Beitragsanpassung (BAP) in der PKV

Inhaltsverzeichnis

Der Gesetzgeber lässt Beitragsanpassungen1 lediglich bei einer nicht nur vorübergehenden signifikanten Änderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zu,2 was die beiden sog. auslösenden Faktoren betrifft. Die auslösenden Faktoren –Schaden bzw. Sterblichkeit & Zins in Form von Leistungsbarwerten – sind die mathematische Umsetzung der Gründe für die nötigen Beitragsanpassungen.3 Bei beiden Faktoren werden die erforderlichen Realwerte ins Verhältnis zu den kalkulierten Werten gesetzt.

Zwar sind nur zwei Gründe für eine BAP als auslösender Faktor zulässig, die PKV darf jedoch gleich eine Reihe weiterer Rechnungsgrößen anpassen.

Grafik 95 – Anpassung der Rechnungsgrundlagen bei BAP4

Rechnungsgrundlage Auslöser für Anpassung Änderungsmöglichkeit
Rechnungszins rr JA
Sterbewahrscheinlichkeiten qx JA JA
Stornowahrscheinlichkeiten wx JA
Kopfschäden Kx JA JA
Sicherheitszuschlag σjzo

i.d.R. nur Senkung möglich

(ggf. Bindung an σjzo​)

Zuschlag αzju für die unmittelbaren Abschlusskosten JA (bei beitragsproportionalem Zuschlag i.d.R. nur Senkung möglich)
Zuschlag αzjo​ für die unmittelbaren Abschlusskosten in den ersten Versicherungsjahren i.d.R. nur Senkung möglich (aber Bindung an σjzo)
Zillmersatz αxZ JA
Wartezeit- und Selektionsersparnisse JA
Zuschlag αm für die mittelbaren Abschlusskosten JA
Zuschlag ρ für die Schadenregulierungskosten JA
Zuschlag β für die sonstige Verwaltungskosten JA
Zuschlag B für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung JA
Zuschlag ΩBT für den Basistarif JA
Zuschlag ΩST für den Standardtarif JA
Zuschlag für die Optionsausübung Ox JA
Gruppenversicherungs-Kostennachlass JA
Nachlass für Leistungsausschluss JA

Grafik 95 – Anpassung der Rechnungsgrundlagen bei BAP4

i.d.R. nur Senkung möglich

(ggf. Bindung an σjzo​)

Da viele dieser Werte ein Betriebsgeheimnis sind, straft es Vermittler Lügen, die behaupten Prognosen zur Beitragsstabilität abgeben zu können.

Ein auslösender Faktor kann z. B. so aussehen:

Grafik 96 – Umgeformter Term unbekannten Ursprungs, vermutlich eine DAV-Publikation

Auffällig ist im o. g. Beispiel, dass die Personen unter 21 sowie über 95 gar nicht mit einbezogen sind. Kindertarife (u21) haben nahezu nie Alterungsrückstellungen.5 Im o. g. Beispiel endet des Kollektiv mit 95, d. h. statistisch sind keine weiteren Prämien zu erheben, weil niemand mehr lebt. Sollte ein Kunde >95 werden, hätte er vermutlich kostenfreien Schutz aufgrund vererbter Rückstellungen sowie vorsichtiger Kalkulation. Einige Gesellschaften werben mit diesen Versicherten, die in solch seltenen Sonderkonstellationen landen. Durch kluge Tarifoptimierungen gem. §204 VVG können so für Versicherte (trotz etwaiger Erhöhung der Selbstbeteiligung) massive Einsparungen erzielt werden, wie Sie am u. g. Bildbeispiel sehen können. Mehr dazu im Kapital Tarifoptimierung.

Alle Tarife können angepasst werden, wobei für alle die gleichen Spielregeln gelten, also auch für rein Sparbausteine wie die Beitragsentlastungstarife.6

Quellenangaben

  1. §203 I VVG Prämien- und Bedingungsanpassung https://dejure.org/gesetze/VVG/203.html
  2. §203 II VVG Prämien- und Bedingungsanpassung https://dejure.org/gesetze/VVG/203.html; §178g II VVG aF https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178g.html
  3. 2015-04 Aktuar Aktuell 29 Beitragsanpassungsklausel S. 8
  4. 2013-09-13 Andreas Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung – Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare – S. 315 – https://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV_Aktuar_2013_2013_09_09.pdf
  5. §10 III KVAV Prämienberechnung https://www.gesetze-im-internet.de/kvav/__10.html
  6. 2024-01-17 BGH – Az. IV ZR 51/22 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=1&Seite=26&nr=136367&pos=797&anz=1306

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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