Alterungsrückstellungen: RfB & Direktgutschrift

Alterungsrückstellungen: RfB & Direktgutschrift

Inhaltsverzeichnis

Dieses Thema wird aufgrund der Komplexität nur am Rande angeschnitten, da es für die Tariffindung eine untergeordnete Rolle spielt. Schauen Sie sich dazu die Entscheidungsmatrix an, welche eine PKV im Rahmen des Asset-Liability-Managements (kurz ALM) treffen muss.

Grafik 84 – Ergebnisbericht KV-Ausschuss der DAV – Asset-Liability-Management S. 8

Wenn Ihnen ein Vermittler einfache, „wenn, dann“-Entscheidungen in diesem Zusammenhang präsentiert, sollten Sie hellhörig sein, da es ein komplexes, interdependentes System ist! Der Autor zitiert deshalb, was Sie über RfB bzw. Direktgutschrift wissen sollten:

Für Versicherungsnehmer verwendete Überschüsse werden den Versicherten entweder unmittelbar gutgeschrieben (Direktgutschrift) oder in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Aus den RfB-Mitteln erhalten Versicherte dann entweder eine Auszahlung, eine sogenannte Beitragsrückerstattung (BRE), sofern sie in einem bestimmten Zeitraum (teilweise) leistungsfrei bleiben oder durch die RfB Mittel wird eine Beitragssteigerung im Rahmen einer Beitragsanpassung begrenzt (Limitierung).1

Für Versicherungsnehmer verwendete Überschüsse werden den Versicherten entweder unmittelbar gutgeschrieben (Direktgutschrift) oder in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) eingestellt. Aus den RfB-Mitteln erhalten Versicherte dann entweder eine Auszahlung, eine sogenannte Beitragsrückerstattung (BRE), sofern sie in einem bestimmten Zeitraum (teilweise) leistungsfrei bleiben oder durch die RfB Mittel wird eine Beitragssteigerung im Rahmen einer Beitragsanpassung begrenzt (Limitierung).1

Die relevanten Begriffe wurden – abweichend vom zitierten Text – fett hervorgehoben. Als Laie können Sie die Höhe der RfB und anderer Werte überhaupt nicht einordnen, denn Ihnen fehlt der Kontext. Auch werden die Leistungen ungleichmäßig verteilt, denn vor allem ältere Versicherte sollen vor Beitragsanpassungen geschützt werden.2 Auch sind die Wechsel- & Auswirkungen sehr komplex. Der Vorstand entscheidet allein, ohne dass er dafür Dritten Rechenschaft ablegen muss. Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder künftige Handlungen kann kein Vermittler vorhersagen.

Aber: Was ist das Einzige, was der Vertrieb sieht? Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung! Mit diesem irrelevanten Punkt wird geworben, er taucht in Vergleichsprogrammen auf und wird genutzt, um den Beitrag schön zu rechnen.

In der Praxis kommt es daher zum Konflikt, ob Neugeschäft via euBR angekurbelt werden soll oder man sich um seine Bestandsversicherten kümmert. Im Jahr 2024 wird sich der BGH erstmals damit befassen, ob die Vertriebsförderung via euBR gegenüber den Limitierungsmittel im Bestand so statthaft ist.3

Die einzige Prüfung, die Sie vornehmen könnten, wäre den Vermittler die Höhe der BRE der letzten zehn Jahre des Tarifs (sowie der vergleichbaren Tarife der Gesellschaft) besorgen zu lassen. Dies ist aufwendig, denn die Zahlen müssen aufwendig per Hand recherchiert werden, weil diese Daten nirgends gesammelt veröffentlicht werden. Bei einem unseriösen Vermittler stürzt jetzt das Kartenhaus zusammen, denn alle Gesellschaften kehren heute weniger BRE als noch vor zehn Jahren aus. Ein guter Vermittler hätte sich gar nicht auf diesen Nebenkriegsschauplatz begeben. Auch der Gesetzgeber hat den Missstand erkannt, so dass bei widersprüchlicher bzw. unzureichender RfB-Zuführung Notfallmaßnahmen greifen.4

Es ist schön, wenn eine PKV eine gute gefüllte Kriegskasse hat. Nur sagt diese Momentaufnahme wenig für die Zukunft aus. Lediglich eine angespannte Kriegskasse sollte kritisch betrachtet werden.

Quellenangaben

  1. 2017-07-19 Zitat Ergebnisbericht des Ausschusses Krankenversicherung vom 19.07.2017 der DAV – Asset-Liability-Management S. 14
  2. §150 VAG Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__150.html
  3. 2024-03-06 BGH – Verhandlungstermin am 20. März 2024, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 68/22 (Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung) https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024050.html
  4. §151 II & III VAG Überschussbeteiligung der Versicherten https://dejure.org/gesetze/VAG/151.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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Walter Benda

PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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