Ein selbstständiger Handwerker schloss eine PKV ab. Ca. ein Jahr später ging er zu einem ihm bis dato unbekannten Arzt, der Taubheitsgefühle diagnostizierte, die laut VN schon seit ca. drei Jahren bestanden. Dazu Beinschmerzen sowie Schmerz bedingtes Gliederversagen. Die PKV focht den Vertrag an. Sie unterlag vor dem Landgericht, welches den nachfolgenden Aussagen des VN glaubte. Daher ging die PKV in die Berufung.
Der VN wehrte sich, wobei er als Begründung aufführte, dass den schubweise auftretenden Taubheitsgefühlen keine Beschwerden zugeordnet gewesen sein. Eine Verbindung zu anderen Leiden sei erst durch den neuen Arzt offenkundig geworden. Behandlungen diesbezüglich hätte es nie gegeben. Dies widersprach den Aussagen des als Zeugen geladenen, ehemaligen Hausarztes des VN. U. a. deshalb, weil es für Taubheit in den Händen eine ICD-10 Diagnose gibt.
Im Rahmen der Berufung erweiterte der VN die Aussage um die Behauptungen, er hätte den Agenten des PKVU informiert. Zudem seien nie Befunde erhoben worden. In der Berufung gewann die PKV und der Vertrag wurde rückwirkend aufgelöst. Als relevante Begründung führte das OLG aus, dass auch umfangreiche, beispielhafte Aufzählungen nicht zwingend geschlossene Fragen, darstellen, wenn sie mit „z. B.“ eingeläutet werden. Dass nicht explizit nach Taubheitsgefühlen im Allgemeinen oder speziell in den Händen gefragt würde, sei unerheblich, weil selbsterschließend. Außerdem gab es eine Auffangfrage nach „sonstigen nicht aufgeführten Bereichen“, wo die Angabe hätte erfolgen müssen. Weder könne man alle gefahrerheblichen Umstände in einen Antrag führen noch sei eine „gewisse Abstraktionshöhe“ beim VN vermeidbar. Dass regelmäßige Taubheitsgefühle in den Händen bei einem Handwerker nicht als „Beschwerde“ im Sinne der Antragsfragen zu verstehen sei, ist unglaubhaft. Eine fehlende Diagnose steht dieser Erkenntnis nicht entgegen, was dem Kläger klar war. Ein Herunterspielen als nicht Angabe pflichtige Bagatelle sei ebenfalls unglaubhaft, da die Intensität örtlich als auch schmerzlich zunahm, den VN als Handwerker dabei im Alltag einschränkend. Auch konnte nachgewiesen werden, dass der Kläger sich ärztlichen Rat bzgl. der verschwiegenen Beschwerden eingeholt hatte.
Das OLG sah eine VVA gem. VVG und begründete zusätzlich mit einer fiktiven SpAz.1 Die fiktive SpAz war hier erklärendes Beiwerk, da bereits die objektive Falschangabe nach §19 I VVG gerügt wurde.
Quellenangaben
- 2011-01-19 OLG Frankfurt am Main – Az. 7 U 7/10 https://openjur.de/u/306668.html

