Eine VN hat eine PKV beantragt und dabei jahrelange Nierenstein-Behandlungen verschwiegen. Als das PKVU dies rausfand, vereinbarte es einen rückwirkenden Leistungsausschluss zur Aufrechterhaltung des Vertrags. Die VN lehnte dies ab und begehrte Kostenerstattung. Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage der VN zurück, da sie objektiv unwahre Angaben zu den gestellten Gesundheitsfragen gemacht habe.
Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, ist unglaubhaft, dass eine jahrelange Nierensteinbehandlung ohne Folgen oder Kreuzerkrankungen erfolgt, sowie nicht als gefahrerheblich eingestuft würde.
Selbst wenn die der VN vorgelegten Formulare nicht alle den Eindruck erweckt haben sollten von der Versicherung zu sein, könnte sie daraus keinen Freifahrtschein zur Falschangabe ableiten. Es müsse klar sein, dass die Gefahr erheblichen Umstände ehrlich anzugeben sind, selbst wenn die ersten Gesundheitsfragen-Formulare vom Vermittler stammen, statt von der der Versicherung.1 Zwar wurde hier nach VVG eine VVA begründet, die SpAz jedoch als schmückendes Beiwerk zur Erläuterung herangezogen.
Quellenangaben
- 2015-09-07 OLG Frankfurt am Main – Az. 12 U 172/13 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190018208

