So würden die meisten Menschen vermuten, dass eine hohe Eigenkapitalquote zwingend besser sei. Doch ist diese aus versteuerten Mitteln erkauft, während sie als RfB-Zuführung dem Versicherten steuermindernd zugutegekommen wäre.
Eine höhere RfB-Zuführungsquote würde gemeinhin als besser gelten, oder nicht? Setzen aber zwei PKVU exakt gleich viel RfB-Mittel ein, so hat das PKVU eine niedrigere RfB, welches die Gelder früher (zu Gunsten des Versicherten) einsetzt, weil die Quote im zeitlichen Ablauf berücksichtigt wird.
Die Abschlusskostenquote ist nicht Aussage kräftig, weil auf die Bestandsgröße statt auf den Neugeschäftsbeitrag bezogen. Eine Verzerrung zu Gunsten der großen PKV, welche die Kosten durch bilanzielle Verschiebung verschieben können.
Die Nettoverzinsung ist wenig aussagekräftig, da ein PKVU die Höhe begrenzt steuern kann. Zudem: Je kleiner eine PKV ist, umso leichter kann sie einen prozentual hohen Wert ermöglichen, der nicht durch hohe absolute Kapitalerträge zukunftsträchtig ist.
Die Vorsorge-Quote, gemeint ist die vermeintliche Zuführung zu den Alterungsrückstellungen in der Ansparphase, ist unbrauchbar, wenn unklar ist, zu welchen Bedingungen die Absparphase läuft und wer wann wie viel bekommt.1 Zudem ist sie für jeden Kunden und Tarif jedes Jahr unterschiedlich hoch!
Solvenzquoten (z. B. SCR oder MCR) sind steuerbar. Bspw. gilt für die ökonomische Bilanz nicht das strenge Niederstwertprinzip, denn die Posten werden „mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten.“2 Bsp: Der Buchwert einer Aktivposition kann vom Marktwert abweichen,3 z. B. abgeschriebene Immobilie mit 1€-Buchwert.
So würden die meisten Menschen vermuten, dass eine hohe Eigenkapitalquote zwingend besser sei. Doch ist diese aus versteuerten Mitteln erkauft, während sie als RfB-Zuführung dem Versicherten steuermindernd zugutegekommen wäre.
Eine höhere RfB-Zuführungsquote würde gemeinhin als besser gelten, oder nicht? Setzen aber zwei PKVU exakt gleich viel RfB-Mittel ein, so hat das PKVU eine niedrigere RfB, welches die Gelder früher (zu Gunsten des Versicherten) einsetzt, weil die Quote im zeitlichen Ablauf berücksichtigt wird.
Die Abschlusskostenquote ist nicht Aussage kräftig, weil auf die Bestandsgröße statt auf den Neugeschäftsbeitrag bezogen. Eine Verzerrung zu Gunsten der großen PKV, welche die Kosten durch bilanzielle Verschiebung verschieben können.
Die Nettoverzinsung ist wenig aussagekräftig, da ein PKVU die Höhe begrenzt steuern kann. Zudem: Je kleiner eine PKV ist, umso leichter kann sie einen prozentual hohen Wert ermöglichen, der nicht durch hohe absolute Kapitalerträge zukunftsträchtig ist.
Die Vorsorge-Quote, gemeint ist die vermeintliche Zuführung zu den Alterungsrückstellungen in der Ansparphase, ist unbrauchbar, wenn unklar ist, zu welchen Bedingungen die Absparphase läuft und wer wann wie viel bekommt.1 Zudem ist sie für jeden Kunden und Tarif jedes Jahr unterschiedlich hoch!
Solvenzquoten (z. B. SCR oder MCR) sind steuerbar. Bspw. gilt für die ökonomische Bilanz nicht das strenge Niederstwertprinzip, denn die Posten werden „mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten.“2 Bsp: Der Buchwert einer Aktivposition kann vom Marktwert abweichen,3 z. B. abgeschriebene Immobilie mit 1€-Buchwert.
Dabei werden Auf- und Abzinsungen mittels sog. inflationsneutralen Bewertungsverfahren (INBV) durchgeführt, wobei die Höhe oder Berechnung der Inflation nicht im Gesetz konkretisiert wird.4 Die Details zur INBV stehen in der „Beschreibung der Methoden zur Ermittlung der inflationsneutralen Bewertung in der PKV“. Dessen Inhalte sind nicht öffentlich und werden vom PKV-Verband ausschließlich seinen Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt.5 Dem Autor gelang es bislang nicht eine Kopie zu erhalten. Anfragen an die BaFin oder den PKV-Verband über die Rechtmäßigkeit sowie Intransparenz dieses Geschäftsgebarens blieben unbeantwortet.
Quellenangaben
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 409-414
- §74 II VAG Zitat Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__74.html
- 2017 Thorsten Becker – Mathematik der privaten Krankenversicherung – ISBN 978-3-658-16665-6 ISBN 978-3-658-16666-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-16666-3 – S. 253
- §84 I 2 VAG Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__84.html
- 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 428

