Die Verdachtsdiagnose Morbus Crohn ist grundsätzlich gem. VVG anzeigepflichtig. Liegt die V-Diagnose aber 3,5 Jahre (Abfragezeitraum Antrag 3 Jahre) zurück und der VN hatte keine weiteren Behandlungen, „kann es plausibel sein, dass der Versicherungsnehmer die Bedeutung der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn nicht verstanden oder – unbewusst – verdrängt hat.“. Und dies, obwohl der Arzt die Diagnose damals einmalig mitgeteilt hatte. Eine zwingende Kenntnis des VN ergibt sich daraus nicht. Die Prüfung muss im Einzelfall erfolgen. Die Beweislast trägt die PKV, selbst wenn der Verdacht nie ausgeräumt wurde. Die PKV ist im vorliegenden Fall gescheitert, eine SpAz wurde verneint.1
Quellenangaben
- 2015-03-02 OLG Karlsruhe – Az. 9 U 14/14 https://openjur.de/u/770688.html

