Tarifwechsel nach §204 VVG

Um zu verhindern, dass Privatversicherte zu „Gefangenen“ ihrer PKV werden, wurde mit der Liberalisierung des deutschen Versicherungsmarktes das Tarifwechselrecht eingeführt,[1] früher unter §178f VVG alte Fassung.[2] Heute ist es der interne Tarifwechsels gem. § 204 VVG.

Demnach kann der Versicherte ohne Gesundheitsprüfung in alle gleichwertigen Tarife wechseln. Auch in bessere Tarife könnte er wechseln, wobei nur für die Mehrleistungen Ausschlüsse bzw. Wartezeiten verlangt werden könnten, wenn die Gesundheitsprüfung nicht bestanden würde. Dies nennt sich dedizierter Mehrleistungsverzicht. Einige Versicherungen können dies technisch nicht darstellen, andere verstoßen schlicht gegen gesetzliche Vorgaben. Oft wird versucht pauschal alle Mehrleistungen abzugelten, was nicht rechtens ist, wie im u. g. Bsp. der AXA.

Grafik  – Unerlaubter pauschaler Mehrleistungsverzicht der AXA

Das ist nicht rechtens, wehren Sie sich! Beauftragen Sie einen Versicherungsberater oder Fachanwalt. Da es um die Gesundheit geht, sollte man es nicht auf eigene Faust versuchen, wie zweifelhafte Influencer vorschlagen.[3] Wäre dieser Unsinn erstmal unterschrieben, kann man es höchstwahrscheinlich nicht mehr heilen. Fehler können sich also ein Leben lang rächen!

Mit dem Tarifwechsel gem. §204 VVG können Sie später den Beitrag senken, bspw. in dem Sie in günstigere Tarife wechseln. Dies müssen nicht die verkaufsoffenen, aktuellen Tarife sein. Oft lungern gute Potentiale in den geschlossenen Tarifen. So ist es oft möglich die Leistung zu verbessern und gleichzeitig den Beitrag zu senken. Versuchen Sie Downgrades zu vermeiden! Nachweislich haben „Downgrader“ eine ausgeprägtere Inanspruchnahme als die originär billig Versicherten,[4] was zu Problemen führen kann. Auch ist es schwer später wieder Mehrleistungen zu erhalten, weil diese von einer Gesundheitsprüfung abhängig wären.

Versicherung sind verpflichtet im Rahmen der BAP den Versicherten darüber zu informieren, dass es diese Möglichkeiten gibt. Bei Personen über dem 60. Lebensjahr müssten konkrete Vorschläge beigefügt werden.[5] Leider steht nirgends, dass diese Vorschläge wirtschaftlich sinnvoll sein müssen. Auch ist keine Strafe definiert, wenn dies nicht erfolgt. Klagen, die einen Vermögensschaden wegen Nichtinformation geltend gemacht hätten, sind zzt. nicht anhängig.

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Quellen

[1] 1994-03-04 Deutscher Bundestag – Drucksache 12/6959 – Zu §178f VVG – S. 105 https://dserver.bundestag.de/btd/12/069/1206959.pdf

[2] 2007-12-31 §178f VVG – Ohne Titel https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178f.html

[3] 2022-04-27 Versicherungsbote – Wie sich Finanztip PKV Tarifwechsel-Beratung vorstellt https://www.versicherungsbote.de/id/4905772/Opa-traut-sich-nicht-den-PKV-Tarif-zu-wechseln/?partnerid=nl6495282

[4] 2020-01-23 Krankenversicherungsmathematik – Andreas Leckner – S. 62

[5] §6 II VVG-InfoV Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrags https://dejure.org/gesetze/VVG-InfoV/6.html

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