PKV-Beitragsverlauf
Vereinfachter Beitrags- und Alterungsrückstellungsverlauf über die gesamte Vertragslaufzeit – mit gesetzlichem Zuschlag (GZ), Übertragungswert, Beitragsentlastungstarif und Verzehr der Alterungsrückstellungen ab 65 bzw. 80.
Inflation
Tarifbestandteile (Monatsbeitrag heute)
| Bestandteil | Beitrag €/Monat | davon Risikozuschlag € | Medizin-Inflation % p.a. |
|---|---|---|---|
| Haupttarif (KV) | |||
| Krankenhaus | |||
| Zähne | |||
| Krankenhaustagegeld | |||
| Kur-Tagegeld | |||
| Pflegetagegeld | |||
| Auslandsreise-KV | |||
| Beihilfe-Restkosten | |||
| Krankentagegeld (KTG) | |||
| Pflegepflichtversicherung (PVN) | |||
| 10 % Gesetzlicher Zuschlag (GZ) bis 60 LJ | |||
| Aus Vereinfachungsgründen wird der GZ nur auf den Haupttarif, Krankenhaus, Zähne und die PVN angewandt. Alle anderen Bausteine sind ohne GZ oder Alterungsrückstellungen kalkuliert. | |||
| Zwischensumme | |||
| Beitragsentlastung Prämie | |||
| Monatsentlastung ab 67LJ | Dynamik der Beitragsentlastung % p. a. Vorbelegung: ³√1,05 − 1 ≙ 5 % je 3 Jahre | ||
| Summe | |||
Alter, Zins & Überschüsse
AR ist die Abkürzung für Alterungsrückstellungen.
Beitragsverlauf
Alterungsrückstellungsverlauf
Gesamtdatentabellen
Alle Werte je Altersjahr. Beträge = Monatsdurchschnitt des Jahres, Guthaben = Stand am Jahresende. „Zusatzbausteine“ = Summe aus Krankenhaus, Zähne, Krankenhaustagegeld, Kur-Tagegeld, Pflegetagegeld, Auslandsreise-KV und Beihilfe-Restkosten.
Rechenwege, Annahmen und Quellen
Begriffe
- Schattenbeitrag: Beitrag, den ein Neukunde des jeweiligen Alters zum betrachteten Zeitpunkt zu zahlen hätte (tariflicher Beitrag vor Anrechnungen, Verzehr und Beitragsentlastung). Er dient als Referenzgröße für die Wirkung von Anrechnungsbetrag, Verzehr und Entlastungen.
- Zahlbeitrag: tatsächlich zu zahlender Monatsbeitrag nach Abzug von Anrechnungsbetrag, Alterungsrückstellungsverzehr, GZ-Senkung und Beitragsentlastung.
- Risikozuschlag: individueller Beitragszuschlag ohne Spareffekt. Er ist von der Sparanteilsberechnung und vom gesetzlichen Zuschlag ausgenommen.
Modellannahmen (vereinfachtes Modell)
- Die Inflation wird nur auf den Beitragsanteil angewandt, der keine Sparleistung ist: Der Jahresbeitrag wird rekursiv fortgeschrieben, Beitrag(t+1) = Sparbeitrag(t) + (Beitrag(t) − Sparbeitrag(t)) × (1 + Inflation). Bausteine ohne Sparanteil steigen vollständig mit ihrer Inflationsrate; Risikozuschläge steigen ebenfalls voll mit.
- Aus Vereinfachungsgründen ist ein statischer, nach Alter gestaffelter Sparanteil hinterlegt (in der Praxis wird der Sparanteil tarif- und altersindividuell kalkuliert). Verwendete Staffel: unter 21: 0 %, 21–30: 35 %, 31–40: 40 %, 41–50: 20 %, 51–60: 10 %, 61–64: 5 %, ab 65: 0 %. Der Sparanteil wird ausschließlich auf Haupttarif und PVN – jeweils vermindert um den Risikozuschlag – angewandt. Unter 21 werden weder Sparanteil noch gesetzlicher Zuschlag gebildet.
- Jeder Tarifbestandteil hat eine eigene Inflationsrate. Tatsächliche Beitragsanpassungen erfolgen nach § 155 VAG nur bei Überschreiten der auslösenden Faktoren und damit sprunghaft.
- Der gesetzliche Zuschlag (§ 149 VAG) beträgt standardmäßig 10 % und wird auf Haupttarif, Krankenhaus, Zähne und PVN erhoben – jeweils vermindert um den Risikozuschlag. Er hat keine eigene Inflation (er folgt als fester Anteil seiner Bemessungsbasis) und wird ab Alter 21 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhoben; unter 21 fällt kein GZ an. Er fließt vollständig in ein separat geführtes GZ-Guthaben. Die übrigen Bausteine sind für den GZ nicht relevant.
- 1/5 des Sparbeitrags wird als Anrechnungsbetrag unmittelbar zur Senkung des Monatsbeitrags verwendet; 4/5 fließen in die Nicht-GZ-Alterungsrückstellung.
- Effektive Verzinsung der Guthaben = Höchstrechnungszins + Überschüsse × Anteil Beitragslimitierungen im Bestand × Überschussgutschrift. Die Anteile Leistungsverbesserungen und eaBR/BRE wirken nicht auf die Guthabenverzinsung. Die Überschussgutschrift beträgt mindestens 90 % (§ 150 VAG).
- Beide Guthaben werden monatlich verzinst (geometrisch aus dem Jahreszins abgeleitet).
- Ein Übertragungswert wird zu Vertragsbeginn als Einmalzahlung dem Nicht-GZ-Guthaben zugeführt (§ 13 KVAV).
- Ab Alter 65 werden die Guthaben als Verzehr zur Limitierung künftiger Beitragsanpassungen eingesetzt: Sie gleichen die Beitragssteigerung über das Beitragsniveau bei Alter 65 aus. Verbraucht wird zuerst das GZ-Guthaben, danach die übrigen Alterungsrückstellungen. Die monatliche Entnahme ist das Minimum aus dem Anpassungsbedarf und der nachhaltigen Verzehrrente – der Annuität, die das verbleibende Guthaben mit Zins genau bis zum Endalter aufbraucht. Dadurch bleibt der Zahlbeitrag eingefroren, solange das Guthaben reicht, und läuft danach allmählich aus (kein abrupter Sprung). Je niedriger die Verzinsung, desto kleiner die Rente und desto früher steigt der Zahlbeitrag – der Effekt zeigt sich in der Auslaufphase, nicht unmittelbar ab 65.
- Das Krankentagegeld endet mit dem 67. Lebensjahr; ab diesem Alter entfällt seine Prämie in Schatten- und Zahlbeitrag.
- Ein zum 80. Lebensjahr verbleibendes GZ-Guthaben wird in einem Einmaleffekt vollständig entnommen (Guthabenstand danach 0). Der Gegenwert entspricht einer über die Restlaufzeit bis zum Endalter berechneten konstanten monatlichen Beitragssenkung (Sofortsenkung).
- Beitragsentlastungstarif: Die Prämie ist lebenslang zu zahlen und steigt mit ihrer eigenen Inflationsrate. Die vereinbarte monatliche Beitragsentlastung wächst jährlich mit der Dynamik (Vorbelegung ³√1,05 − 1 ≈ 1,64 % p. a., entsprechend 5 % je 3 Jahre) und senkt ab dem 67. Lebensjahr den Monatsbeitrag; der verbleibende Zahlbeitrag ist weiter zu entrichten.
- Endalter = Startalter + Restlebenserwartung gemäß hinterlegter PKV-Sterbetafel 2024 (nach Alter und Geschlecht, Alter 0–110), bereitgestellt durch die Tool-Ersteller. Die Simulation läuft monatsgenau bis zu diesem Endalter.
- Steuerliche Effekte, Beitragsrückerstattungen, Selbstbehalte und Tarifwechsel (§ 204 VVG) sind nicht modelliert.
Rechtsgrundlagen
- § 149 VAG – Gesetzlicher Zuschlag in der Krankheitskostenversicherung
- § 150 VAG – Direktgutschrift / Verwendung der Überzinsen
- § 155 VAG – Prämienänderungen (Beitragsanpassung)
- § 146 VAG – Substitutive Krankenversicherung, Alterungsrückstellung
- § 13 KVAV – Übertragungswert
Autoren & Quellen
- Walter Benda – PKV-Spezialist (die-finanzpruefer.de)
- Christian Steffen Fröhlich – Pflege-Spezialist (froehlich-versichert.com)
Dieses Tool dient ausschließlich der vereinfachten Veranschaulichung. Es ersetzt keine individuelle Beratung und keine tarifliche Berechnung des Versicherers. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Berechnungsbasis nutzt das versicherungsmathematische Intervall von GebDat_t0 bis GebDat_tn unter Berücksichtigung der Sterbetafel St_DAV2025_mod. Als versicherungsspezifische Parameter sind der Höchstrechnungszins KV (i_int_MAX_3,5) sowie die Kennziffern inf_ext_all_3,00, inf_ext_med_4,55, inf_ext_PKV_4,27, inf_ext_GKV_3,65 und inf_ext_SozVers_3,38 für die Längsschnittanalyse hinterlegt (Überschuss-ID: i_int_ÜSB_Vers / Signatur-ID: 5001-B_DAW).
Copyright & Lizenzhinweis: © 2026 ff Walter Benda. Alle Rechte vorbehalten. Dieses Tool wurde zusammen mit dem PKV-Spezialisten Walter Benda entwickelt. Für den Bereich der Pflegeversicherung mit Unterstützung des Pflege-Spezialisten Christian Steffen Fröhlich.
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