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Fachliteratur sollte keine schweren Fehler machen

Fachliteratur, am Arsch! Jeder macht Fehler. Das ist normal. Aber das Ausmaß der Fehler spielt eine gewichtige Rolle. Denn alles andere ist Fake News. Langsam komme ich mir vor, wie ein alkoholkranker Friese. Branchen-Insider wissen, wer gemeint ist. Der Rest möge diesen Treppenwitz bitte ignorieren.

Beispielsweise empfehle ich Fachkollegen (Versicherungen & Finanzen) diverse Zeitschriften des IWW-Verlags, darunter VVP, VK Recht und Kompakt usw.

Deren Publikationen schätze ich, weil sie normalerweise qualitativ hochwertig sind. Normalerweise. Im u. g. Artikel ist ein schwerer fachlicher Fehler enthalten. Am 05.08.2024 erscheint ein Fachbeitrag zur PKV mit dem u. g. Titel: VVP – Kein unbeschränkter Abzug von Beiträgen zur PKV, wenn die Basisversorgung bereits durch die GKV gewährleistet ist

Wem fällt der Fehler auf?

Es wird mit Bezug auf ein BFH-Urteil vom 17.07.2024 Az. X B 104/23 behauptet, dass nicht gleichzeitig PKV- und GKV-Beiträge steuerlich absetzbar sind. Stimmt, doch ging es in dem BFH-Urteil gar nicht darum!

Wer das Urteil des BFH liest, der erkennt, dass im kritisierten Beitrag der Leitsatz abgeschrieben sowie thematisiert wurde.

Kein unbeschränkter Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, wenn die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist

Das wiederrum lässt vermuten, dass das Urteil nicht vollends gelesen wurde. Ein Beispiel, warum Steuerberater sich beim Thema Versicherungen besser bedeckt halten oder trittfest sein sollten. Wieso Steuerberater? Es sind Steuerberater (vereinzelt Anwälte), welche diese Kategorie beim Verlag bearbeiten.

Anbei eine tl;dr Version für jene, mit wenig Zeit bzw. Geduld sowie eine Version, in der ich meinen Leserbrief kopiere, der den fachlichen Input beleuchtet.

Was hat der BFH bzgl. PKV- und GKV-Beiträgen bzgl. deren steuerlicher Absetzbarkeit entschieden?

Klicke die Flip-Box an, um die Antwort zu erfahren.

tl;dr - Was gilt für GKV- & ZKV-Beiträge?

Ausgangssituation: GKV mit PKV-Zusatzversicherung (nicht Vollversicherung) zur Komplementierung

ZKV steuerlich nicht absetzbar!

Wer eine GKV mit einem Wahltarif Kostenerstattung hat sowie eine passende PKV-Zusatzversicherung, der kann dennoch nur die GKV-Beiträge steuerlich geltend machen.

Die beiden Verträge bilden keine Einheit. Die Zusatzversicherung ist nicht steuerlich absetzbar. Es wird steuerlich nicht wie eine Voll-PKV behandelt.

Was bedeutet das für das Verhältnis PKV zu GKV?

Erstmal nichts Neues, denn nach unbestrittener Meinung des Autors waren Zusatzversicherungen praktisch fast nie steuerlich abzugsfähig, außer in sehr speziellen Konstellationen.

Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die PKV die bessere Option ist, weil die Zusatzversicherungen komplett aus dem Nettoeinkommen bezahlt werden. Bei der PKV sind Mehrleistungen teils besser steuerbar, teils schlechter, was vom jeweiligen Tarif und dessen Absetzbarkeit abhängt. Aber meistens bedeutet nicht immer, daher ist individuell zu prüfen.

Fragwürdige Argumentation des Klägers

Die Idee beides als Einheit zu betrachten war ein netter Ansatz, der jedoch zum Scheitern verurteilt war, denn selbst wenn die Zusatzversicherung steuerlich anrechnungsfähig wäre, müsste man den Schlüssel zu Grunde legen, der für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen zu Grunde gelegt wird: null! Damit hätte bestenfalls ein Pyrrhussieg errungen werden können.

Die Hilfs-Argumentation anhand des Basistarifs (BTN) mutet auch reichlich merkwürdig an, da dieser kaum ein besseres Niveau als in der GKV bietet, vereinzelt sogar schlechter. Die pauschale Unterstellung dass BTN-Versicherte bessere sowie schnellere Behandlung bekämen ist sachlich falsch. Zudem ist sie realitätsfern, da Inhaber einer BTN-Chipkarte regelmäßig Drangsalierungen erfahren, sei es durch Nichtvergabe von Terminen, verweigerten Behandlungen, Kostenbelastungen durch vollwertige statt abgespeckten GOÄ-Rechnungen etc. Der geneigte Leser findet dazu Informationen online sowie in meinem Buch HOW2PKV.

Hybrid ( GKV + Kostenerstattung + Zusatz-KV ) = Nische

Das ist insofern schade, als dass das Mischmodell von GKV-Wahltarif Kostenerstattung mit PKV-Zusatzversicherung für die Restkosten attraktiv ist. Spz. für Arbeitnehmer unter der JAEG, die sich nicht PKV versichern dürfen. Diese Nischen-Lösung wird durch die ablehnende Haltung des BFH leider nicht attraktiver, womit sie – vermutlich zumindest – weiterhin nur eine Nischen-Lösung sein wird.

Doch wird sie auch nicht unattraktiver, da der Status unverändert ist. Wer unter der JAEG verdient, für den kann dieses Modell attraktiv sein, wenn man bereit ist für seine Gesundheit mehr zu investieren.

Leserbrief mit Korrekturaufforderung samt Quellenangaben

Und was mache ich alter Meckerkopf bzgl. der Fake News? Einen Lesebrief schreiben. Es kann daher sein, dass der Beitrag von VVP zum Zeitpunkt meiner Veröffentlichung hinter einer Paywall oder bereits modifiziert sein wird.

Ich bitte um Verständnis, dass ich hier keine Inhalte aus kostenpflichtigen Diensten zitiere. Aus Beweissicherungsgründen habe ich jedoch Kopien angefertigt. Nicht, dass mir jemand üble Nachrede vorwirft.

Anbei der Leserbrief:

SgDuH,

der Autor macht einen schweren fachlichen Fehler, da er nicht den Unterschied zwischen einer PKV für Vollversicherte sowie GKV mit einer PKV für Zusatzversicherte thematisiert. Aber genau darum geht es im BFH-Urteil: https://www.iww.de/vvp/quellenmaterial/id/242980 / https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202450122/

Geklagt hat eben NICHT ein sowohl Vollversicherter der GKV und PKV, sondern ein GKV-Versicherter mit einem GKV-Wahltarif für Kostenerstattung sowie einer ergänzenden Zusatzversicherung bei einer PKV, welche u.a. das Restkostenrisiko des Differenzbetrags zur GKV-Erstattung ggü. der GOÄ-Abrechnungen der Heilbehandler umfasst; vgl. Zf. 14 des Urteils. Der Kläger wollte, dass seine Ergänzungsversicherung in Kombination mit der GKV steuerlich anrechnungsfähig ist, da sie als untrennbar komplementär zur GKV dargestellt wurde, womit es ähnlicher einer Voll-PKV steuerbar sein sollte. Dies hat der BFH verneint.

Den Leitsatz des Urteils daher zur Grundlage der Berichterstattung zu machen, obwohl dieser den Sachverhalt nur unzureichend widerspiegelt, lässt vermuten, dass das Urteil nicht vollständig gelesen wurde.

Mitnichten ging es um die Geltendmachung gleichzeitiger Beiträge von PKV und GKV. Diese wurde bereits vom BMF (24.05.2017 IV C 3 – S 2221/16/10001:004 Rz 83) verworfen, wobei verschiedene FG dem zugestimmt haben, z. B. FG Köln (08.03.2017 Az. 14 K 2560/16) oder FG-Berlin-Brandenburg (30.11.2016 Az. 7 K 7099/15), wobei der BFH die Rechtmäßigkeit dieser Auslegung bestätigt hat (29..11.2017, X R 5/17 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810030/)

Es irritiert umso mehr, denn dieser anders gelagerte Sachverhalt wurde in 02-2018 VK Recht und Kompakt S. 34 ff redaktionell aufbereitet.

Sie werden zur Korrektur aufgefordert.

Und die Moral von der G’schicht?

Überleg dir gut, wem Du dumm kommst, denn man sieht sich zweimal im Leben. Oft sogar öfters. Der Fehler ist schwerwiegend aber ich bin mir sicher, dass er zeitnah korrigiert wird. Falls ja, poste ich hier kurz ein Update. Falls nein, bleibt die Kritik unverändert bestehen. Noch glaube ich, dass Leute sich verbessern wollen.

Und wer eine gute Beratung zur PKV will, der soll einfach anfragen. Am besten jetzt, kostet nichts extra. Das Formular ist unten verlinkt; na los! ;)

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda
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