Was ist eine Obliegenheitsverletzung?

Inhaltsverzeichnis

Diesen Schuh müssen Sie sich anziehen! Wenn Sie eine vertragliche Pflicht (sog. Obliegenheit) verletzt haben, müssen Sie für die Folgen einstehen, was bis hin zum rückwirkenden Totalverlust des Schutzes führen kann.

Vermeiden können Sie dies durch aktive Kommunikation, zumal Sie kommunizieren müssen! Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig gefragt. Der Grundsatz nemo tenetur (se ipsum accusare),1 dass man sich nicht selbst belasten muss bzw. ein Auskunftsverweigerungsrecht2 hat, gilt bei Versicherungen nicht! Wirft diese Ihnen beispielsweise eine Obliegenheitsverletzung oder gar Versicherungsbetrug vor, können Sie sich nicht in Schweigen hüllen.

Typische Beispiele, wo der Verbraucher „vergessen“ hat mit der Versicherung im Vorfeld zu sprechen:

  • Meldung von geplanten Krankenhausbehandlungen

  • Behandlung in gemischten Anstalten

  • Korrekte Beantragung einer Psychotherapie

  • Fehlender Kostenvoranschlag (z. B. Heil- und Kostenplan bei Zähnen)

  • Fehlender Bezug über die Versicherung (z. B. bei manchen Hilfsmitteln)

  • Geplante Auslandsbehandlungen

  • Abweichung vom Primärarztmodell im Ausland

  • Etc. pp.

Meldung von geplanten Krankenhausbehandlungen

Behandlung in gemischten Anstalten

Korrekte Beantragung einer Psychotherapie

Fehlender Kostenvoranschlag (z. B. Heil- und Kostenplan bei Zähnen)

Fehlender Bezug über die Versicherung (z. B. bei manchen Hilfsmitteln)

Geplante Auslandsbehandlungen

Abweichung vom Primärarztmodell im Ausland

Etc. pp.

Einige wenige Obliegenheiten wurden zwar gerichtlich gekippt, in der großen Maße sind sie aber zulässig. Kommunizieren Sie im Vorfeld! Und auch hier gilt, billige Tarife haben mehr Kommunikationsanforderungen oder Stolperfallen als gute Tarife.

Quellenangaben

  1. 2023-04-28 Juraforum – Nemo tenetur se ipsum accusare https://www.juraforum.de/lexikon/nemo-tenetur-se-ipsum-accusare
  2. §55 StPO – Auskunftsverweigerungsrecht https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__55.html iVm §136 StPO – Vernehmung https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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