Zusammenfassung der Erstattungsgrundlagen

Grafik  – Sachleistungsprinzip Krankenkasse

Sachleitungs- & Solidaritätsprinzip

„Arzt macht Medizin, wie die Gesundheitsmafia es erlaubt“

Grafik  – Kostenerstattung PKV

Kostenerstattungsprinzip

„Sie vereinbaren mit dem Arzt die nötige Behandlungen und bestimmen, wie viel die Versicherung erstattet.“

Gesetzliche Krankenkasse Private Krankenversicherung
§2 SGB V iVm §12 SGB V iVm §87b SGB V §1 GOÄ iVm „pacta sunt servanda“
Die gesetzliche Krankenkasse leistet´, Zitat aus §12 SGB V:

  • Ausreichend,
  • wirtschaftlich und
  • zweckmäßig,
  • das notwendige Mindestmaß nicht übersteigend.“

Die Leistungserbringer oder Vorstände der Krankenkassen werden bestraft, wenn Sie Mehrleistungen erbringen. Gleiches gilt für Ärzte, die mit einem Regress bei Ausdehnung ihrer Tätigkeit rechnen müssen.

Leistungen unterliegen der Kürzungsgefahr.

Es gilt Vertragsfreiheit. Die private Krankenversicherung leistet nach §1 GOÄ, den Regeln der ärztlichen Kunst, wenn Ihr Tarif es auch erstattet oder Sie sich privat leisten können.

Sie haben einen Rechtsanspruch („pacta sunt servanda“ = Verträge sind zu erfüllen), den man Ihnen nicht ohne Weiteres wegnehmen kann. Eine Gefahr, dass Leistungen gestrichen werden, besteht mehrheitlich nicht.

Es gab in der Vergangenheit Tarife, deren Leistungsumfang so niedrig war, dass sie im Ergebnis schlechter als die Standards der GKV waren. Im Neugeschäft sind solche Tarife nicht mehr verfügbar. Es gibt aber noch Tarife, deren vereinzelte Leistungen schlechter als die GKV sind.

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