Zielgruppe Angestellte

Die wichtigste Prüfung bei Angestellten ist, ob Sie in die PKV wechseln dürfen. Dazu muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden.

Die sonstigen Besonderheiten für Arbeitnehmer finden Sie in den jeweiligen Fachkapiteln, welche die u. g. Punkte behandeln.

Big Points für Arbeitnehmer

Machen Nicht machen
  • Geringe Selbstbeteiligung wählen
  • Zuschuss KV & PV nicht vermischen
  • Beitragsentlastungstarife ausschöpfen
  • Arbeitsvertrag wg. Lohnfortzahlung & AG-Zuschuss prüfen
  • AG-Zuschuss ausschöpfen
  • Keine Billigtarife wählen
  • Mindestens gesetzliches Krankentagegeld zzgl. persönlichen Bedarf, z. B. soz.vers. Beiträge wie z. B. Rente, KV-Zuschuss etc.
  • Nicht weniger als GKV-Höchstbeitrag zahlen
  • Umwandlungsrechte (z. B. wg. Selbstständigkeit oder Rente)
  • Nicht Beitrag sparen wollen
  • Expat-Wahrscheinlichkeiten abwägen
  • Familienplanung und Rückkehrmöglichkeiten prüfen
  • Optionstarife für Ehepartner
  • Ausstiegsszenarien berücksichtigen

Welches Einkommen zählt bei Angestellten?

Um in die PKV zu dürfen müssen Angestellte – auch jene im öffentlichen Dienst – über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Zum Arbeitsentgelt zählen die u. g. Gehaltsbestandteile.

Anrechenbar Nicht anrechenbar
  • Bereitschaftsdienstvergütung
  • Belegschaftsrabatt
  • Erschwerniszulage
  • Familienzuschläge
  • Firmenwagen 1% Regel
  • Jubiläumszuwendung
  • Firmenwagen Fahrtenbuch
  • tatsächliche Überstundenzahlung
  • Gewinnbeteiligung
  • Verbesserungsvorschläge
  • pauschale Überstundenzahlung
  • Schicht-, Schmutzzulage, etc., nur bei ständiger Zahlung
  • tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, nur falls tariflich oder einzelvertraglich gesichert
  • Vermögenswirksame Leistungen

Bitte beachten Sie, dass bei sog. Barlohnumwandlungen – das sind steueroptimierte Bruttolohnherabsetzungen bei gleichzeitiger Gewährung von steueroptimierten (Netto-)Ersatzbezügen bzw. -leistungen – das Zusätzlichkeitsgebot besteht.[1] Wer sein Gehalt „Nettolohn optimiert“, kann dadurch ggf. unter die JAEG rutschen, da die Berücksichtigung nur erfüllt ist, wenn die Optimierung als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gewährt wird.

Dienstwagen werden leicht abweichend berechnet, wobei es dem Arbeitnehmer überlassen ist welche Methode er möchte. Aus Vereinfachungsgründen wird meist die pauschale 1% Regelung angewandt.[2]

Betriebsrenten senken ggf. das berücksichtigungsfähige Entgelt und sind unterschiedlich zu bewerten, je nachdem ob es geförderte[3] versicherungsförmige[4] oder versicherungsfreie Entgeltumwandlungen[5] sind.

Die Personalabteilung kann entsprechende Berechnungen durchführen. Wenn Ihr Status unklar ist, fragen Sie Ihre Krankenkasse.

Wichtig: Im Falle einer Wiedereingliederung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. D. h. ein Arbeitsentgelt unter der JAEG im Rahmen einer Wiedereingliederung führt nicht zur Versicherungspflicht in der GKV. Es zählt auch nicht als Arbeitsentgelt im klassischen Sinne.[6] Eine Entscheidung des BSG zu diesem Sonderfall steht noch aus.[7]

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Quellen

[1] 2021-11-11 DRV – Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit

über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs – Top00 S. 3- 6  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Besprechungsergebnisse/besprechungsergebnisse.html

[2] 2018-01-02 https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/8.1/ Firmenwagen mit Sonderregeln § 8 Abs. EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR

[3] §3 LXIII EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html oder §100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html

[4] §1 I 9 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html

[5] §14 I SGB IV Arbeitsentgelt https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html

[6] 2021-02-11 IWW Institut – Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 03.09.2020 – L 1 KR 125/19 https://www.iww.de/quellenmaterial/id/220488

[7] 2021-03-21 BSG – Anhängige Rechtsfragen S. 4 https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtsfragenuebersichten/Rechtsfragenuebersicht_12_Senat.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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