Nehmen wir an, dass ein Wanderer in der deutschen Gebirgsregion Bayerns wandern ist. Die Witterung verschlechtert sich, der Wanderer fühlt sich erschöpft, meinend, dass er nicht aus eigener Kraft den Rückweg schaffen könnte. Er ruft die Flugbergwacht und lässt sich ins Tal bringen, wo er später einen Mediziner (ambulant) aufsucht.
Im o. g. Beispiel wäre die Luftrettung nicht erstattungsfähig, denn weder bestand eine Gehunfähigkeit (die er hätte attestieren lassen müssen) noch mussten lebenserhaltende oder –rettende Maßnahmen durchgeführt werden. Ein anderes Transportmittel wäre vorrangig zu prüfen gewesen, z. B. via Krankenwagen oder privatem Taxi. Auch spricht der Transport ins Tal gegen die medizinische Notwendigkeit, sonst wäre direkt ein Krankenhaus oder der nächsterreichbare Arzt angefahren worden.
Ungeprüft sei im o. g. Beispiel, ob beispielsweise eine Gebietseinschränkung wg. Auslandsgrenze vorlag.
Im o. g. Beispiel lagen zwar Einschränkungen beim VN vor, doch genügt eine Ermüdung allein nicht vor die Luftrettung und es wird die o. g. Kausalkette geprüft, ob die Leistung verhältnismäßig war, was sie im o. g. Beispiel auch in der Retrospektive nicht ist.

