Die Krankenversicherung als Rentner

Als Rentner sind Sie Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, jedoch bestimmt Ihr Status wie viel Sie zahlen müssen. Die KVdR darf nicht als übergeordnete Krankenkasse verstanden werden. Sie ist eine sozialversicherungsrechtliche Fiktion, welche paritätische Zuschüsse und Bemessungsgrundlagen zur Krankenversicherung berechnet. Die Frage ob GKV oder PKV ist damit nicht geklärt!

Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?

Als Rentner gehören Sie in eine von drei KVdR-Gruppen:

Grafik  – KVdR Mitgliedschaften

Warum es ein Nachteil ist ein freiwilliges Kassenmitglied der KVdR zu sein, erfahren Sie bei den steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Sie stemmen die Last der Krankenversicherung im Rentenalter nicht allein! Sie erhalten einen Zuschuss zu jedweder KVdR, der von der Deutschen Rentenversicherung geleistet wird:

Zahlbeitrag der Rente x 0,5 allgemeiner Beitragssatz inkl. halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag[1]

Der Zuschuss ist an die Rentenhöhe gekoppelt und beträgt maximal die Hälfte des zu zahlenden Krankenversicherungs-Beitrags. Er gilt auch für die PKV!

Für die Pflegepflichtversicherung wird kein Zuschuss gewährt.

Freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied?

Als PKV-Mitglied zahlen Sie im Rentenalter den Beitrag abzüglich eines etwaigen Zuschusses. Wenn Sie GKV-Mitglied sind, bestimmt der Status (freiwillig oder pflichtig) welches Einkommen einem Krankenversicherungsbeitrag unterworfen wird.

Geprüft wird der Status nach der 9/10-Regel. Diese umfasst die Spanne vom ersten sozialversicherungsrechtlichen Arbeitstag bis zum Tag der Rentenantragsstellung. Wer mindestens 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV war, der ist als Rentner Pflicht-Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Wer diese Zeit nicht erfüllt, gilt als freiwilliges Mitglied, was Auswirkungen auf die Einkommensbestandteile hat, die zum Beitrag herangezogen werden.

Dies ist eine schematische Darstellung für die 9/10 KVdR-Prüfung.

Grafik  – Schema zur 9/10-tel Berechnung

Der Nachweis der erstmaligen sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit kann teilweise sehr schwerfallen, gerade wenn Sie schon als Schüler mit dem Jobben begonnen haben. Leider sind Sie in der Nachweispflicht!

Beachten Sie, dass auch der Tag der Rentenantragsstellung Berechnungsstichtag ist. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann es opportun sein diesen nach hinten zu schieben, um die Zeit für die 9/10-Regel ggf. doch noch zu erfüllen.

Kindererziehungszeiten werden im Rahmen der 9/10 Regelung mit drei Jahren pro Kind angerechnet.

Aus der Logik der KVdR ergibt sich, dass eine beitragsbedingte Rückkehr in die GKV mit 55 Jahren zu spät ist, weil Sie dann garantiert freiwilliges KVdR Mitglied würden. Eine etwaige Kassenrückkehr ist zumeist mit spätestens Ende 40 vorzunehmen, um die 9/10-Regel zu erfüllen, welche die vergünstigten Kassenbeiträge im Rentenalter begründet.

Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen für den Krankenversicherungs-Beitrag im Alter:

Einkommensart

KVdR Pflichtmitglied Krankenkasse

(9/10-Regel)

KVdR

Freiwilliges Mitglied Krankenkasse

KVdR

PKV

Gestzliche Rente / Versorgungswerk

Ja

Ja

Nein

Betriebsrente inkl. Einmalzahlung

Ja

Ja

Nein

Freibetrag für Betriebsrenten

Nein

Ja

Irrelevant

Rürup & Riester

Nein

Ja

Nein

Privatrenten inkl. Einmzalzahlung

Nein

Ja

Nein

Miete, Pacht

Nein

Ja

Nein

Zinsen

Nein

Ja

Nein

Renten aus gesetzlicher UV/BG

Nein

Ja

Nein

Eine Besonderheit ist die Einmalleistung aus Lebens- oder Rentenversicherung. Diese Einmalleistung wird fiktiv auf 120 Monate verteilt und verbeitragt, wenn man in einer Kasse Mitglied ist,[2] unabhängig vom Status. Diese Verbeitragung ist verfassungskonform[3] und auch nicht ungerecht, nur weil die Riester-Renten eine Privilegierung in Form einer Nichtverbeitragung haben.[4]

Für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern gilt seit 2020 ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt dieser Wert 159,25€/Monat und wächst analog zur jährlich steigenden Bezugsgröße.

Da viele Angestellten auch im Rentenalter den Kassen-Höchstbeitrag zahlen müssten, ergibt der Wechsel in die PKV oft Sinn, da die PKV günstiger sein kann als die GKV, weil Ihr Beitrag sich nicht am Einkommen orientiert. Schließlich werden die wenigsten Personen ohne Zusatzrenten, Immobilien oder Kapitaleinkünften ihren Ruhestand bestreiten können. Nur weil Sie in die Krankenkasse zurückkönnten, hätten Sie nicht zwingend die 9/10 Regel erfüllt, die eine Begünstigung bei der Krankenversicherung erfüllt sein muss.

Gleiches gilt für Beamte, die aufgrund der erhöhten Pensionen sogar noch stärker betroffen sind.

Rückkehr in die Krankenkasse bis 55?

Für Selbstständige mit schwacher Leistungsfähigkeit kann es wirtschaftlich erstrebenswert sein in die KVdR-Pflichtmitgliedschaft der Krankenkassen zu gelangen. Dies ist individuell zu prüfen! Die Krankenkasse ist einkommensabhängig, während die PKV einkommensunabhängig verbeitragt. Wer wenig Einnahmen als Rentner zu erwarten hat, bekommt mit der PKV vielleicht ein Problem.

Wer diesen Weg gehen will, muss in der Regel bis spätestens Mitte 40 einen Kassensturz gemacht haben und bis Ende 40 wechseln, da sonst die 9/10 Regel vielleicht nicht erfüllt wird! Mit 55 ist es oft zu spät, weil die Bedingungen für die günstigere KVdR-Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt werden. Dann ergibt der Wechsel meist keinen Sinn mehr!

Beachten Sie, dass zum 55. Lebensjahr für die meisten der letzte Zeitpunkt eines Wechsels gegeben ist.[5] Zwar gibt es Ausnahmen, doch diese wurden im Laufe der Jahre immer weniger. Der Gesetzgeber und die Krankenkassen haben kein Interesse, dass in den gesunden Jahren die PKV die Prämien der Nettozahler vereinnahmt, um diese im Alter als Kranke der Solidargemeinschaft aufzubürden. Es wäre eine ungerechte Verschiebung des Äquivalenzprinzips der PKV in die gesetzlichen Krankenkassen.[6] Die Verluste im gesetzlichen System aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze sowie der Wechsler in die PKV gehen jährlich ohnehin in die Milliarden.[7]

Der Weg zurück führt bis zum 55. Lebensjahr fast ausschließlich über eine Anstellung, bei der Sie unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Diese können Sie unterschreiten durch:

  • Arbeitsvertragliche Reduktion Ihres Einkommens.
  • Abschluss von Betriebsrenten, die Ihr Bruttoeinkommen mindern.
  • Nutzung von Teilzeit bzw. Brückenteilzeit.[8]
  • Einschluss in die Familienversicherung[9] (auch ü55), wobei Einkommensschwellen und Kinderanrechnungszeiten zu beachten sind.
  • Bewerbung beim Bundesfreiwilligendienst[10], wenn Sie vorher nicht versicherungsfrei waren.[11]
  • Versicherungspflicht im EU-Ausland inklusive substitutiver Krankenversicherung mit mindestens zwölfmonatiger Dauer.

Eine etwaige Selbstständigkeit sollte in der Zeit ruhen, da Sie sonst das Problem haben, dass der zeitliche oder monetäre Nebenberuf der Selbstständigkeit in Frage gestellt würde. Regelmäßig wird der Vorwurf des Scheinarbeitsverhältnis erhoben. Selbst das Ausstellen einer allgemeinen Versicherungsbestätigung sowie einer Krankenkassen-Chipkarte begründen keinen Vertrauensschutz, sondern können im später erfolgenden Verfahren rückwirkend widerrufen werden.[11]

Pflichtmitglieder der KVdR sind etwas bessergestellt, d. h. mit zunehmendem Alter (idR 45+) steigt die Relevanz der Entscheidung, ob der Systemwechsel überhaupt sinnvoll ist. Dies führt gelegentlich dazu, dass im erhöhten Alter der Wechsel in die PKV diesbezüglich nachteilig sein kann.

Faustformel: Je höher sowie sicherer Ihre Einnahmen, umso eher ergibt der Wechsel in die PKV Sinn! Spätestens mit Mitte 40 sollten Sie einen Kassensturz machen und ggf. die Rückkehr in die GKV vorbereiten.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält eine Broschüre zu dem Thema.[13]

Für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse sollten Sie externe Dienstleister beauftragen. Gewarnt sei vor Scheingeschäften, wie der fiktiven Anstellung oder „Tricks“ über das EU-Ausland. In den meisten Fällen fliegen diese „Tricks“ auf und nebst dem Problem mit der dann fehlenden Krankenversicherung – die PKV hätten Sie dann ja gekündigt – kommen noch strafrechtliche Konsequenzen hinzu.

Achtung: Fallen Sie nicht auf zweifelhafte Rückkehr-Optimierer herein, die behaupten Sie schnell und einfach zurück in die GKV zu bekommen, und dafür meist sündhafte teure Honorare verlangen. Oft wird hier betrogen, denn die Grenzen sind sehr eng und „Grenznutzenoptimierungen“ können Sie in einen Prozess wegen Sozialversicherungsbetrugs treiben. Sie können eine Beratung bei spezialisierten, gemeinnützigen Stellen erhalten, z. B. der UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH[14] oder VuP – Verbund unabhängige Patientenberatung e.V.[15]

Gegen einen abgelehnten Antrag samt Belehrung einer GKV könnten Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen, hilfsweise Sozialklage einreichen, wobei Sie auch hier kostengünstige Beratungsangebote erhalten können, z. B. Sozialverband VDK Deutschland.[16]

Sie können als Faustformel festhalten, dass die GKV das sozialere System ist, was sich u. a. in den deutlich günstigeren Beratungsangeboten widerspiegelt. Preisübertreibungen wie in der PKV müssen Sie hier selten fürchten.

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Quellen

[1] §106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__106.html

[2] 2010-01-27 BSG Az. B 12 KR /2808 R https://openjur.de/u/169668.html

[3] 2020-07-08 BSG Az. B 12 KR 1/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_08_B_12_KR_01_19_R.html

[4] 2020-07-08 BSG Az. B 12 KR 17/18 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_02_26_B_12_KR_12_18_R.html

[5] §6 III a SGB V Versicherungsfreiheit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

[6] 2013-12-16 Bundeszentrale für politische Bildung – Einer für alle, alle für einen – Das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72358/solidarprinzip

[7] 2013-12-16 Bundeszentrale für politische Bildung – Solidarität? Manche müssen nicht mitmachen, wenn sie nicht wollen https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72387/versicherungspflicht-gilt-nicht-fuer-alle-pkv

[8] §9a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html

[9] §10 SGB V Familienversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

[10] 2021-01 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – Der Bundesfreiwilligendienst von A-Z – #K https://www.bundesfreiwilligendienst.de/bundesfreiwilligendienst/a-bis-z.html#c1107

[11] §6 SGB V Versicherungsfreiheit https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

[12] 2020-11-23 LSG Berlin-Brandenburg Az. L 9 KR 30/17 https://openjur.de/u/2316283.html

[13] 2020-01-01 DRV R0815 – Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.html

[14] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH – Beratungsangebot https://www.patientenberatung.de/de/beratungsangebot

[15] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 VuP – Verbund unabhängige Patientenberatung e.V. – Wie und wo wird beraten https://www.v-up.de/vup-beraten.html

[16] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-24 Sozialverband VdK Deutschland e.V. – Beratungsstellen-Suche https://www.vdk.de/deutschland/pages/der_vdk/72455/suche-beratungsstelle

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