Die KVdR ist keine Krankenversicherung, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Fiktion, die zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Ihre bisherige Absicherung bleibt die Gleiche, doch die Berechnungen können sich ändern. Als Rentner gehören Sie in eine von drei KVdR-Gruppen:
Pflichtmitglied der GKV1 |
Freiwilliges Mitglied der GKV |
PKV Versicherter |
|---|---|---|
| GKV-Subventionierung durch 9/10-Regel als Rentner | Keine GKV-Subventionierung | Irrelevant, da Beitrag unabhängig vom Einkommen |
Grafik 132 – KVdR Mitgliedschaften
Pflichtmitglied
der GKV1
Freiwilliges Mitglied
der GKV
PKV
Versicherter
Als PKV-Versicherter müssen Sie spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht als GRV-Rentner einen Befreiungsantrag stellen.2 Die DRV veröffentlicht ein Merkblatt zur KVdR.3
Dies hat zur Folge, dass Rentenbezieher von Versorgungswerken (z. B. Arzt, Anwalt, Architekt, Ingenieur etc.) jedweder Art, z. B. Versorgungswerk der Ärzte NRW, meistens freiwilliges KVdR-Mitglied werden, weil sie regelmäßig keine GRV-Rente beziehen.4
Damit greift das GKV-Beitragsprivileg zumeist nicht!
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist zumeist obligatorisch UND ein Antrag auf Befreiung von der GRV-Pflicht5 ist zu stellen. Wird die Befreiung vergessen, gilt Doppelbeitragspflicht in voller Höhe, wobei für die Zahlungen der GRV kein zweiter AG-Zuschuss gezahlt würde. Auch eine Überschreitung der steuerlichen Höchstbeiträge ist wahrscheinlich. Seit 01.01.2023 wird dies automatisch über die elektronische Meldung der Versorgungswerke angestoßen, was Sie aber nicht von der Prüfpflicht befreit;6 denn es können immer Dinge schiefgehen!
Eine gezielte Nichtbefreiung durch Nichtangabe oder Sabotage der Meldung ist theoretisch denkbar, jedoch wirtschaftlicher Unsinn.
Es stellt keine Benachteiligung dar, wenn man Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk ist, z. B. als Arzt, und so gar nicht die notwendigen Bedingungen für die Pflichtmitgliedschaft der KVdR erfüllen kann.7
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird idR vom Arbeitgeber binnen der ersten drei Monate vorgenommen und hat rückwirkende Wirkung. Im Falle einer Verzögerung gilt die Befreiung ab Zugang des verspäteten Antrags.8 Die Anträge laufen voll elektronisch.9
Dem Autor sind keine Fälle bekannt, wo durch gezielte Verzögerung bzw. Nichtmeldung die notwendigen GRV-Zeiten für eine KVdR-Pflichtmitgliedschaft erreicht wurden.
Zuschuss der DRV zur KVdR
Sie stemmen die Last der Krankenversicherung im Rentenalter nicht allein! Sie erhalten einen Zuschuss in Abhängigkeit ihrer gesetzlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Zahlbeitrag der Rente x 0,5 allgemeiner Beitragssatz inkl. halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag10
Zahlbeitrag der Rente x 0,5 allgemeiner Beitragssatz inkl. halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag10
Der Zuschuss ist an die Rentenhöhe gekoppelt und beträgt maximal die Hälfte des zu zahlenden Krankenversicherungs-Beitrags. Er gilt auch für die PKV! Für die Pflegepflichtversicherung wird kein Zuschuss gewährt.
Freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied?
Als PKV-Mitglied zahlen Sie im Rentenalter den Beitrag abzüglich eines etwaigen Zuschusses. Wenn Sie GKV-Mitglied sind, bestimmt der Status (freiwillig oder pflichtig) welches Einkommen einem Krankenversicherungsbeitrag unterworfen wird. Geprüft wird der Status nach der 9/10-Regel. Diese umfasst die Spanne vom ersten sozialversicherungsrechtlichen Arbeitstag bis zum Tag der Rentenantragsstellung. Wer mindestens 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV war, der ist als Rentner Pflicht-Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Pro Kind werden drei fiktive Jahre GKV-Mitgliedschaft angerechnet, egal wann es geboren wurde. Wer diese Zeit nicht erfüllt, gilt als freiwilliges Mitglied, was Auswirkungen auf die Einkommensbestandteile hat, die zum Beitrag herangezogen werden.
Achtung Pflege: Wer nur Pflegesachkostenaushilfe (=Erstattung von Kosten) für seine Pflegeleistungen erhält, z. B. wg. eines EU-Auslandswohnsitzes der zu pflegenden Eltern, ist regelmäßig nicht pflichtversichert in der GRV. 11 Eine Zeiten-Anrechnung für die günstige Pflichtmitgliedschaft in der KVdR kann erfolgen, ein Zuschuss zur Altersrente aber nicht.
Die sonstigen, seltenen Sonderfälle des §9 SGB V werden aus Platzgründen nicht thematisiert.
Nicht selten kommt es bei ehemaligen Selbstständigen oder zeitlichen Grenzfällen zu Streitigkeiten mit der Sozialversicherung. Hier ist zu beachten, dass dem Versicherten hohe Mitwirkungspflichten auferlegt sind,12 d. h. auch nicht geschwärzte Steuerbescheide etc. können angefordert werden.
Kommt man dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann es zu willkürlichen Festsetzungen seitens der Sozialversicherung bzw. des Gerichts kommen, die in einer Mehrbelastung enden. Zwar kann man gegen diese nachteiligen Verwaltungsakte vorgehen, doch die Empfehlung ist direkt kooperativ zu sein, denn ein etwaiger Betrug hätte ohnehin keinen Bestandsschutz.13
9/10-tel Regel für günstige GKV-Beiträge
Anbei eine schematische Darstellung für die 9/10 KVdR-Prüfung.
Grafik 133 – Schema zur 9/10-tel Berechnung
Der Nachweis der erstmaligen sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit kann schwerfallen, z. B. wenn Sie als Schüler mit dem Jobben begonnen haben. Sie sind in der Nachweispflicht!
Beachten Sie, dass auch der Tag der Rentenantragsstellung Berechnungsstichtag ist. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann es opportun sein diesen nach hinten zu schieben, um die Zeit für die 9/10-Regel ggf. doch noch zu erfüllen. Wer keinen Anspruch auf gesetzliche Rente hat, geht leer aus.
Kindererziehungszeiten werden im Rahmen der 9/10 Regelung mit drei Jahren pro Kind angerechnet.
Aus der Logik der KVdR ergibt sich, dass eine beitragsbedingte Rückkehr in die GKV mit 55 Jahren zu spät ist, weil Sie dann wahrscheinlich ein sog. freiwilliges KVdR Mitglied würden. Eine etwaige Kassenrückkehr ist zumeist mit spätestens Ende 40 vorzunehmen, um die 9/10-Regel zu erfüllen, welche die vergünstigten Kassenbeiträge im Rentenalter begründet.
Meinung des Autors: Im Zuge der GKV-Beitragsentwicklungen hält der Autor es für unwahrscheinlich, dass das Beitragsprivileg der KVdR dauerhaft in dieser Höhe aufrechterhalten wird, falls es überhaupt dauerhaft Bestand haben wird; denn es subventioniert ausgerechnet die Vermögenden unter den Rentnern, die sich den vollen Beitragssatz leisten könnten.
Quellenangaben
- §5 XI SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
- §201 SGB V Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__201.html
- 2022-01-01 DRV – R0815 – Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.html
- „ohne Datum“, Aufruf 2023-03-22 Nordrheinische Ärzteversorgung, Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein – Krankenversicherung der Rentner https://www.nordrheinische-aerzteversorgung.de/personen-in-rente/krankenversicherung-der-rentner-kvdr
- §6 I 1 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
- 2022-12-08 DRV Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/221206_befreiung_vp_mitglieder_berufsstaend_einr.html
- 2004-08-31 BVerwG – Az. 1 BvR 285/01 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08/rk20040831_1bvr028501.html
- §6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
- 2022-12-08 Deutsche Rentenversicherung – Befreiung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/221206_befreiung_vp_mitglieder_berufsstaend_einr.html
- §106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html
- 2025-12-11 BSG – Az. B 10/12 R 4/23 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2025/2025_12_11_B_10_12_R_04_23_R.html
- §106a SGG – Kein Titel https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__106a.html
- 2021-10-21 LSG Hamburg – Az. L 1 KR 22/21https://openjur.de/u/2379353.html


