Eine VN schloss eine PKV ab, bei der sie subjektiv wahre Angaben machte, die jedoch objektiv falsch waren. Als es zu Kostenerstattungsanträgen seitens der VN kam, focht das PKVU den Vertrag an. Die VN wehrte sich und bekam vom BGH-Recht zugesprochen. Unstrittig hatte die VN sehr schwere Kieferorthopädie-Behandlungen, welche vor dem Zeitraum der Antragsfragen lagen, die in der Folge zu Jahre andauerndem schlechten Allgemeinzustand sowie weiteren Problemen führte. Diese waren weitestgehend aufgeführt. Der behandelnde Kieferorthopäde war zudem als hausärztlicher Internist im Antrag benannt. Das PKVU konnte den Vertrag nicht anfechten, weil der BGH die plausible, laienhafte Darstellung der VN als ausreichend ansah, denn das PKVU wurde in die Lage versetzt alle Angaben zu prüfen, weil die behandelnden Ärzte benannt waren. Strittig waren einzelne Behandlungen, die jedoch mangels Kausalität nicht einschlägig waren. Präzise Angaben, die über das gefragte Maß hinausgehen, musste die VN — Not2Do —, da der BGH dieser Überobligation eine Absage erteilt.1
Quellenangaben
- 2011-03-09 BGH – Az. IV ZR 130/09 https://openjur.de/u/165072.html

