Ein VN hatte einen PKV-Vertrag abgeschlossen, wo er zu bestimmten Gesundheitsfragen „ja“ ankreuzte sowie Angaben machte. Aufgrund von Platzmangel waren diese jedoch nicht vollständig. Zusätzlich fügte er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises sowie einen Fragebogen zur Schultererkrankung bei. Der VN wurde pflegebedürftig und begehrte Leistungen. Die PKV focht den Vertrag an. Der VN verstarb zwischenzeitlich. Die Witwe musste den Prozess weiterführen. Im Rahmen der Anfechtung kam heraus, dass der VN nachweislich an COPD litt. Die Witwe bestritt, dass der Verstorbene dies wusste und dagegen wahrheitsgemäß alle Fragen beantwortet hätte.
Es sei auch der allgemeinen Lebenserfahrung zuzurechnen, dass mit einer schweren Erkrankung gelebt wird, wenn die Mitteilung dieser sehr lange zurückliegt. Aus Zusatzformularen zu Gelenkbeschwerden ergibt sich im Umkehrschluss nicht, dass keine weiteren Probleme vorlägen. Die Frage, welch die COPD hätte offenbaren können, wurde mit „ja“ markiert. Nur fehlte es an Platz, um Angaben zu machen. Daher war die Angabe aus Sicht des Verstorbenen vollständig, da er nicht darüber hinaus noch Gedanken anstrengen muss, was das PKVU genau wissen mag. Das PKV hat eine Nachfrageobliegenheit. Erfüllt es diese nicht, wie hier geschehen, kann es auch nicht Treu und Glauben einwenden. Das Gericht entschied zu Gunsten des Verstorbenen, da ihm mangels Parteivortrag oder Zeugenvernehmung nicht das Gegenteil bewiesen werden könnte.1
Dieser VN hatte „Glück“. Denn würde er noch leben, könnte man ihn vernehmen, womit diverse Begleitumstände offenbart werten könnten. Somit bestünde die Gefahr, dass aufgrund der üblicherweise auftreten Begleitumstände sich konkretere Angaben als nur ein „ja“ aufdrängten. Aufgrund des Todes griff hier die Unschuldsvermutung „in dubio pro reo“.
Quellenangaben
- 2020-01-28 OLG Karlsruhe – Az. 9 U 13/18 https://openjur.de/u/2353172.html

