Ein VN beantragte über einen Makler eine PKV, wobei er unwahre Angaben zu Beitragsschulden bei der Vorversicherung AOK machte. Die PKV focht den Vertrag vor dem LG Berlin erfolgreich nach §142 BGB an. Der VN wehrte sich, erhielt aber vor dem KG Berlin ebenfalls eine Absage. U. a., weil Dokumentenfälschungen in Form nachträgliche Antragsergänzungen durch den Vermittler vorgenommen wurden, was ein Anfechtungsgrund nach §123 BGB darstellt. Der VN versuchte hilfsweise den Makler als Erfüllungsgehilfen des PKVUs im Sinne eines Agenten darzustellen, um einen Fortbestand des Vertrags über die Auge-und-Ohr-Haftung zu erreichen, scheiterte jedoch auch damit.1 Ungeachtet etwaiger fehlerhafter Gesundheitsangaben ist die Falschangabe zu Schulden ein schwerer Vertrauensbruch, da die PKVUs seit 2009 nahezu keine Chance mehr haben einen VN zu kündigen, selbst wenn dieser die Beiträge nicht entrichtet. Daher selektieren sie im Vorfeld.
Das Gericht kam im vorliegenden Fall zu der Ansicht, dass der VN gezielt einen Vermittler für seinen Betrug einspannend wollte, so dass die Arglist-Anfechtung losgelöst von Gesundheitsfragen erfolgte, da die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit ausschlaggebend war.
Quellenangaben
- 2014-08-29 KG Berlin – Az. 6 U 60/14 https://openjur.de/u/766019.html

