Eine zum Vertragsabschluss 79 J. alte VN schloss ein Pflegetagegeld ab. Einige Jahre später machte sie Leistung geltend. Die Versicherung focht den Vertrag wegen VVA an. Der Vorwurf war, dass die Klägerin eine Diabetes-Erkrankungen verschwiegen hätte, nach der im Anfragezeitraum konkret gefragt war. Außerdem hätte sie einmal häusliche Krankenpflege der GKV in Anspruch genommen, weshalb diese zur Frage nach der Pflegebedürftigkeit hätte angegeben werden müssen und zur Ablehnung geführt hätte. Zudem hätte sie einen Schlaganfall verschwiegen, nach dem gefragt wurde.
Das OLG verwarf die Einwände der Versicherung, weshalb der Vertrag aktiv bleibt und die VN die Leistungen bezog. Die Einrede, dass häusliche Krankenpflege der GKV im Sinne der Antragsfragen Angabe pflichtig sei, wurde verneint, denn die Formulierung der Antragsfragen war der genaue Wortlaut der damaligen SGB XI Definition. Erschwerend kam hinzu, dass die Leistung der Versicherung an Leistungen der SPV und nicht der GKV anknüpfen sollten. Damit könne sich nicht aufdrängen, dass die temporäre häusliche Krankenpflege im Sinne der Antragsfragen anzugeben sei.
Objektiv korrekt war, dass das PKVU konkrete nach Diabetes-Diagnosen fragte und die VN im streitgegenständlichen Zeitraum eine hatte. Aber es handelte sich um einen temporären „Zucker“, zu deren Ende das Medikament abgesetzt wurde und nie wieder eine Behandlung erfolgte. Auch zwischenzeitliche Behandlungen bei anderen Kliniken und Ärzten, u. a. in der stationären Unterbringung, wurden in der Anamnese nie Angaben zu einem „Zucker“ gemacht. Auch in den Unterlagen für die Kinder sowie in der Patientenverfügung wurde kein Diabetes erwähnt. Da dies in dem Alter den Heilungserfolg gefährde, ist es glaubhaft, dass die VN von einer „Heilung“ der eigentlich nicht heilbaren Erkrankung ausging, weshalb sie die Angabe nicht machte. Dass ca. 4,5 Jahre vor Antragsstellung in der Akte der Hausärztin ein Eintrag vorlag, der eine Kontrolle der Diabetes thematisiert, ändert nichts an der subjektiven Wahrnehmung.
Der Schlaganfall, dessen notwendige Angaben nicht bestritten ist, war eine TIA (Transitorische ischämische Attacke), womit es kein Schlaganfall im Sinne der Antragsfragen war. Obwohl es sehr ähnlich ist, kommt es auf das Laien-Verständnis an. Ein Schlaganfall hat eine lange Episode als Folge während bei der Attacke nur eine kurzfristige Symptomatik auftrat. Im vorliegenden Fall war die Patienten bereits frei von Symptomen oder Beschwerden, als deren Hausärztin eintraf. Weder lagen motorische noch sprachliche Einschränkungen vor. Daher sei es für den Laien auch nicht als Schlaganfall assoziierbar. Die Ärztin bestätigte, dass es ein TIA war und eben kein Schlaganfall, auch wenn es sich „für den Laien gleich anfühlt“.1
VVA – Zusammenfassung Entscheidungsmatrix
Quellenangaben
- 2018-10-01 OLG Karlsruhe – Az. 9 U 165/16 https://openjur.de/u/2353607.html

