Beispiel Verdacht auf Behinderung bei Pflegeversicherung

Beispiel Verdacht auf Behinderung bei Pflegeversicherung

Inhaltsverzeichnis

Ein VN hatte einen für seinen Sohn eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen. Im Rahmen der Antragsfragen wurden dabei Fragen mit nein beantwortet, sowie Angaben zu den bejahten Fragen gemacht.

Weniger Monate nach der Policierung meldete der Vater eine Pflegebedürftigkeit an, aufgrund derer er Leistungen für seinen Sohn begehrte. Begründet war dies mit Nerven- und Erbkrankheiten, u. a. dem De-Grouchy Syndrom.

Die Versicherung vermutete eine VVA, weshalb Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht.

Das PKVU warf dem Vater vor, dass er einen Krankenhausaufenthalt nicht angegeben habe und vermeintlich über die schweren Erkrankungen des Sohnes informiert sei, welche die Pflegebedürftigkeit auslösten.

Das Gericht verneinte diese Ansicht, denn im Vorfeld wurden nur Verdachtsmomente benannt, wobei weder konkrete Untersuchungsergebnisse vorlagen noch konkrete Diagnosen gestellt wurden. Zitat aus dem Urteil: „Nach dem Vorbringen der Beklagten habe lediglich die Gefahr bestanden, dass das versicherte Kind pflegebedürftig werden könne. Hiernach ist jedoch nicht gefragt worden.“ Das Gericht erkannte, dass dem Vater das Wissen vorlag, da in den U-Untersuchungen mehrmonatige Entwicklungsverzögerungen sowie diverse Verdachtsdiagnosen erwähnt wurden, später teils als gesicherte Diagnosen. Der vergessene Krankenhausaufenthalt war keine Behandlung, sondern lediglich eine Übernachtung, da dort am nächsten Tag ein MRT vorgenommen wurde, was die Nervenerkrankungen ebenfalls nicht bestätigte. Der geschlossene Fragekatalog der Versicherung sah keine Angabe vor, die sich auf Verdachtsmomente oder Untersuchungen (statt Krankheiten) stützte, weshalb die Fragen korrekt beantwortet waren. Denn der medizinische Laie sieht eine Entwicklungsverzögerung nicht zwingend als Nerven- oder Gehirnerkrankung an, zumal bei ca. 75% der Entwicklungsverzögerungen nach heutigem Kenntnisstand keine medizinische Ursache gefunden werden kann. Insgesamt schien es dem VN ein aufholbarer Rückstand zu sein, der durch U-Heft-Einträge wie „schöne Fortschritte“ ausgelöst wurde. Syndrom sei in der Medizin lediglich als das Vorliegen verschiedener Krankheitszeichen zu sehen, die dem Laien keine konkrete Erkrankung als Schlussfolgerung nahelegen. In der Folge heißt es: „Bei Versicherungen im Alltagsgeschäft („Jedermannsverträgen“), die weitgehend standardisiert seien, wie Verträgen in der Kranken- und der Lebensversicherung, sei dem Versicherer zuzumuten, seinen Fragenkatalog abschließend zu formulieren. Eine allgemeinzivilrechtliche Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers bestehe hier deshalb nicht.“ Allenfalls könnte angenommen werden, dass eine Aufklärungspflicht für so junge Krankheiten existiert, dass ein PKVU dies noch nicht in seinem Fragekatalog hätte umsetzen können. Daher darf der VN darauf vertrauen, dass die Fragen des PKVUs abschließend sind, ohne dass er eigene Interpretationen führen muss.

Das Argument der Versicherung, dass eine Entwicklungsverzögerung zur Ablehnung führt, ist treuwidrig, denn dann hätte es im Antrag erfragt werden müssen. Dass der Kläger dem PKVU eine pauschale Schweigepflichtentbindung erteile, gilt auch gegen die Versicherung, welche bei der GKV hätte Nachforschungen anstellen können.1

Quellenangaben

  1. 2015-11-09 OLG Celle – Az. 8 U 101/15 https://openjur.de/u/875146.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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