Ein VN hatte einen PKV-Vertrag, der vom PKVU nur zu veränderten Konditionen fortgeführt werden könnte, weil eine VVA vorlag. Der VN bekam ein Änderungs-Angebot mit den dem PKVU zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten, welches er noch annehmen musste, unabhängig davon, ob die Prämie automatisch eingezogen würde. Die Annahme wurde nicht erklärt. Der VN ging in eine Uni-Klinik, wo eine schwere V-Diagnose gestellt wurde, die eine Verlaufskontrolle notwendig machte. In mehreren Folgeterminen wurde dem VN von seinen ärztlichen Behandlern unstrittig mitgeteilt, dass eine Verschlechterung im Verlauf zu erwarten ist, was sich auch auf seinen Beruf auswirken könnte. Der VN nahm erst nach Kenntnis dieser Umstände das Angebot an. Das PKVU focht wegen Arglist an und begründete erfolgreich damit, dass der ganze Vorgang nur wenige Tage dauerte, das PKVU mehrfach erinnerte und sich der VN erst nach gesicherter Diagnose zur Vertragsfortführung entscheiden wollte. Dem VN hätte sich „aufdrängen müssen“, dass die neue Risikolage gefahrerheblich für die Versicherung ist.1
Das Urteil ist mit Vorsicht zu werten, denn die Kanzlei BLD ist als PKVU freundlich sowie Verbraucher feindlich bekannt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kanzlei Urteile, die nachteilige Passagen für ein PKVU haben, vor der Veröffentlichung verbergen wollen. Im o. g. Fall hat der VN jedoch aufgrund von mehrfachem Fristversäumnis selbst schuld.
Quellenangaben
- 2022-05-05 BLD Rechtsanwälte mbB – Spontane Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Untersuchung zwischen Angebot des Versicherers und Annahme durch den Versicherungsnehmer https://www.bld.de/aktuelles/rechtsprechung/spontane-anzeigepflicht-nach-19-abs-1-satz-1-vvg-bei-untersuchung-zwischen-angebot-des-versicherers-und-annahme-durch-den-versicherungsnehmer/ – 2021-11-17 OLG Frankfurt am Main – Az. 7 U 118/20 – Urteil nicht öffentlich einsehbar

