Selbstbeteiligung Krankenkasse

Wie viel Selbstbeteiligung zahle ich bei der Kasse?

Als gesetzliches Krankenkassenmitglied tragen Sie eine Selbstbeteiligung, die in Summe bis zu 2% Ihres Bruttoeinkommens ausmachen kann. Dieser Eigenanteil heißt Belastungsgrenze.[1] Sie bezieht sich auf die Zuzahlungen der Kasse.[2] Sie kann im Härtefall auf 1% Ihres Bruttoeinkommens gesenkt werden. Auf Antrag bei der Krankenkasse kann dann eine Befreiung für Zuzahlungen erfolgen,[3] wenn Sie wirtschaftlich angeschlagen sind, was meist nur beim Empfang von Transferleistungen der Fall ist. Auch hohe Gesundheitsausgaben oder chronische Erkrankungen können eine Befreiung begründen.[4]

Leistungspunkt & Eigenbeteiligung
Arzneimittel, Verbandmittel
Seit dem 01.07.2006 ist das Arzneimittelverordnungswirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)[5] in Kraft.

Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, jedoch höchstens den Preis des Medikaments bzw. des Verbandmittels

Hat die Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem Pharmaunternehmen[6] abgeschlossen, bekommt der Versicherte grundsätzlich nur noch die Medikamente dieses Herstellers. Die Versicherten haben jedoch die Möglichkeit durch eventuelle Zahlung der Mehrleistung ihr bisheriges Medikament weiter zu beziehen. Maßgeblich ist der Vertrag mit den Apotheken[7]. Hierfür zahlen sie in der Apotheke den vollen Preis des Medikaments. Dieser Betrag wird ihnen dann von ihrer Krankenkasse aber nicht voll erstattet. In begründeten Fällen, z. B. bei Unverträglichkeiten, können Ausnahmen gemacht werden.[8]

Generika sind den Originalpräparaten vorzuziehen, weshalb die Rabattverträge meist auf diese lauten.

In allen Fällen sind maximale Volumina zu berücksichtigen,[9] die dem Wirtschaftlichkeitsgebot[10] sowie der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen.[11]

Zusätzlich:

– 100 % der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten

– 100 % für Arzneimittel gegen geringfügige Gesundheitsstörungen z. B. Erkältungskrankheiten

– 100 % von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten

Liegt ein Arzneimittel min. 30% unter dem UVP, entfällt die 10% Selbstbeteiligung.

Fahrkosten
Ambulante Mietwagen- und Taxifahrten grundsätzlich 100 %[12]

Rettungsfahrten (auch Krankentransporte) Zuzahlung: 10 %, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro[13]

Hilfsmittel[14]
Sämtliche Hilfsmittel mit 10% Zuzahlung, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Es existiert ein umfangreicher Katalog,[15] der regelmäßig aktualisiert wird, so dass der Katalog mit einer offenen Liste gleichgesetzt werden kann.

Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsten in der Regel 100 %. Ausnahmen für Kinder sowie bei bestimmten Krankheitsbildern

Krankenhausbehandlung[16]
– 10 Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr

– Behandlung im Ein- und Zweibettzimmer sowie durch Privatarzt

– Zuzahlung: 10 Euro bei vergleichbaren Krankenhäusern nur Anspruch auf Krankenhäuser mit niedrigem Preisniveau, ansonsten 100% (z. B. Privatkliniken)

Anschlussrehabilitation[17]
10 Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Zahnersatz[18]
Einfache kassenzahnärztliche Versorgung als Festzuschuss 35 % bis 50 %, je nach Vorsorgebonus, darüberhinausgehende Leistungen 100 %

Inlays zu 100%.

Dieser Bereich unterliegt am stärksten den Kürzungen. Die hochwertige Privatversorgung wird allein getragen. Vereinzelt gibt es Bonusprogramme, die einen höheren Zuschuss ermöglichen. Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist wichtig.

Heilpraktiker[19]
0%, vereinzelt Zuschüsse im Rahmen der Bonusprogramme einzelner Kassen. Generell nicht erlaubt, da nicht den Bedingungen des §28 SGB V unterliegend.
Verdienstausfall[20]
Mindestens 30% Einkommensverlust bis zur BBG. Alles Einkommen über der BBG sind zu 100% privat abzusichern.
Praxisgebühr[21]
Seit 01.01.2013 abgeschafft

Diese Art der Zuzahlungen wird prozentuale Selbstbeteiligung genannt, weil bei jedem Betrag etwas zuzuzahlen ist. Sie kann der Höhe nach begrenzt werden. Bei PKV richtet sich die Begrenzung nach dem jeweiligen Tarif, darf aber 5.000€ jährlich übersteigen.[22] Wichtig: Obwohl höchstrichterlich noch nicht entscheiden, gelten Leistungsausschlüsse mehrheitlich nicht als Selbstbeteiligung,[23] weshalb sie ein unbegrenztes Zuzahlungsrisiko darstellen. So war es von der Bundesregierung in der Gesetzesnovelle gewünscht.[24]

Beim Nachweis der Krankheitskosten können diese Zuzahlungen ggf. als sog. außergewöhnliche Belastung bei der Steuer mindernd angesetzt werden. Unberücksichtigt bleiben die sog. zumutbaren Belastungen. Ebenfalls keine Anwendung finden die Kosten für eine Diät bzw. gesonderte Ernährung.[25] Strittig ist dies oft im Bereich der enteralen und parenteralen Versorgung, wo oft keine Leistung der Krankenkasse erfolgt.[26] Die zumutbare Belastung kann der u. g. Tabelle entnommen werden:

Grafik  – §33 EstG Außergewöhnliche Belastungen[27]

Der Nachweis muss dabei vor Beginn der Maßnahme bzw. Erwerbs bei Heil- und Hilfsmitteln ausgestellt sein, wobei Behörden und Krankenkassen sowie Krankenversicherung auf Verlangen des Steuerpflichtigen entsprechende Unterlagen erstellen müssen.[28]

Als Nachweis genügen:

  1. Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Leistungen,[29]
  • Medizinische Vorsorge,[30]
  • Arznei- und Verbandsmittel[31] und
  • Hilfsmittel[32]
    ODER
  1. Durch ein ärztliches Gutachten bzw. durch den MDK[33] bei
  • Bade- und Heilkuren,
  • Psychotherapeutischen Behandlungen,
  • Auswärtige Unterbringung eines Kindes bei Behinderung oder Legasthenie,
  • Betreuung durch eine Begleitperson,
  • Medizinische Hilfsmittel, die gleichzeitig zum Gebrauch des täglichen Lebens dienen oder
  • Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.

Gerade der letzte Punkt kann schwierig sein, weil die gesetzlichen Krankenkassen gem. dem Wirtschaftlichkeitsgebot gezwungen sind nur ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlungskosten zu erstatten.[34] Hier kann ein Vorteil der PKV sein, denn das umständliche Verfahren sowie die komplexe Nachweispflichten für Kassenpatienten wurde vom BFH als zumutbar bestätigt.[35] Es handelt sich dabei aber nicht um ein rechtsbindendes Instrument ohne einzelfallbedingte Abweichung, sondern nur um ein Steuerungselement, aus dem eine Mindestleistungspflicht entnommen werden kann.[36]

Die GKV hat aber auch Vorteile gegenüber der PKV, denn sie leistet beispielsweise für digitale Hilfsmittel (z. B. Sensoren, Lokalisationsdienste, Apps etc.). Außerdem haben die Versicherten einen Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegemittelversorgung, bei denen den Versicherten aktiv günstigere Lösungen angeboten sowie erklärt werden müssen.[37] Zwar bieten einige PKV ähnliche Services an, jedoch sind sie nicht verbindlich. Dies kann als reformbedürftig betrachtet werden kann. Die PKV hat Bestrebungen hier besser zu werden.[38]

In Summe lässt sich festhalten, dass die GKV Hilfsmittel-Versorgung den alten bisex PKV-Tarifen oft überlegen ist. Betrachten Sie dazu die Formulierung eines guten PKV-Anbieters, wo die kritischen Passagen rot hervorgehoben und rechts Kommentare eingefügt sind:

h) Hilfsmittel

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für technische Mittel und Körperersatzstücke (z. B. Prothesen, Epithesen und Haarersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen, sowie für Behandlungs- und Kontrollgeräte. Dazu zählen auch Aufwendungen für orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen, Einlagen, Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Geh- und Stützapparate, Kunstaugen, Kommunikationshilfen (inklusive Gebärdendolmetscher) und künstliche Ernährung sowie die Anschaffung eines Blindenführtieres einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahmen.

·   Begrenzung auf technisch

·   Abschließende Aufzählung, d. h. Vorsorge & Prävention fehlen teils (z. B. Sucht, Erektionsprobleme, Ernährung etc.)

·   Künstliche Ernährung ist unvollständig (z. B. fehlt oral)

Unter den Versicherungsschutz fallen auch lebenserhaltende Hilfsmittel. Lebenserhaltend ist ein Hilfsmittel, wenn ohne seinen Einsatz unmittelbar eine lebensbedrohliche Situation entstehen würde (z. B. Beatmungsgeräte zur lebenserhaltenden Beatmung, Überwachungsgeräte für Atmungs- und Herzfrequenz, Systeme zur Heimdialyse und zur Sauerstofftherapie).  

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Anschaffung, Wiederbeschaffung, Reparatur und Wartung sowie Einweisung in den Gebrauch. 

·   Mittelbar lebenserhaltende Hilfsmittel, die künftige die Lebensqualität erhöhen?

·   Abschließende Formulierung, Verbrauchsmaterial ist nicht erwähnt

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Gegenstände mit geringem therapeutischen Nutzen, Geräte, die dem Fitness- und/oder Wellnessbereich zuzuordnen sind, ferner Bestrahlungsgeräte und TENS-Geräte, sonstige sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen, Massagegeräte) sowie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anschaffungszweck stehendes Zubehör, ferner Unterhaltungs- und Betriebskosten; Batterien sind jedoch eingeschlossen, wenn es sich um Spezialbatterien handelt, die nicht allgemein im Haushalt verwendet werden können. ·   Teilweiser Leistungsausschluss

·   Kostenrisiko für Versicherten

·   Schulungskosten, z. B. für Heimdialyse?

Bei Hilfsmitteln – insbesondere bei kostenintensiven Hilfsmitteln – ist es empfehlenswert, der Barmenia vor Bezug einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Gerne prüft der Barmenia Gesundheitsservice dann, ob ein Bezug zu günstigeren

Konditionen möglich ist. Ein entsprechendes Angebot ist für Sie unverbindlich und freiwillig.

·   Fehlendes Kostensteuerungselement

·   Risiko der erhöhten subjektiven Inanspruchnahme

Die Aufwendungen der nachgenannten Hilfsmittel sind in folgender Höhe erstattungsfähig: 

– Brillen und Kontaktlinsen (auch bei einer Refraktionsbestimmung durch den Optiker) bis zu einem Rechnungsbetrag von 600,00 EUR für eine Sehhilfe. Ein Leistungsanspruch für den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht nach zwei Jahren seit dem letzten Bezug. Vor Ablauf von zwei Jahren entsteht erneuter Anspruch für eine Sehhilfe bei einer festgestellten Veränderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien;

orthopädische Schuhe und Schuhzurichtungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.500,00 EUR pro Kalenderjahr.

Die Erstattung beträgt je Hilfsmittel …….100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.[39]

·  Sublimits werden nur gering angepasst, d. h. der Leistungspunkt wird durch Inflation schleichend entwertet

Der o. g. Tarif ist einer der leistungsstärksten, den es zurzeit auf dem deutschen PKV-Markt gibt. Dennoch hat auch er Lücken. Von Vergleichsprogrammen und Vermittlern wird aber oft der Eindruck erweckt, dass die PKV pauschal besser als die GKV sei, was falsch ist. Im Detail gibt es Unterschiede!

Welche Selbstbeteiligung hat die Kasse bei den Zähnen?

Im günstigsten Fall zahlen Sie ca. 1/3 der Behandlung selbst, im schlechtesten Fall bis zu 100%. Unterscheiden werden drei Versorgungsarten der GKV:

Grafik  – 2020-08-14 Zahnversorgung der Krankenkasse

Für eine vollständige sowie hochwertige Versorgung müssen Mitglieder der Krankenkasse Zusatzversicherung abschließen oder hohe Eigenbeteiligungen zahlen. Die Rechnungen der PKV bzw. Eigenanteile liegen ca. 70% über denen der Krankenkasse.[40] Die befundbezogenen Festzuschüsse[41] sind nicht ausreichend, zumal die Regelversorgung[42] regelmäßigen Kürzungen unterliegt, die beim gemeinsamen Bundesausschuss[43] eingesehen werden können. Daran ändern auch Bonushefte nichts, mit denen bis zu 75% Zuschuss auf die Regelversorgung möglich wären. Gleiches gilt für Bonusprogramme mancher Krankenkassen,[44] die nicht mit dem Bonusheft zu verwechseln sind. Die professionelle Zahnreinigung ist nicht Teil des gesetzlichen Katalogs. Über Bonusprogramme zahlen manche Kassen hier Zuschüsse.

Daraus ergeben sich folgende Selbstbeteiligungen, die der Höhe nach nicht begrenzt sind:

Grafik  – Zuzahlungen zur Zahnversorgung der gesetzlichen Krankenkasse

Für eine bessere Versorgung ohne große Zuzahlungen könnten gesetzlich Versicherte höchstens auf die Zahnbehandlungen der Unikliniken zugreifen, wo es Kooperationen mit dem Bundesverband der Zahnmedizinstudenten gibt, die dort Behandlungen erbringen. Dort behandeln Studenten aus höheren Fachsemestern unter Aufsicht approbierter Ärzte.[45]

Eine gute Beratung spart dir Zeit und…

…bringt dir bessere Ergebnisse! Probier es aus, am besten jetzt!

Bitte gib an, wie Du angesprochen werden willst.
Bitte die Telefonnummer eingeben, unter der Du am besten erreichbar ist.
Bitte gib zuerst deinen Vornamen an, dann deinen Nachnamen.
Worum geht es?
Bestätigung der Pflichtangaben *
Die AGB, Datenschutzerklärung etc. habe ich zur Kenntnis genommen. Quelle: https://die-finanzpruefer.de/impressum-datenschutz/

Quellen

[1] §62 SGB V Belastungsgrenze https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html

[2] §61 SGB V Zuzahlungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html

[3] „ohne Datum“, Aufruf 2020-05-07 AOK Bundesverband Befreiung von Zuzahlungen https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/zuzahlungen-befreiung-regelung-und-ausnahme/

[4] 2022-04-20 Haufe – Zuzahlungsbefreiungen der gesetzlichen Krankenkassen https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/zuzahlungsbefreiung-bei-der-krankenkasse_242_432454.html

[5] Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung https://www.buzer.de/s1.htm?g=Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz&f=1

[6] „ohne Datum“, Aufruf 2020-05-07 AOK Bundesverband Arzneimittelrabattverträge https://www.aok-bv.de/lexikon/a/index_00205.html

[7] §129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__129.html

[8] §130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__130a.html

[9] §84 SGB V Arznei- und Heilmittelvereinbarung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__84.html

[10] §12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html

[11] §106 SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__106.html

[12] §60 SGB V Fahrtkosten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html, ggf. in Ausnahmefällen iVm §63 SGB III Fahrtkosten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__63.html

[13] §92 I 12 SGB V Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html iVm Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses Krankentransport-Richtlinie https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1495/KT-RL_2017-09-21_iK-2017-12-23.pdf

[14] §33 SGB V Hilfsmittel https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html iVm §139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139.html

[15] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-26 GKV Spitzenverband – Herzlich Willkommen zum Hilfsmittelverzeichnis https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/HimiWeb/home.action

[16] §39 SGB V Krankenhausbehandlung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html

[17] §40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/40.html

[18] §28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/28.html iVm §55 SGB V ff Leistungsanspruch https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/55.html

[19] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Haufe Lexikon Heilpraktiker Zusammenfassung https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/heilpraktiker_idesk_PI434_HI1483339.html#:~:text=Anders%20als%20%C3%A4rztliche%20Behandlungen%20werden,vom%20Patienten%20selbst%20bezahlt%20werden.&text=Sozialversicherung%3A%20%C2%A7%2028%20SGB%20V,Behandlung%20durch%20einen%20Arzt%2FZahnarzt.

[20] §44 ff SGB V Krankengeld https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/44.html

[21] §28 SGB V aF Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen https://www.buzer.de/gesetz/2497/al35421-0.htm

[22] §193 III VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht https://www.buzer.de/gesetz/7966/a152742.htm

[23] 2013-04-04 IWW – Fachbeitrag Krankenversicherung – Ein Leistungsausschluss ist kein Selbstbehalt im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG
 https://www.iww.de/vk/personenversicherung/krankenversicherung-ein-leistungsausschluss-ist-kein-selbstbehalt-im-sinne-von-193-abs-3-vvg-f65511?fbclid=IwAR0sTpsa6Vnk_rw6kxuU2Zd7VbpnTchSeRFlDlRklM4uZXhXSM16cuov514

[24] 2007-02-01 Deutscher Bundestag – Drucksache 16/4247 S. 67 https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/042/1604247.pdf

[25] §33 EStG Außergewöhnliche Belastungen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

[26] Information aus persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern der APOSAN GmbH https://www.aposan.de/ sowie der rahm Zentrum für Gesundheit GmbH https://www.rahm.de/

[27] §33 EstG Außergewöhnliche Belastungen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

[28] §64 EStDVO https://dejure.org/gesetze/EStDV/64.html

[29] §2 SGB V Leistungen https://dejure.org/gesetze/SGB_V/2.html

[30] §23 SGB V Medizinische Vorsorge, https://dejure.org/gesetze/SGB_V/23.html

[31] §31 SGB V Arznei- und Verbandsmittel, Verordnungsermächtigung, https://dejure.org/gesetze/SGB_V/31.html

[32] §33 SGB V Hilfsmittel https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html iVm §139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139.html

[33] §275 SGB V Begutachtung und Beratung https://dejure.org/gesetze/SGB_V/275.html

[34]  §12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/12.html

[35] 2018-02-21 BFH VI R 11/16 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/734317/#

[36] 2020-12-16 GKV Spitzenverband – Hilfsmittelverzeichnis https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp

[37] 2021-03-24 haufe.de – GKV-Hilfsmittelverzeichnis erhält knapp 4.000 neue Produkte https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen_sozialversicherung/GKV-Hilfsmittelverzeichnis-erhaelt-knapp-4000-neue-Produkte_242_539398.html?ecmId=32173&ecmUid=3635492&chorid=00511441&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2Fsozialwesen%2F69%2F00511441%2F2021-03-26%2FTop-News-GKV-Hilfsmittelverzeichnis-erhaelt-knapp-4000-neue-Produkte&fbclid=IwAR0qeCpFGBIMSVeWhDlOht8oFUc_rrAksIaUoRoLoAyJ8EhbuN3MajnIzBo

[38] 2021-08-04 AssCompact – PKV: Digitales Versorgungsgesetz hält Einzug https://www.asscompact.de/nachrichten/pkv-digitales-versorgungsgesetz-h%C3%A4lt-einzug?from=2021-08-04%2007%3A35&to=2021-08-05%2007%3A33&newstype=asscompnews&pid=332593

[39] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-26 Barmenia Krankenversicherung AG – Tarif einsA expert+ K 4610 0919 DT https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4610.pdf

[40] 2011-02 Wissenschaftliches Institut der PKV – Ein Vergleich der zahnärztlichen Vergütung nach GOZ und BEMA http://www.wip-pkv.de/forschungsbereiche/detail/ein-vergleich-der-zahnaerztlichen-verguetung-nach-goz-und-bema.html

[41] §55 SGB V Leistungsanspruch https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/55.html

[42] §56 SGB V Festsetzung der Regelversorgung https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/56.html

[43] 2019-12-06 GBA – Festzuschuss Richtlinie https://www.g-ba.de/richtlinien/27/

[44] §65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__65a.html

[45] „ohne Datum“, Aufruf 2020-06-15 BdZM http://uni-zahnbehandlung.de/

Fragen? Einfach schreiben oder anrufen. Am besten jetzt!

Bitte gib an, wie Du angesprochen werden willst.
Bitte die Telefonnummer eingeben, unter der Du am besten erreichbar ist.
Bitte gib zuerst deinen Vornamen an, dann deinen Nachnamen.
Worum geht es?
Bestätigung der Pflichtangaben *
Die AGB, Datenschutzerklärung etc. habe ich zur Kenntnis genommen. Quelle: https://die-finanzpruefer.de/impressum-datenschutz/