Aufbereitung der Krankenakte gegen Honorar

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Sie sollten sich nicht wundern ein Honorar zahlen zu müssen, denn die Prüfung der Krankenakte ist nicht Teil der Aufgaben eines Vermittlers,1 sondern stellt eine massive Überobligation dar. Vermutlich übersteigt diese Prüfung auch die Kompetenz der meisten Vermittler. Externe Dienstleister übernehmen diese Services gegen Gebühren. Da die im Vorfeld erhobenen Gesundheitsdaten nicht vom Vermittler dokumentiert werden müssen,2 sollten Sie durch E-Mail-Übermittlung oÄ deren Inhalt nachvollziehbar machen.

Sie sollten sich zudem bescheinigen lassen, dass der Vermittler bei seiner Vermögensschadenhaftpflicht die Aufarbeitung von Gesundheitsakten als Dienstleistung mitversichert hat, wenn er nicht gleichzeitig der Abschlussvermittler ist.

Auch die Nachfrage nach Erfahrungswerten hilft. Berufsanfänger sowie nicht spezialisierte Vermittler sind oft nicht so gut wie die dedizierten Kollegen mit Berufserfahrung.

Honorartarife im Bereich der PKV existieren fast nicht, weshalb die Beratung gegen Honorar nur eingeschränkt möglich ist. Die Bezahlung eines Honorars mit Verrechnung der Abschlussprovision ist weitestgehend verboten3 oder technisch von den Versicherungen blockiert, da diese keine Anträge von Honorarberatern annehmen müssen, womit das Durchleitungsgebot4 für Versicherungsberater legal ausgehöhlt wird. Wer mit Provisionsabgabe wirbt, ist höchstwahrscheinlich unseriös, denn die PKV-Beratung ist komplex. Sie kann dutzende Dokumente umfassen, die in ein sinnvolles Konzept gefasst werden müssen. Der „gesunde“ Kunde, der „nichts hat“, ist die absolute Ausnahme!

Die Beratung gegen ein vermittlungsunabhängiges Honorar bietet Ihnen Sicherheit, dass Sie nicht zu einem bestimmten Produkt gedrängt werden. Die Abschlusskosten samt den Prämien bleiben dabei unverändert, womit sich kein Nachteil ergibt.

Die Vereinnahmung einer Bestandsprovision ist trotz eines Abschlusshonorars unter Umständen gerechtfertigt, weil der Vertrag buchhalterischen Aufwand macht, zusätzlich zu etwaigen Nachbearbeitungen etc.

Quellenangaben

  1. 2018-12-28 OLG Braunschweig Az. 11 U 94/18 https://openjur.de/u/2205884.html
  2. 2019-01-02 OLG Hamm Az.: I – 20 U 145/18 https://openjur.de/u/2174507.html
  3. §48b I VAG Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__48b.html
  4. §48c VAG Durchleitungsgebot https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__48c.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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Deutschlands führender Spezialist für komplexe PKV-Fälle

Walter Benda

PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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