Pflicht zur Gesunderhaltung und Patientenrechte

Pflicht zur Gesunderhaltung und Patientenrechte

Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen der Krankschreibung obliegen dem Versicherten Pflichten. Er soll ein angemessenes Verhalten an den Tag legen, welches eine schnelle Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit begünstigt. Er muss sich gesundheitsbewusst verhalten, dabei eine Besserung begünstigend sowie negative Maßnahmen vermeiden. Es soll ein Heilerfolg herbeigeführt werden, weshalb den Anweisungen des Arztes Folge zu leisten ist. Dies ist vergleichbar mit der Pflicht zur Gesunderhaltung bei Soldaten.1

Negatives Verhalten kann in einer Abmahnung oder gar Kündigung enden. Daraus ergeben sich in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten.

So wäre Ausdauersport bei einer depressiven Episode förderlich, während es bei einem Atemwegsinfekt schädlich wäre. Ein Training der Arm und Rückenmuskulatur nach einer Knie-OP ist sinnvoll, Fußballspielen wäre es nicht. Sport sollte daher abgewogen werden, im Zweifel durch Rückfrage beim krankschreibenden Arzt.

Reisen und Urlaub sind grundlegend sinnvoll, wenn sie der Genesung dienen. Wer einen Atemwegsinfekt hat und am roten Meer in Ägypten die Wärme genießt, wird seinem Körper eher guttun als jemand, der mit Atemwegsinfekt in den Skiurlaub möchte. Wer nach einer Gelenks-OP krankgeschrieben ist, kann kein Erklimmen des Mount Everest rechtfertigen.

Nebenbeschäftigungen wären grundsätzlich während einer AU erlaubt. Aber weil die Krankschreibung idR eine 100% AU voraussetzt, sollte ärztlich bescheinigt werden, dass die Nebentätigkeit weder die Gesundheit gefährdet noch im Widerspruch zur 100% AU steht. Außer einfachsten Bürotätigkeiten ist davon auszugehen, dass Nebenbeschäftigungen nicht möglich sind, zumal trotz aller rechtlichen Möglichkeiten das Vertrauensverhältnis zum AG schweren Schaden nehmen kann.2 Die Beweispflicht der Nichtschädlichkeit obliegt dem Versicherten!

Die Missachtung der Pflicht zur Gesunderhaltung ermöglicht der Versicherung Rechte geltend zu machen! Beispiel: Wer daher nach der Krankschreibung alkoholisiert Partybilder auf Social Media postet, muss mit Rechtsfolgen rechnen.

So urteilte das LAG Schleswig-Holstein, dass eine Pflegerin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte, weil sie sich ein Tattoo stechen ließ, welches sich entzündete, was eine AU verursachte. Es wurde als sog. „Verschulden gegen sich selbst“ gewertet, daher griff nicht die Ausnahmeregel der „nicht medizinische notwendigen Schönheitsbehandlungen“.3 Vereinfacht: Eine 5% Chance auf eine Infektion sowie die billigende Inkaufnahme sind ein ausreichend großes Risiko, dass die Lohnfortzahlung verweigert werden kann.4 Es ist davon auszugehen, dass eine KTG-Versicherung ähnlich argumentieren wird. Die Dringlichkeit für eine BU-Versicherung wird dadurch unterstrichen, denn dort sind derartige Einreden bislang (Stand 2025-08) unbekannt.

Mindestanforderung Krankentagegeld:

Sichern Sie mindestens Ihre laufenden Ausgaben mit guten Klauseln ab. Mindestens die gesetzliche Höhe (130€/43. Tag in 2024) versichern. Eine ergänzende BU ist angeraten.

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Optimum Krankentagegeld:

Sichern Sie die laufenden Ausgaben und zusätzliche Altersvorsorge sowie den entfallenden Arbeitgeber-Zuschuss mit guten Klauseln ab. Schließen Sie zusätzlich eine gute BU oÄ ab!

Mindestanforderung Krankentagegeld:

Sichern Sie mindestens Ihre laufenden Ausgaben mit guten Klauseln ab. Mindestens die gesetzliche Höhe (130€/43. Tag in 2024) versichern. Eine ergänzende BU ist angeraten.

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Sichern Sie die laufenden Ausgaben und zusätzliche Altersvorsorge sowie den entfallenden Arbeitgeber-Zuschuss mit guten Klauseln ab. Schließen Sie zusätzlich eine gute BU oÄ ab!

Quellenangaben

  1. §17a SG Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__17a.html
  2. 2024-03-12 Haufe Sozialwesen – Verhalten des Arbeitnehmers https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/arbeitsunfaehigkeit-und-entgeltfortzahlung/der-gelbe-schein-ein-freibrief_242_89596.html
  3. §3 I EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
  4. 2025-05-25 LAG Schleswig-Holstein – Az. 5 Sa 284 a/24 https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001612405

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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