GOÄ – Analogabrechnung

Es kommt vor, dass Ärzte Leistungen erbringen, die noch nicht in der GOÄ erfasst sind – z. B. neue Behandlungen aufgrund medizinischen Fortschritts – oder die als Zusatzleistungen erfolgen. Dann darf die sog. Analogabrechnung erfolgen, wo man artverwandte Kennziffern gleichwertiger Leistungen zu Grunde legt.

Die Bundesärztekammer hatte deshalb 1982 eine erste Starter-Liste mit Verfahren und Bedingungen erstellt, die regelmäßig ergänzt wird,[1] jedoch auch nie vollständig sein kann. Ihr letzter Stand ist Mitte 2015.[2] Der PKV Verband räumt offen ein, dass die GOÄ bereits zur Einführung nie den Anspruch hatte vollständig sein zu können. Er stellt dabei auch eine Liste bereit, die analog der Starter-Liste der Bundesärztekammer aufgebaut ist.[3]

In der Praxis kommt es zu Streitigkeiten über die Analogabrechnung, weil die Auslegung der Bundesärztekammer bzw. Leistungserbringer sich nicht zwingend mit den Ansichten der PKVU decken. Eine endgültige Klärung kann daher oft nur durch höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen.[4]

Um Missbrauch zu vermeiden, darf die Analogabrechnung aber nur für eigenständige Arbeitsleistungen erbracht werden, nicht aber für mit der Hauptleistung bereits eingepreiste Nebenleistungen. Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis. Wird beispielsweise ein Laser in einer Augen-Behandlung eingesetzt, so ist dieser nicht separat abrechnungsfähig, wenn er ohnehin im Laufe der Behandlung eingesetzt werden müsste. Stellt er hingegen eine zusätzliche Leistung dar, die unabhängig von der Hauptleistung erfolgt, ist er abrechnungsfähig. Im eben genannten Beispiel ging es um den Ausgleich einer Sehstörung, wobei die Zusatzleistung eine zusätzliche Sehschärfen-Korrektur war. Das Gericht kam zu der Annahme, dass die beiden Leistungen aufgrund zeitlicher, räumlicher sowie inhaltlicher Veranlagung als zusammenhängend angesehen werden musste, womit die zusätzliche Analogabrechnung des Lasers abgelehnt wurde.[5]

Aufgrund der Unvorhersebarkeit künftiger Entwicklungen sowie Synchronisationsverzögerungen ist dieser immanente Konflikt zzt. nicht dauerhaft lösbar.

Für die zahnärztliche Abrechnung nach GOZ gelten die Maßgaben analog.

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Quellen

[1] 1997 Deutsches Ärzteblatt 94 – S. 28-29 Analoge Bewertungen in der GOÄ https://www.aerzteblatt.de/archiv/7116/Analoge-Bewertungen-in-der-GOAe

[2] 2015-07 Bundesärztekammer – Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/analoge-bewertungen/

[3] 2021-11-10 PKV Verband e.V. – KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ÄRZTE (GOÄ) Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen – S. 2 https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/GOAE-GOZ/goae_kommentierungen-praxisrelevanter-analogabrechnungen.pdf

[4] 2018-10 PKV Verband e.V. – Warum nutzen Ärzte Analogabrechnungen? https://www.derprivatpatient.de/infothek/nachgefragt/warum-nutzen-aerzte-analogabrechnungen

[5] 2021-10-14 BGH – Az. III ZR 350/20 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=III%20ZR%20350/20&nr=124431

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