Der VN hatte ca. zwei Jahre vor Beginn seiner PKV bei der ARAG einen Heil- und Kostenplan für Zahnbehandlungen bekommen, den er nicht im Antrag angab. Jahre später hatte er Schmerzen an der gleichen Stelle. Er beantragte die Kostenerstattung und die ARAG wollte ihn wegen VVA rauswerfen.
Der damalige Zahnarzt wurde als Zeuge vor Gericht vernommen und gab an, dass mit Beseitigung der Schmerzen die Behandlung endete, weil der VN erklärte den HuK nicht umzusetzen gedachte. Der Eintritt eines solchen unbestimmten, künftigen Falls könne nicht objektiv bemessen werden, weshalb es zu subjektiven Elementen kommt, welche die persönliche Wahrnehmung des VN betreffen. Der VN gab an, dass er die Empfehlung nur für prophylaktisch hielt, da er Beschwerde frei war. Zwischenzeitlich bedurfte es auch keiner Behandlungen. Laut OLG lag damit kein dem Vertragsverhältnis vorgelagerter Fall vor, sondern es war ein neuer V-Fall während der Vertragslaufzeit. Laut BGH stellt ein HuK einen Angabe pflichtigen V-Fall dar.1 Da eine klare Fallabgrenzung vorgenommen werden konnte, die den damaligen V-Fall für beendet sowie den HuK für obsolet erkannte, musste die ARAG den VN zu vereinbarten Konditionen weiterversichern. Eine SpAz wurde verneint.2
Quellenangaben
- 1977-12-14 BGH – Az. IV ZR 12/ https://www.prinz.law/urteile/bgh/IV_ZR__12-76
- 2011-07-07 OLG Stuttgart – Az. 7 U 21/11 https://openjur.de/u/354197.html

