GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte

Technisch ist die GOZ[1] ähnlich aufgebaut wie die GOÄ, weshalb auch die Anwendungsbereiche analog gelten.

Die Zahnversorgung ist nicht Teil der substitutiven Krankenversicherung. Theoretisch müssten Sie keine Zahnleistungen versichern. Daher kann es vertretbar sein, wenn Sie nur den Höchstsatz der GOZ versichern um Zuzahlungsrisiken für Standardbehandlungen zu vermeiden. Einsteigertarife zahlen oft weniger als den Höchstsatz (<3,5x GOÄ).

Entscheidender als die GOZ sind bei der Zahnversorgung der versicherte Prozentsatz der jeweiligen Behandlung, Einschränkungen bei Preislisten sowie eine etwaige Zahnstaffel, die bei den Klauseln später erläutert werden.

Mindestanforderung GOZ:

Min. 3,5x GOZ in Deutschland, um Zuzahlungsrisiken für Standardbehandlungen zu vermeiden. Ohne Bindung an die GOZ für Auslandsbehandlungen.


Optimum GOZ:

Über Höchstsatz (>3,5x GOZ) in Deutschland sowie für gezielte Auslandsbehandlungen für Zugang zu Spezialisten sowie zur Vermeidung von Zuzahlungsrisiken.

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Quellen

[1] GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte http://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/