Ihre Gesundheitsdaten, die im Zuge der Antragstellung erfragt werden, dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung1 verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für den Versicherer als auch für den Vermittler. Die Voraussetzungen für diese Einwilligung sind
Freiwilligkeit
Informiertheit
Widerrufsmöglichkeit
Freiwilligkeit
Informiertheit
Widerrufsmöglichkeit
Die Freiwilligkeit ist hinsichtlich des Versicherers eingeschränkt, den dieses kann Ihren Antrag nur unter Beantwortung der Risikofragen prüfen. Dieses gilt aber nicht für den Vermittler. Dieser kann Ihren Antrag auch ohne Kenntnis Ihrer Gesundheitsdaten verarbeiten, in dem Sie Ihre Antworten ihm zum Beispiel in einem verschlossenen Umschlag zur Weiterleitung an den Versicherer geben, oder diese selbst direkt an den Versicherer schicken. Ob diese Art der Misstrauensbeurkundung Basis einer guten Geschäftsbeziehung mit dem Vermittler ist, steht auf einem anderen Blatt. Zum Vertrauen in den Vermittler gehört auch Vertrauen in seine Kompetenz im Bereich Datenschutz.
Die Freiwilligkeit der Einwilligung hat im Bereich der Schweigepflichtentbindung ebenfalls eine besondere Rolle. Ihr Antrag muss in jedem Fall auch dann bearbeitet werden, wenn Sie Ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden. Von der pauschalen Erteilung der Schweigepflichtentbindung ist ohnehin eher abzuraten. Hintergrund ist der: Wenn Sie die Schweigepflichtentbindung nicht pauschal erteilen, bleibt es an Ihnen, wen Sie im konkreten Einzelfall von der Schweigepflicht entbinden. Empfänger und Zeitpunkt Ihrer Erklärung bleiben unter Ihrer Kontrolle – Sie behalten sozusagen die Datenhoheit. Eine pauschale Erteilung kann von Ihnen übrigens jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Hier berühren sich Datenschutz- und Strafrecht (§203 StGB). Übrigens unterliegt der Versicherungsvertreter als Angehöriger des Krankenversicherers dieser besonderen Schweigepflicht, der Versicherungsmakler hingegen nicht. Das befreit beide aber nicht von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen von Datenschutzverletzungen (§42 BDSG). Achten Sie auch darauf, ob Sie den Versicherer hinsichtlich der Kommunikation mit dem Vermittler von der Schweigepflicht entbunden haben. Diese Einwilligung ist mitunter versteckt. Und nicht in jedem Fall möchten Sie vielleicht, dass der Vermittler Informationen zu Ihrem Gesundheitszustand erhält.
Anmerkung von Walter Benda: Bedenken Sie, dass gute Vermittler die Beratung wahrscheinlich abbrechen werden, wenn diese Ihre Gesundheitsdaten nicht verarbeiten dürfen.
Quellenangaben
- Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/

