Heute ein Fall aus dem HAFTUNGSRECHT über einen Fußgängerunfall auf Radweg.

Fußgänger-Ampeln gelten nicht für Radwege

Wenn der Radweg durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist, dann gilt die für das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel für den Radweg. In der Folge gilt, dass wenn ein Fußgänger auf diesem „besonderen“ Radweg mit einem Fahrradfahrer zusammenprallt, jeder eine Teilschuld erhalten kann, wobei auch eine Alleinschuld möglich (obgleich unwahrscheinlich) ist.

Von wegen Alter vor Schönheit

Eine 68 Jahre alte Frau war in einem Kreuzungsbereich unterwegs und hatte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert. Den hinter der Straßenfurt gelegenen Gehweg quert ein Radweg. Er ist durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbar. Beim Überqueren dieses Radwegs stieß die Frau mit einem Radfahrer zusammen. Sie stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz. Der Prozess wurde vor dem Landgericht Hamm ausgetragen.

Der Radfahrer galt als Rechtsabbieger

Das Landgericht hat den Radfahrer verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer noch festzulegenden Höhe zu zahlen. Dabei hat es gemeint, dass der Radfahrer als Rechtsabbieger zu behandeln sei. Er war dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt. Daher hätte er den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht überquerenden Fußgängerin beachten müssen. Zudem sei der Radfahrer zu schnell gewesen. Daher müsse er für den Schaden allein aufkommen.

Achtung: Aufgrund der Kombination von „rechts vor links“ und der überhöhten Geschwindigkeit galt hier Alleinschuld. Wäre die alte Dame eine Trödlerin gewesen oder sie hätte ihm die Vorfahrt genommen, hätte die Sache anders ausgesehen. Eine Pauschalisierung ist also nicht möglich, so die Begründung des Landgerichts Hamm.

Die Berufung am OLG sprich der alten Dame Teilschuld zu

Auf die Berufung des Radfahrers beim OLG Hamm mit Urteil vom 19.1.2018, 26 U 53/17 – Nachzulesen auf Verkehrslexikon.de – hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Danach hafte der Radfahrer nur zu 50 Prozent. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er Vorfahrt gegenüber der Fußgängerin gehabt. Dort hält es allgemein fest:

[su_quote]Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation.[/su_quote]

Zudem verlaufe der Radweg in einer Rechtskurve. Folge ihm der Radfahrer, biege er – im Rechtssinne– nicht nach rechts an der Kreuzung ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radwegs, der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde. Der Radfahrer habe den Unfall allerdings mitverschuldet. Er habe den Radweg mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit befahren. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung. Danach habe ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt. Als er die Fußgängerin wahrgenommen habe, habe er den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr verhindern können.

Warum die alte Dame Mitschuld trägt

Die Fußgängerin trage ebenfalls ein Mitverschulden! Beim Überqueren des Radwegs habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet. Das ergebe sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg. Die Frau müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer geachtet zu haben. Die Begründung stützt sich dabei maßgeblich auf §9 Straßenverkehrsordnung (§9 StVO).

Den Verschuldensbeitrag beider Parteien bemisst das OLG mit jeweils 50 Prozent. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote muss das Landgericht die Schadenshöhe nun weiter aufklären, was insofern spannend ist, da ein endgültiger Schaden nicht zu beziffern ist.

Und jetzt der Part der Versicherungen!

Spannend aber nicht im Prozess beantwortet ist die Frage ob die beiden jeweils eine Haftpflichtversicherung (kurz pHV) haben, denn diese wäre dafür zuständig. Es ist einer der seltenen Fälle, wo alle drei Bereich betroffen sind:

[su_list icon=“icon: file-text-o“ icon_color=“#990808″]
  • Prüfung der Rechtslage
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche (hier Abwehr oder Teilschuldvereinbarung)
  • Befriedigung berechtigter Ansprüche
[/su_list]

Was das also konkret bedeutet ist, dass die Privathaftpflichtversicherung (weiterführende Informationen hinter dem Link) die Kosten für den Rechtsanwalt und etwaige Verkehrsgutachter übernimmt. Auch die Außenkommunikation wird übernommen so dass der Versicherte nicht Gefahr läuft durch unkluge Äußerungen einen prozessualen Nachteil zu erleiden. Für den entstandenen Schaden kommt sie ebenfalls auf.

Lediglich ein Punkt ist offen: Forderungsausfall

Sollten die alte Dame oder der Radfahrer zahlungsunfähig sein (z. B. zu kleine Rente oder Geringverdiener unter der Pfändungsgrenze), dann würde man ja leer ausgehen. Da sowas doof ist, würde die Haftpflicht sogar denen eigenen Schaden ausgleichen, wenn ein erfolgloser Titel gegen den anderen vorliegt. Sprich sie tut so als wäre sie die Haftpflicht des Schädigers gewesen.
Und die gute Nachricht ist, dass solche Tarife gar nicht teuer sind. Familien bekommen Top-Tarife für ca. 50€ Jahresbeitrag. Entweder selbst eine Privathaftpflichtversicherung online abschließen oder eine kostenfreie Beratung anfordern, am besten jetzt!


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