Die o. g. Begriffe sind für das Verständnis der PKV unerlässlich. Leider existieren keine allgemeingültigen, abschließenden Definitionen. Schon zu Anfang des 19-Hunderter Jahre gab es Definitionsansätze, die auch fast 100 Jahre später einen Einfluss auf die medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Definitionen haben.1 Zudem gibt es Abstraktionen, beispielsweise die Definition via statistischen Ansatz (Ausreißer aus definiertem Normbereich) oder die Nicht-Krankheit, die ähnliche Symptome verursachen kann, z. B. das Altern.2
Dabei unterscheiden sich die Definitionen nach Blickwinkel des Betrachters. Allein der Duden hat beim Begriff Gesundheit über 100 Einträge inklusive Synonyme und artverwandter Begriffe.3 Gerade im Zusammenhang mit PKV-Anträgen ist dies wichtig!
Definition Gesundheit
Gesundheit ist kein einheitlich definierter Begriff, sondern hängt von sozialen Faktoren ab, welche nach inneren (z. B. Genetik, Immunsystem etc.) und äußeren Anforderungen (z. B. Arbeitsbedingungen, Wohnort, etc.) unterschieden wird. Meist wird es daher im Gegensatz zur Krankheit interpretiert. Ein Gesamtbild ist dabei noch nicht einheitlich definiert. Typische Teilaspekte der Interpretation sind Abgrenzungskonzepte, Funktionsaussagen sowie Wertaussagen; alles höchst subjektiv. Es umfasst daher körperliche, seelisch-geistige sowie soziale Anteile. Diese stehen in wechselseitiger Beeinflussung. Fehlender Leidensdruck oder fehlende Symptome sind nicht automatisch als Gesundheit zu werten.
Als Grundlage wird meist die Definition der WHO genommen, die konstant reevaluiert wird.4 Neu ist dabei das Konzept der e-Gesundheit, welches die Auswirkungen der digitalen Welt auf die reale Gesundheit thematisiert, sowie die Möglichkeiten für Prävention und Verbesserung.5
Historisch war die Rede vom Volkswohl, weshalb das Versicherungswesen „große Volkswirtschaftliche, soziale und ethische Bedeutung“ hatte. Dennoch war bereits nach dem 2. Weltkrieg der Missbrauch von und durch Versicherung von großer Bedeutung.6
Definition Krankheit
Es gibt verschiedene Definitionen von Krankheit. Eine abschließende Legaldefinition durch den Gesetzgeber existiert bewusst nicht, da der Begriff durch Fortentwicklung sowie Rechtsprechung ständigen Änderungen unterliegt.7
Die Definitionen von Versicherungen und Medizinern sind dabei uneinheitlich. Mediziner unterscheiden den primären, den theoretischen, den nosologischen und den praktischen Krankheitsbegriff. Gleichzeitig definieren sie homöostatische, funktionale, subjektive und soziologische Gesundheitsvorstellung.8
Die Definition unterscheiden sich soziokulturell sowie historisch, zumal die Empfindung einer Krankheit nicht zwingend die reelle Gefahr widerspiegelt.9 Beispielhaft genannt seien der eingestellte Diabetiker mit subjektiver Freiheit von Krankheit oder das Frühstadium einer Krebserkrankung ohne Symptome bzw. Beschwerden.
Definition Krankheit gem. medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
„Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der Arbeitsunfähigkeit oder Behandlung oder beides nötig macht“, so hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 die versicherungsrechtliche Dimension von Krankheit in Deutschland definiert. Der „regelwidrige Zustand“ wird ebenso wie die Behandlung weitgehend von der Medizin definiert, so dass auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom Arzt festgestellt werden muss. Aus sozialmedizinischer Sicht ist Krankheit ein Zustand, der zu medizinischem Behandlungs- und/oder sozialem Hilfebedarf führt und von individuellen und sozialen Beeinträchtigungen gefolgt ist.“10
Definition Krankheit gem. PKV-Verband und Versicherungsbedingungen
Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband)11 definiert eine Krankheit in seinen Musterbedingungen MB/KK 2009 Stand Januar 2017 als Versicherungsfall. Dieser muss aus verschiedenen Quellen konstruiert werden:
“ Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.“12
Zusätzlich gilt:
„Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.“13
Daraus allein lässt sich aber noch kein vollständiger Krankheitsbegriff ableiten, zumal Schwangerschaftskosten gesondert definiert sind,14 da Sie im eigentlichen Sinne keine Krankheiten darstellen, obwohl sie eine medizinische Heilbehandlung notwendig machen können. Ähnliche verhält es sich mit seelischen Zuständen, die nicht der „Norm“ entsprechen.
Deshalb werden der tägliche Sprachegebrauch sowie die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Vergleich herangezogen. Ergänzend zu den MB/KK galt lange die u. g. Definition:
„Krankheit bezeichnet danach einen anomalen geistigen oder körperlichen Zustand, der, bedingt durch eine Störung oder einen Ausfall körperlicher oder geistiger Funktionen eine nicht ganz unerhebliche, das Maß des nach den allgemeinen Lebensverhältnissen zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung des Betroffenen zur Folge hat.“15
Aufgrund neuerer Medizintechnik musste der BGH diese Definition in seinem Brustimplantate-Urteil16 sowie dem LASIK-Urteil17 erweitern. Hier kann schon die Abweichung von der Norm als Krankheit gelten, insoweit sie nicht gesellschaftlich als normal akzeptiert ist. So wäre Haarausfall bei alten Männern zwar eine Normabweichung aber gesellschaftlich so weit akzeptiert, dass eine Behandlung dagegen nicht als Krankheitsbehandlung im Sinne des Versicherungsfalls gewertet würde. Auch eine Brustverkleinerung (Gynäkomastie) trotz Brustdrüsenschwellung wird bei Männern tendenziell nicht als behandlungsbedürftig angesehen, da die gelegentliche Einnahme von Schmerzmitteln und das subjektive Empfinden einer Anstellung keinen Krankheitswert habe.18
Hingegen könnte eine rein kosmetische Operation nicht krankhafter Arme mit hängenden Hautlappen gerechtfertigt sein, wenn eine Fettverteilungsstörung eine entstellende Wirkung entfaltet.19 Die Abgrenzung in der Praxis ist daher nicht immer eindeutig oder gar einfach!
Beurteilt wird dabei der Begriff Krankheit unabhängig von der Heilbehandlung sowie der medizinischen Notwendigkeit; diese können abweichend beurteilt werden. Auch der bedingte Vorsatz kann kontrovers betrachtet werden, da es keinen allgemeinen Erfahrungsschatz gibt, nach dem der Versicherte die möglichen Krankheitsfolgen oder Risiken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit abwägen kann. Ohne konkrete Bezifferung ist eine bedingte Inkaufnahme tendenziell zu verneinen.20 Damit ist die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz im Vergleich zu bewusster Fahrlässigkeit fließend, sowie von den Umständen im Einzelfall abhängig.21 Zum vereinfachten Verständnis sollten zum Krankheitsbegriff die u. g. Ergänzungen berücksichtigt werden:
Regelwidrigkeit als zusätzliche Voraussetzung
„Nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen“ als neuer Krankheitsbegriff
Behandlungsnotwendigkeit
Abweichung vom altersentsprechenden Zustand als Krankheit
Regelwidrigkeit als zusätzliche Voraussetzung
„Nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen“ als neuer Krankheitsbegriff
Behandlungsnotwendigkeit
Abweichung vom altersentsprechenden Zustand als Krankheit
Speziell der letzte Punkt wird kontrovers diskutiert. Vermutlich hat er dauerhaft Gültigkeit, da die PKV dafür Rückstellungen einkalkuliert hat und es Versicherten nicht zu erklären wäre, warum gerade im Alter keine Leistung beansprucht werden dürften.22
Definition Behinderung
Die Definition einer Behinderung ist für SPV und PVN gleich, da im SGB geregelt. Wer altersuntypische Abweichungen als körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen über sechs Monate hat, gilt zumeist als behindert. Die Bedrohung durch Eintritt einer dieser Punkte genügt zumeist für die Feststellung.23
Im Rahmen der PKV ist dies für Hilfsmittel sowie Pflegeleistungen (Haus-Pflege, PVN, etc.) relevant.
Definition Risiko
Ein Risiko wird unterschiedlich definiert. Gängige Interpretationen sehen ein Risiko als:
Möglichkeit eines unbekannten, schlechten/ungewünschten Ereignisses.
Vorliegen eines bekannten, schlechten/ungewünschten Ereignisses.
Quantifizierung einer Wahlalternative durch Einschätzung oder Wahrnehmung, die in einem opportunen Verlust enden kann.
Möglichkeit eines unbekannten, schlechten/ungewünschten Ereignisses.
Vorliegen eines bekannten, schlechten/ungewünschten Ereignisses.
Quantifizierung einer Wahlalternative durch Einschätzung oder Wahrnehmung, die in einem opportunen Verlust enden kann.
In Bezug auf Personen kann man ein Risiko daher wie folgt definieren: „Die Möglichkeit eines negativen Ereignisses, das bei seinem Eintreten zu Vermögensverlusten führt.“24 Zwar enthält die PKV vereinzelt Gesundheitselemente, die Umrechnung aller Faktoren erfolgt aber in Euro, schnöde in Geld.
Die (Un-)Fähigkeit zum Umgang mit Risiken heißt Risikokompetenz (Englisch: „risk literacy“), wobei die Über- oder Unterschätzung von Risiken höchst subjektiv sind. Das Verständnis großer Zahlen sowie die Einschätzung derer Eintrittswahrscheinlichkeiten gelingt nur Bruchteilen der Gesellschaft, weshalb sich die Mehrheit auf spontane Eindrücke, Erfahrungen, Bauchentscheidungen sowie Muster verlässt.25
Definition Versicherung
In einem Buch zur Krankenversicherung heißt es wörtlich: „Versicherung ist Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.“26
Der Ungewissheit kommt dabei besondere Bedeutung zu, denn brennende Häuser sind nicht mehr zu versichern. Dazu ein typisches Beispiel (sic!):
Unsere Tochter ( in Ausbildung!!!!!!)
Hat einen quer liegenden bleibenden Zahnunter den Schneidezähnen unten ( der Milchzahn darüber ist nicht rausgefallen ..
Daher wurde ein Röntgenbild angefertigt, auf dem der schräg drunter ruhende Zahn gefunden wurde.
Es hieß nichts tun, solang alles ruhig bleibt.
Nun ust allerdings kürzlich der untere Zahn in Bewegung geraten und der Milchzahn drüber ist gespalten und ausgefallen ..
Da der schräg liegende bleibende Zahn nicht allein komplett hoch kommen wird, aber durch die Bewegung die anderen bleibenden vorhandenen Schneidezähne unten gefährdet( könnten ausfallen, auch brechen oder sich massiv verschieben) Wurde empfohlen den schrägen bleibenden Zahn schnellstmöglich Kieferchirurgisch im Kiefer zu öffnen und ihn in richtiger Position aufzurichten und durch die entstandene Lücke an seinen Platz zu bewegen
Kostenvoranschlag 7000 Euro ( natürlich kaum zu leisten für ein Azubi )
Nun unsere Frage gibt es eine Zusatzversicherung die das auch wenn schon diagnostiziert, mit unterstützt ??27
Unsere Tochter ( in Ausbildung!!!!!!)
Hat einen quer liegenden bleibenden Zahnunter den Schneidezähnen unten ( der Milchzahn darüber ist nicht rausgefallen ..
Daher wurde ein Röntgenbild angefertigt, auf dem der schräg drunter ruhende Zahn gefunden wurde.
Es hieß nichts tun, solang alles ruhig bleibt.
Nun ust allerdings kürzlich der untere Zahn in Bewegung geraten und der Milchzahn drüber ist gespalten und ausgefallen ..
Da der schräg liegende bleibende Zahn nicht allein komplett hoch kommen wird, aber durch die Bewegung die anderen bleibenden vorhandenen Schneidezähne unten gefährdet( könnten ausfallen, auch brechen oder sich massiv verschieben) Wurde empfohlen den schrägen bleibenden Zahn schnellstmöglich Kieferchirurgisch im Kiefer zu öffnen und ihn in richtiger Position aufzurichten und durch die entstandene Lücke an seinen Platz zu bewegen
Kostenvoranschlag 7000 Euro ( natürlich kaum zu leisten für ein Azubi )
Nun unsere Frage gibt es eine Zusatzversicherung die das auch wenn schon diagnostiziert, mit unterstützt ??27
Mit ein Grund, warum es Annahmerichtlinien gibt, die Gesundheitsfragen etc. umfassen.
Im Zusammenhang mit der Definition von Krankheiten, der medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, ergeben sich einige Grundsätze, die Versicherten klar sein müssen:
Jeder Leistungsfall muss von der PKV erneut der Höhe sowie dem Grunde nach geprüft werden, wobei bisherige Zusagen für eine Erstattung keine automatische Bindungswirkung für die Zukunft haben.28 Damit ist die PKV eine Passivversicherung, deren Unsicherheit ob einer etwaigen Erstattung in das Risiko des Versicherten fällt.29
Eine Leistungszusage aus der Vergangenheit hat nur ausnahmsweise einen Anerkennungscharakter, weshalb ein Versicherter nicht darauf vertrauen kann, dass künftige Prüfungen mit dem gleichen Ergebnis enden.30 Dies liegt u. a. anderen daran, dass sich sowohl Krankheiten als auch deren Behandlungen und Erfolgsaussichten im Laufe der Zeit ändern können.31
Jeder Leistungsfall muss von der PKV erneut der Höhe sowie dem Grunde nach geprüft werden, wobei bisherige Zusagen für eine Erstattung keine automatische Bindungswirkung für die Zukunft haben.28 Damit ist die PKV eine Passivversicherung, deren Unsicherheit ob einer etwaigen Erstattung in das Risiko des Versicherten fällt.29
Eine Leistungszusage aus der Vergangenheit hat nur ausnahmsweise einen Anerkennungscharakter, weshalb ein Versicherter nicht darauf vertrauen kann, dass künftige Prüfungen mit dem gleichen Ergebnis enden.30 Dies liegt u. a. anderen daran, dass sich sowohl Krankheiten als auch deren Behandlungen und Erfolgsaussichten im Laufe der Zeit ändern können.31
Daher sollten sich PKV-Versicherte weder auf Kulanz noch ein unverändertes Regulierungsverhalten verlassen. Denn Einzelfallurteile zur Erstattung einer eigentlich nicht medizinisch notwendigen Heilbehandlung (z. B. aufgrund betrieblicher Übung oder Treu und Glauben)32 haben keine generelle Gültigkeit, sondern gelten nur für den jeweiligen Einzelfall!
EbM – Evidenzbasiert Medizin
Bis auf wenige Ausnahmen ist nur die evidenzbasierte Medizin versichert! Diese stützt sich auf verlässliche Antworten und hat das Ziel der bestmöglichen Versorgung, die sich auf wissenschaftliche Belege stützt, statt nur auf Theorien oder „Experten“-Meinungen.33
Dazu sind überprüfbare, wissenschaftliche Methoden entwickelt worden, darunter Studien mit statischen Verfahren etc.34
Beurteilung immer aus Vergangenheits-Sicht des Behandlungszeitpunkts
Die Arzthaftung wird im konkreten Einzelfall darauf abgestellt, ob der Arzt vertretbare Entscheidungen unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen traf und diese Maßnahmen sorgfältig durchführte.35 Diese Vergangenheitsbeurteilung wird aber analog von der PKV angewandt.
Sonderfall Suizidversuch
Nach gängigem Rechtsverständnis ist ein Suizidversuch eine Vorsatz-Tat und daher meist inklusive Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.36 Allenfalls in Verbindung mit einer psychischen Erkrankung, welche den Vorsatz in Zweifel zieht, wäre eine Erstattung denkbar.
Erschwerend kommt hinzu, dass auch ärztliche Suizidhilfe in Deutschland oft als Straftat verfolgt wird.37 Zu den Geld-Problemen kommen Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung hinzu.
Definition der Prämie in Abgrenzung zum Beitrag
Die Begriffe werden synonym verwendet, wobei Beitrag ursprünglich aus dem Milieu der GKV sowie VVaG kam, die wie Verein organisiert waren.38 In moderner Literatur werden diese Begriffe weiterhin synonym verwendet, auch im Rahmen der Aktuar-Ausbildung der PKV.
Definition Zustandekommen rechtswirksamen Behandlungsvertrags
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme muss der Behandler vom Patienten eine Einwilligung einholen,39 der eine umfassende Aufklärung voran ging.40 Strittig war bislang, ob es nicht „Sperrfristen“ oÄ Schranken gibt, welche eine gewisse Mindestzeit zwischen Aufklärungsgespräch und Behandlungszusage des Patienten fordern.41 Der BGH hat klargestellt, dass ein Patient nach umfassender Aufklärung auch sofort eine Zusage erteilen kann, ohne dass ihm zwingend eine Bedenkzeit eingeräumt werden müsse, weil von einem Erwachsenen erwartet werden kann, dass dieser den Wunsch nach Bedenkzeit aktiv äußert, da Patienten Mitwirkungspflichten haben und nicht das passive Objekt ärztlicher Fürsorge seien. Die Zusage kann dabei auch durch konkludentes Handeln erfolgen.42
Von diesen allgemeinen Regeln kann es im Einzelfall Abweichungen geben,43 z. B. bei Wahlleistungsverträgen im Krankenhaus, die nicht zum Nachteil des Patienten sein dürfen.
Quellenangaben
- 1980 Springer Verlag Berlin-Heidelberg – Konzepte der Theoretischen Pathologie – Krankheitsbegriff https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-642-67624-6_5
- „ohne Datum“, 2024-03-10 Aufruf IMB Consult GmbH – Krankheitsdefinition https://imb-consult.de/index.php/krankheitsdefinition/
- „ohne Datum“, 2024-03-10 Aufruf Duden – Gesundheit https://www.duden.de/suchen/dudenonline/gesundheit
- 2018-03-16 BZgA – Gesundheit https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/gesundheit/
- „ohne Datum“, Aufruf 2022-04-25 WHO – Digital Health https://www.euro.who.int/en/health-topics/Health-systems/digital-health
- 2021 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. – Dr. Fabian Wein – Die Geschichte der privaten Krankenversicherung 1945–1994 – ISSN 2625-638X (Print) / ISSN 2625-6398 (Online) – ISBN 978-3-428-18388-3 (Print) ISBN 978-3-428-58388-1 (E-Book) – S. 20
- 1988-05-03 Deutscher Bundestag – Drucksache 11/2237 – S. 170 Zu §27 Abs. 2 https://dserver.bundestag.de/btd/11/022/1102237.pdf
- 2023-11-03 Thieme via medici Krankheitsbegriff und Gesundheitsbegriff https://viamedici.thieme.de/lernmodul/4976223/4915362/krankheitsbegriff+und+gesundheitsbegriff
- 2018-06-13 BZgA – Krankheit https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/krankheit/
- 2017-11-07 Zitat Medizinischer Dienst der Krankenversicherung http://www.mdk.de/868.htm, hilfsweise https://web.archive.org/web/20171107040711/http://www.mdk.de/868.htm
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Verband der privaten Krankenversicherung e. V. https://www.pkv.de/
- 2022-01 §1 I S1 MB/KK 2009 https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
- 2022-01 Zitat §1 II S1 MB/KK 2009 https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
- §25 KVAV Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__25.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat IMB Consult GmbH – Krankheitsdefinition http://imb-consult.de/index.php/krankheitsdefinition/
- 2017-03-29 BGH Az. IV ZR 533/15 https://openjur.de/u/960967.html
- 2017-06-22 BGH Az. IV ZR 36/14 https://openjur.de/u/970078.html
- 2024-05-02 Hessisches LSG – Az. L 1 KR 247/22 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000768
- 2020-11-17 LSG Niedersachsen-Bremen – Az. L 16 KR 143/18 https://openjur.de/u/2308500.html
- 2016-02-17 BGH IV ZR 353/14 https://openjur.de/u/884462.html
- 2016-08-15 r+s 8/2016 Seite 377–432 43. Jahrgang – S3. Abs. 2
- 2017-10 r+s 10/2017 S.518-522
- §2 SGB IX Begriffsbestimmungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
- 2022-09-22 Zitat ZVersWiss (2022) 111:433-463 – S. 435 https://doi.org/10.1007/s12297-022-00538-z
- 2023-06 Deutsche Gesellschaft für Versicherungs- und Finanzmathematik e.V. – DAV Kompass – Risk Literacy: Zur (Un)-Fähigkeit des Umgangs mit Risiken – S. 9-10
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung – ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 2
- 2024-01-30 E-Mail einer Kundin eines Kollegen an den Autor mit dem Titel „Frage quer liegender Zahn, brennendes Haus oder noch machbar?“
- 2014-12-23 OLG Köln – Az. 20 U 7/14 https://openjur.de/u/757151.html
- 2023-05-26 VK Versicherung und Recht kompakt – PKV muss bei schützenswertem Vertrauen des VN die Behandlungskosten ersetzen https://www.iww.de/vk/personenversicherung/private-krankenversicherung-pkv-muss-bei-schuetzenswertem-vertrauen-des-vn-die-behandlungskosten-ersetzen-f153637
- 2012-10-18 OLG Frankfurt am Main – Az. 3 U 278/11 https://openjur.de/u/560582.html
- 1998-02-11 OLG Köln – Az. 5 U 139/97 https://openjur.de/u/394767.html
- 2023-02-02 OLG Karlsruhe – Az. 12 U 194/22 https://openjur.de/u/2464284.html
- 2020-03-25 IQWiG – Was ist evidenzbasierte Medizin? https://www.gesundheitsinformation.de/was-ist-evidenzbasierte-medizin.html
- 2020-03-25 IQWiG – Vorbeugen, untersuchen, behandeln: Was prüft die evidenzbasierte Medizin? https://www.gesundheitsinformation.de/vorbeugen-untersuchen-behandeln-was-prueft-die-evidenzbasierte-medizin.html
- 2025-01-21 BGH – Az. VI ZR 204/22 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=4096&Seite=37&nr=141094&anz=1160&pos=1129
- 2024-08-20 OLG Hamm – Az. 20 U 47/14 https://openjur.de/u/770652.html
- 2025-04-28 BGH – Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen ärztlicher Suizidhilfe https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025081.html
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung – ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 12
- §630d BGB Einwilligung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html
- §630e BGB Aufklärungspflichten https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
- 2023-03 Thieme Compliance Newsletter – BGH: Einwilligung unmittelbar nach Aufklärungsgespräch wirksam – Keine Sperrfrist S. 1-2
- 2022-12-20 BGH – Az. VI ZR 375/21 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20375/21&nr=132534
- §630a II BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html

