Der Gesetzgeber lässt Beitragsanpassungen1 lediglich bei einer nicht nur vorübergehenden signifikanten Änderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zu,2 was die beiden sog. auslösenden Faktoren betrifft. Die auslösenden Faktoren –Schaden bzw. Sterblichkeit & Zins in Form von Leistungsbarwerten – sind die mathematische Umsetzung der Gründe für die nötigen Beitragsanpassungen.3 Bei beiden Faktoren werden die erforderlichen Realwerte ins Verhältnis zu den kalkulierten Werten gesetzt.
Zwar sind nur zwei Gründe für eine BAP als auslösender Faktor zulässig, die PKV darf jedoch gleich eine Reihe weiterer Rechnungsgrößen anpassen.
| Rechnungsgrundlage | Auslöser für Anpassung | Änderungsmöglichkeit |
|---|---|---|
| Rechnungszins rr | — | JA |
| Sterbewahrscheinlichkeiten qx | JA | JA |
| Stornowahrscheinlichkeiten wx | — | JA |
| Kopfschäden Kx | JA | JA |
| Sicherheitszuschlag σjzo | — | i.d.R. nur Senkung möglich (ggf. Bindung an σjzo) |
| Zuschlag αzju für die unmittelbaren Abschlusskosten | — | JA (bei beitragsproportionalem Zuschlag i.d.R. nur Senkung möglich) |
| Zuschlag αzjo für die unmittelbaren Abschlusskosten in den ersten Versicherungsjahren | — | i.d.R. nur Senkung möglich (aber Bindung an σjzo) |
| Zillmersatz αxZ | — | JA |
| Wartezeit- und Selektionsersparnisse | — | JA |
| Zuschlag αm für die mittelbaren Abschlusskosten | — | JA |
| Zuschlag ρ für die Schadenregulierungskosten | — | JA |
| Zuschlag β für die sonstige Verwaltungskosten | — | JA |
| Zuschlag B für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung | — | JA |
| Zuschlag ΩBT für den Basistarif | — | JA |
| Zuschlag ΩST für den Standardtarif | — | JA |
| Zuschlag für die Optionsausübung Ox | — | JA |
| Gruppenversicherungs-Kostennachlass | — | JA |
| Nachlass für Leistungsausschluss | — | JA |
Grafik 95 – Anpassung der Rechnungsgrundlagen bei BAP4
i.d.R. nur Senkung möglich
(ggf. Bindung an σjzo)
Da viele dieser Werte ein Betriebsgeheimnis sind, straft es Vermittler Lügen, die behaupten Prognosen zur Beitragsstabilität abgeben zu können.
Ein auslösender Faktor kann z. B. so aussehen:
Grafik 96 – Umgeformter Term unbekannten Ursprungs, vermutlich eine DAV-Publikation
Auffällig ist im o. g. Beispiel, dass die Personen unter 21 sowie über 95 gar nicht mit einbezogen sind. Kindertarife (u21) haben nahezu nie Alterungsrückstellungen.5 Im o. g. Beispiel endet des Kollektiv mit 95, d. h. statistisch sind keine weiteren Prämien zu erheben, weil niemand mehr lebt. Sollte ein Kunde >95 werden, hätte er vermutlich kostenfreien Schutz aufgrund vererbter Rückstellungen sowie vorsichtiger Kalkulation. Einige Gesellschaften werben mit diesen Versicherten, die in solch seltenen Sonderkonstellationen landen. Durch kluge Tarifoptimierungen gem. §204 VVG können so für Versicherte (trotz etwaiger Erhöhung der Selbstbeteiligung) massive Einsparungen erzielt werden, wie Sie am u. g. Bildbeispiel sehen können. Mehr dazu im Kapital Tarifoptimierung.
Alle Tarife können angepasst werden, wobei für alle die gleichen Spielregeln gelten, also auch für rein Sparbausteine wie die Beitragsentlastungstarife.6
Quellenangaben
- §203 I VVG Prämien- und Bedingungsanpassung https://dejure.org/gesetze/VVG/203.html
- §203 II VVG Prämien- und Bedingungsanpassung https://dejure.org/gesetze/VVG/203.html; §178g II VVG aF https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178g.html
- 2015-04 Aktuar Aktuell 29 Beitragsanpassungsklausel S. 8
- 2013-09-13 Andreas Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung – Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare – S. 315 – https://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV_Aktuar_2013_2013_09_09.pdf
- §10 III KVAV Prämienberechnung https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__10.html
- 2024-01-17 BGH – Az. IV ZR 51/22 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=1&Seite=26&nr=136367&pos=797&anz=1306

