Ein VN war PKV versichert. Im Rahmen der Kaltakquise wurde er vom Vertreter einer anderen Versicherung in eine neue PKV abgeworben. Dabei wurden relevante Vorerkrankungen verschwiegen, darunter Bluthochdruck mit medikamentöser Behandlung, Aortenklappeninsuffizienz, Schwerhörigkeit, dauerhafter Tinnitus, Augenschädigung (>8 Dioptrien), Schwindelattacken, Kniearthrose sowie eine schwere chronische Refluxerkrankung. Im Antrag wurden Kontrolluntersuchungen ohne Befund angegeben. Das neue PKVU wollte sich vom PKV-Vertrag lösen.
Im Prozess wurde der Agent der Versicherung als Zeuge vernommen, da er gem. Auge-und-Ohr-Haftung relevante Aussagen tätigen können sollte. Der Zeuge erklärte eine Generalamnesie, welche das Gericht nicht glauben konnte, da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Agent sich an keines von sechs Beratungsgesprächen, Schriftverkehr, Unterlagen und Aussagen erinnern kann. Der Zeuge, dessen Ladenlokal wirtschaftlich schlecht dastand, erklärte, dass er gegenüber dem Zeugen umfassende Aussagen getroffen hätte. Zudem hätte die Versicherung bei den benannten Ärzten vor Vertragsabschluss nachfragen können. Auch die Formulierung Kontrolle statt Vorsorge hätte Anlass zur Nachforschung geben müssen. Zudem seien viele der Leiden alterstypisch, weshalb sie keine Gefahr erheblichen Umstand im Sinne der Antragsfragen darstellen würden. Das Gericht wollte diesen Ausführungen keinen Glauben schenken, weshalb es den VN nach allgemeinen Erfahrungsschätzen fragte, warum er nicht skeptisch geworden sei und ob er sich nicht gewehrt habe. Der VN gab an, er wäre skeptisch, hätte sich jedoch nichts dabei gedacht, weil der Agent die Einwände überzeugend ausreden konnte. Der Agent verneinte auf Nachfrage, dass er Wissen zum Inhalt der Wettbewerbsrichtlinien hätte, die hier auch ohne die Gesundheitsangaben eine Ausspannung hätten verhindern sollen.
Im Ergebnis kam das Gericht zu den Erkenntnissen, dass der Agent in Bezug auf seine Erinnerungslücken die Wahrheit verschweigt. Auch den Schutzbehauptungen des VN wurde keinen Glauben geschenkt. Ein kollusives Zusammenwirken von VN (günstigere Versicherungsprämie) und Agent (Provision) sei offenkundig. Dennoch musste der Vertrag unverändert fortgeführt werden, denn die o. g. Schlüsse konnten nicht unbestreitbar bewiesen werden, sondern nur Indizien vorlagen. Auch die Ausführungen des VN waren vollends unplausibel. Obwohl dem VN dem Grunde nach klar war, dass er massive Falschangaben zumindest billigend in Kauf genommen hat, war er Schuld frei, da ihm durch das Mitwirken des Agenten die Gesundheitsfragen nicht als zugegangen galten, wie sie es im Sinne des VVG bedurft hätten. Die Betrugsabsicht des Vertreters steht dem Motiv der falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen entgegen.1
Dies ist ein besonders dreister Fall von – leider – erfolgreichem Betrug zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Obwohl eine SpAz vorliegt, kommt der Betrüger ungeschoren davon, weil er mit dem Agenten gemeinsame Sache gemacht hat und so seine Niedertracht aufgrund eines Formfehlers ungesühnt bleibt.
Quellenangaben
- 2013-09-26 OLG Stuttgart – Az. 7 U 101/13 https://openjur.de/u/666199.html

