Alterungsrückstellungen: Gesetzlicher Zuschlag

Alterungsrückstellungen: Gesetzlicher Zuschlag

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In Vorbereitung auf die damalige Liberalisierung des deutschen Versicherungsmarktes haben Aktuare Maßnahmen erwogen, um die Beitragslast ab dem 65. Lebensjahr zu senken.1 Um die Beitragslast im Alter zu senken, wurde der gesetzliche Zuschlag (kurz GZ) in Höhe von bis zu 10% eingeführt,2 der für jene Tarif gilt, die keine Sozialtarife sind oder zeitlicher Befristung unterliegen. Es gibt PKV-Bestandsverträge ohne diesen Zuschlag, denn bei seiner Einführung galt für Bestandskunden der Freiwilligkeitsvorbehalt.3 Einige Versicherte wollten keinen Mehrbeitrag für eine kostenfreie Sparleistung aufbringen. Dies sind oft jene Kunden, welche über unbezahlbare Prämien im Alter klagen.

Er wird ab dem 21. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr gezahlt. Er soll ab dem 65. Lebensjahr künftige Beitragsanpassungen auffangen. Etwaiges Restguthaben muss ab dem 80. Lebensjahr zur sofortigen Beitragssenkung verwendet werden.4 Dieser Baustein ist kostenfrei, er wird in voller Höhe an die Versicherten durchgereicht.

Die DAV und einige Verbraucherschützer empfehlen den GZ künftig auf bis zu 15% zu erhöhen, um die zukünftigen Beitragsanpassungen weiter zu mildern, womit die Beiträge stabiler würden.5 Gerne verschwiegen wird dabei, dass der GZ min. 5% betragen muss, aber höher sein darf. Er darf während der Vertragslaufzeit sinken, jedoch nicht steigen. Und jener Teil, der die 5% überschreitet, darf zur Deckung von Abschlusskosten (inklusive Vermittlungsentgelt) verwendet werden.6 Dies bereits problematisch, da dies zu negativen Alterungsrückstellungen führen kann, da die Stornohaftungszeit (zzt. max. 60 Monate) der Provision geringer ist als die maximal ansetzbare Verteilung der Abschlusskosten (zzt. max. 15 Jahre).7

Quellenangaben

  1. 1994 Modifizierung des Kalkulationsverfahrens in der deutschen Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Beitragsentlastung älterer Versicherter. Insurance: Mathematics and Economics, 14(1), 69. – https://sci-hub.ru/10.1016/0167-6687(94)90425-1
  2. §149 VAG Prämienzuschlag der substitutiven Krankenversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__149.html
  3. „ohne Datum“, Aufruf 2021-11-29 Versicherungs-Magazin – Gesetzlicher Zuschlag https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/gesetzlicher-zuschlag-1945391.html
  4. §150 VAG Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__150.html; früher §12a VAG a.F. Alterungsrückstellung; Direktgutschrift https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/12a.html
  5. 2021-12-23 Versicherungsbote – BdV-Chef Kleinlein: „Privat Krankenversicherte sind keine Bürger zweiter Klasse!“ https://www.versicherungsbote.de/id/4904489/BdV-Chef-Kleinlein-Privat-Krankenversicherte-sind-keine-Burger-zweiter-Klasse/?partnerid=nl5876123
  6. 2013-09-13 Andreas Leckner – Die Mathematik der Privaten Krankenversicherung. Leitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare – S. 191-193 – https://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV_Aktuar_2013_2013_09_09.pdf
  7. 2016 Hartmut Milbrodt, Volker Röhrs – Aktuarielle Methoden der deutschen Privaten Krankenversicherung –ISSN 1864-3779 ISBN 978-3-89952-610-3 – S. 251

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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PKV-WIKI Kapitel

Systemunterschiede

Wie unterscheidet sich die private von der gesetzlichen Krankenversicherung wirklich?

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