Optionsrechte und Umwandlungsrechte

Die MB/KK 2009 kennen keine Optionsrechte. Lediglich der gesetzliche Wechsel in den Standardtarif oder in den Basistarif sind geregelt.[1] Hinzu kommt die gesetzliche Regelung für die Zwangsüberführung im Notlagentarif.[2]

Dazu gibt es eine Reihe sonstiger gesetzlicher Optionen:

Option auf Anpassung des Versicherungsschutzes an geänderten Beihilfebemessungssatz bzw. bei Wegfall des Beihilfeanspruches für nicht im Basistarif versicherte Beihilfeempfänger.[3]

Option auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz oder in den Basistarif der gleichen Versicherung.[4]

Option auf Fortführung einer nach Art von Leben kalkulierten gekündigten Krankenversicherung in Form einer Anwartschaftsversicherung.[5]

Option auf Wechsel in den Standardtarif für Versicherte, die ihre Versicherung bereits vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben.

Deshalb ist es nötig, dass viele Zusatzregelungen getroffen werden, wenn die PKV dem Leben anpassbar sein soll.

Unterschiede zw. Anwartschaft ggü. Optionstarif

Die Anwartschaft findet mehrere Erwähnungen in den MB/KK 2009. Sie ist ein tarifliches Fortführungsversprechen des alten Vertrags im zuletzt versicherten Tarif.

Wenn keine Möglichkeit (mehr) zur Versicherung in der PKV besteht, hat der VN gem. §204 V VVG das Recht für diese Zeit eine Anwartschaft fortzuführen. Wer sich PKV versichern könnte aber es nicht tut, dessen Anwartschaftsvertrag erlischt, auch rückwirkend! Sollte der Umstand verschwiegen werden, kann der Vertrag auch später noch im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung[6] gefährdet sein.

Schließen Sie am besten zusätzlich einen Optionstarif ab, auch wenn die meisten Optionstarife befristet sind. Ein Optionstarif ist das eingekaufte Versprechen zu einem bestimmten Zeitpunkt in die PKV wechseln zu können, ohne dass dann Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen.

Die Zeit, wo Sie nur eine Anwartschaft oder Option unterhalten, zählt nicht zu absolvierten den Versicherungsjahren. Das bedeutet, dass zeitlich gestaffelte Leistungen wie die Zahnstaffel, die Beitragsrückerstattung etc. während dieser Zeit nicht in die nächsthöheren Stufen wechseln.

Nach Kenntnis des Autors ist die Allianz Private Krankenversicherung zum Januar 2022 der einzige Anbieter, der einen lebenslangen Optionstarif anbietet und deren Zeit im Optionstarif wie voll versicherte Jahre zählen,[7] was keine Empfehlung für die Gesellschaft oder deren Tarife darstellt.

Die Unterschiede der zwei Anwartschaften gegenüber einem Optionstarif.

Große Anwartschaft

(Sparanwartschaft)

Kleine Anwartschaft

(Risikoanwartschaft)

Optionstarif
Versicherbarer Personenkreis GKV, teils PKV GKV GKV, teils PKV
Versicherte Leistungen Optional nein nein
Rückkehr ohne Gesundheitsprüfung ja ja ja
Sicherung der bestehenden Alterungsrückstellungen ja nein nein
Bildung von neuen Alterungsrückstellungen ja nein nein
PKV-Tarifbeitrag zum alten, günstigeren Eintrittsalter ja nein nein
Zieltarife Meist ein Zieltarif Ein Zieltarif Je nach Options-Tarif
Laufzeit unbefristet unbefristet oft befristet
Auflösende Bedingung ja ja oft ja
Kosten

(gestaffelt nach Alter)

bis zu 55% des Tarifbeitrags[8] bis zu 10% des Tarifbeitrags Bis zu 15% des Tarifbeitrags

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Grafik – Darstellung der Unterschiede zw. großer und kleiner Anwartschaft

Die kleine AWV ist so günstig, da nur die Gesundheitsverschlechterung zu bepreisen ist. Die Höhe (und damit der Beitrag) hängen von der Schärfe der Risikoprüfung ab.[9] Ein höherer Beitrag ist tendenziell besser. Gleiches gilt für die Optionstarif, die deshalb teurer sind, weil hier eine negative Risikoselektion (Gesunde<>Kranke; Tarifauswahl) erfolgen kann.

Die Pflegepflichtversicherungsanwartschaft ist für (Berufs-)Soldaten und Polizisten interessant, denn nach der freien Heilfürsorge kann eine PKV abgeschlossen werden. Nur im hohen Alter ist fraglich, ob die Gesundheitsprüfung bestanden wird. Eine Anwartschaft beugt dem vor.

Meistens „lohnt“ sich die große Anwartschaft, weil die bisher gebildeten Altersrückstellungen nicht verloren gehen, sowie zusätzlich welche aufgebaut werden. Auf mittlere und lange Sicht ist die niedrigere Eintrittsprämie nach Umwandlung der Anwartschaft in eine PKV die erhöhten Anwartschaftskosten wert!

Achten Sie darauf, dass die Anwartschaft auch Krankengelder beinhaltet. Gerade bei Soldaten und Polizisten, die nicht zwingend dauerhaft im verbeamteten Staatsdienst bleiben ist dies wichtig.

Sie können gleichzeitig eine Anwartschaft, Optionstarife sowie Zusatzversicherung haben, auch bei verschiedenen Versicherungen. Achten Sie auf die Sonderkündigung, wenn jeweils die Versicherungsfähigkeit wegfällt.

Die Anwartschafts-Berechnung muss bei der PKV angefordert werden. Sie kann zumeist nicht vom Vermittler geleistet werden.

Selbst wenn Sie schon einen starken Tarif haben, ergibt es Sinn sich über Optionen Gedanken zu machen, weil es medizinischen Fortschritt gibt, den Sie sonst ggf. verpassen. Ein klassisches Beispiel ist die Kinderwunschbehandlung, die vielen alten Tarifen nicht bekannt war.

Wenn Sie nur die alten Alterungsrückstellungen sichern möchten, könnten Sie hilfsweise die Vollversicherung in eine Krankenzusatzversicherung umwandeln, wo diese angerechnet werden. Dieses Umwandlungsrecht muss tariflich verankert sein. Die kleine Anwartschaft wäre dann additiv zu wählen.

Anwartschaften sowie Optionstarife sind „Friss-oder-stirb!“-Pakete, bei denen kein Verhandlungsspielraum herrscht. Sie sollten sich der Grenzen im Klaren sein. Auch gilt, dass für die Inanspruchnahme der Umwandlung der Anwartschaft Fristen gelten, teils nur zwei Wochen nach Wegfall der Versicherungspflicht.

Anzahl feste Optionszeitpunkte

Viele Optionstarife sehen feste Zeitpunkt vor, an denen eine Tarifumstellung erfolgen kann. Üblich sind versicherte Jahre (z. B. nach sechs Jahren) oder Altersgrenzen des Versicherten (z. B. 35. Geburtstag). Die meisten Gesellschaften ziehen bei Mitte 40 die Schlusslinie.

Die Praxiserfahrung zeigt, dass in der Regel Tarifupgrades kurzfristig oder gar nicht umgesetzt werden. Es ist unüblich, dass eine Option erst zum Ende gezogen wird.

Als Faustformel gilt: Mehr ist hier mehr. Mehr Optionszeitpunkte sind besser als wenig Optionen.

 Anlassbezogene Optionsrechte

Diese Ausübungsrecht sind neu und von der Berufsunfähigkeitsversicherung inspiriert. Es kann z. B. das Ende der Ausbildung sein, die Geburt eines Kindes etc.

Im Vergleich der festen gegenüber den anlassbezogenen Optionsrechten ist den festen Optionsrechten der Vorzug zu geben, da diese nutzbar sind, insofern der Versicherte bis dato nicht verstirbt. Der Anlass für die anlassbezogene Option tritt ggf. nie ein.

Verzicht auf LA/RIZ für neue Erkrankungen?

Nicht bei allen Gesellschaften oder Tarifen ist es selbstverständlich, dass Sie Tarifverbesserungen ohne weiteres erhalten. Teilweise sollen für laufende Behandlungen einige Jahre keine Mehrleistung erbracht werden, manchmal auch lebenslang. Man spricht von sog. Moratorium-Regeln oder Moratorium-Klauseln. Dazu ein Beispiel einer Moratorium-Klausel eines Krankentagegeld-Tarifs:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich oder therapeutisch beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht (vgl. § 5 Abs. 3 AVB/TS).“[10]

Sie sollten nur Tarife wählen, welche für Optionen keine Gesundheits- und erst recht keine Risikoprüfung vornehmen, sowie keine Moratorium Regel haben. Andernfalls ist das Optionsrecht höchst fragwürdig, denn mit einer Gesundheitsprüfung könnten Sie jederzeit versuchen die Tarife zu wechseln.

Keine Beschränkungen der Zieltarife?

Manche Tarife erlauben nur den Zugang zu bestimmten Tarifen. Diese Einschränkung kann im Zweifel den Zugang zum gewünschten Schutz verwehren. Meistens gilt diese Einschränkung für Optionsrechte innerhalb einer Tariflinie, z. B. für unterschiedliche Selbstbeteiligungshöhen. Eine Selektion nach diesem Merkmal, würde die Auswahl zu stark einschränken.

Optionsrechte auch für KNV-Kinder?

Bei Neugeborenen kann der PKV-Vertrag über 100 Jahre andauern, wenn das Kind alt genug wird. Die Beschränkung von Optionsrechten für über Kindernachversicherung (KNV) versicherte Kinder verwässert grob den Sinn einer PKV. Niemand kann die Entwicklung der kommenden 100 Jahre voraussagen. Deshalb sollte es auch keine Einschränkungen geben, wenn das Kind via KNV angemeldet wird.

Wenn Sie Nachwuchs in Erwägung ziehen, ist von derartigen Tarifen Abstand zu nehmen.

Keine Einschränkung wg. Vorversicherung?

Vereinzelt gibt es Einschränkungen der Ausübung der Option, die in Abhängig von der Vorversicherungszeit ist. Das kann sowohl intern sein, d. h. bestimmte Tariflinien als auch extern, die Zeit bei anderen PKV.

In der Praxis wird diese Klausel meist bei Tarifen angewandt, welche flexible Selbstbehaltsstufen haben, um großes Tarifwechselbewegungen zu vermeiden. Damit wird dem sogenannten Anti-Selektion (Rosinenpickerei) vorgebeugt.

Eine Selektion nach diesem Merkmal dürfte fast alle Tarife eliminieren, weshalb es sich nicht empfiehlt.

Wie sieht es mit Altersbeschränkungen aus?

Die Beschränkungen der Optionen ab einem gewissen Alter mögen zwar im Einzelfall ärgerlich sein, sind aber aus Sicht einer sauber kalkulierenden Versicherung für den Bestand wichtig. Gäbe es keine Altersgrenze, würde eine negative Risikoselektion stattfinden, da die bedarfsgerechte Höherversicherung eher von kranken Versicherten genutzt werden würde, während gesunde Versicherte eher den aktuellen Schutz für ausreichend hielten.[11] Sie stellen auch keine Altersdiskriminierung dar, da es auf anerkannten Prinzipien der risikoadäquaten Kalkulation beruht[12]. Für andere Sparten, z. B. für die Kfz-Versicherung, wurden Altersbeschränkungen bereits von der Aufsichtsbehörde bestätigt[13]. Sie können lediglich darauf achten, bis wann Sie die Option ziehen können.

Praxistipp: Aus Kostengründen werden die Tarifprämien oft nur bis zu bestimmten Altersgrenzen an die Software-Programme geliefert. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Vermittler vereinzelt den Wechsel behindert haben, weil sie keine Prämie ermitteln konnten. Die Versicherung ist aber verpflichtet auf Nachfrage eine Prämie zu ermitteln, wenn Sie die Option noch ziehen könnten.

Wie sieht es mit einer Vertragsumwandlung aus?

Viele Gründe können dazu führen, dass Sie den PKV-Vertrag beenden (müssen).

Bei guten Gesellschaften können Sie den Vollversicherungsvertrag in entsprechende Zusatzversicherung umwandeln, bei denen die Alterungsrückstellungen anteilig angerechnet werden. Dies kann zu sehr günstigen bis hin zu kostenfreien Zusatzversicherungen führen.

Wählen Sie nur eine PKV, wo das Umwandlungsrecht in eine Zusatzversicherung vertraglich zugesichert wird. Selbst bei Beamten ist die Klausel wichtig, denn auch diese wissen nicht, was der Gesetzgeber beschließt, beispielsweise die Bürgerversicherung, eine andere Form der Einheitsversicherung oder sonstige Ideen.

Diese Klausel bringt Ihnen Rechtssicherheit und zählt damit zu den wichtigsten sowie am meisten unterschätzten Klauseln auf dem Markt!

Zusatzversicherung zum Nulltarif

Ein weiterer Grund, warum die Options- sowie Umwandlungsrechte so wichtig sind, liegt in der GKV bzw. der politischen Unterstützung der GKV. Niemand wird Ihnen sagen können, ob es zu einer Einheitsversicherung wie dem NHS im UK kommt, zur Oligopolisierung der GKV mit wenigen Zusatzversicherungen, wie in den Niederlanden, der Bürgerversicherung oder sonstigen Ideen. Vielleicht können oder wollen Sie auch in die GKV zurück. Dann ist es wichtig, dass Ihre Alterungsstellungen nicht verloren gehen, sondern auf entsprechende Zusatzversicherung Anrechnung finden, die so günstiger werden, bis hin zum Nulltarif, wenn genug Vorversicherungszeit existiert.

Die Umwandlungsrechte sind vermutlich die zurzeit am stärksten unterbewertete aber enorm relevante Klausel in Zeiten politischer Unsicherheit!

Wer muss mich auf die Möglichkeit hinweisen, dass ich die Option nutzen kann?

Niemand! Sie oder der Vermittler müssen aufpassen, denn es gibt keine gesetzliche Pflicht, dass Sie erinnert werden müssen. In der Praxis geht es so weit, dass einige Versicherungen nur die „guten“ Risiken anschreiben und die „schlechten“ Risiken nicht. So hat z. B. die Continentale eine Bestandsaktion durchgeführt, wo der Vermittler über alle Kunden mit Optionstarifen informiert wurde, wobei jeweils ein kundenindividuelles Anschreiben beigefügt wurde.

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Grafik – Bestandsaktion Die Continentale Optionstarif AV-P

Dumm nur, dass wenige später ein Rückrudern erfolgte, dass man bestimmte Kunden – z. B. den o. g. Kunden – nicht informieren werde, wobei keine Begründung abgegeben wurde. Der Vermittler kann aus den Unterlagen aber nachhalten, dass es sich um schadensintensive Verträge handelt.

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Grafik – Verweigerung Hinweis Die Continentale Optionstarif AV-P

  1. 2022-01 §19 MB/KK 2009 – Wechsel in den Standardtarif & §20 MB/KK 2009 Wechsel in den Basistarif https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
  2. §193 VI S.4 ff VVG iVm §193 VII VVG https://dejure.org/gesetze/VVG/193.html
  3. §199 II & III VVG Versicherte Person, Versicherungspflicht https://dejure.org/gesetze/VVG/193.html
  4. §146 I 4 VAG Substitutive Krankenversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__146.html iVm §204 I 1 VVG Tarifwechsel https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__204.html
  5. §204 IV VVG Tarifwechsel https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__204.html
  6. §28 VVG Obliegenheitsverletzung https://dejure.org/gesetze/VVG/28.html
  7. 2020-09-18 AssCompact – Allianz Private Krankenversicherung überarbeitet Optionstarif https://www.asscompact.de/nachrichten/allianz-private-krankenversicherung-%C3%BCberarbeitet-optionstarif?from=2020-09-18%2008%3A30&to=2020-09-21%2007%3A30&pid=332593&source=newsletter&nnid=1727#
  8. 2022-11-09 APKV – Informationsrundschreiben K 07/2022 – Anlage 1c – Seite 1 – Tarif AMBSU im Neugeschäft | Beispielhafter Beitrag, Abweichungen je nach PKVU
  9. 2013-09-13 Andreas Leckner – Die Mathematik der Privaten KrankenversicherungLeitfaden für PKV-Aktuarinnen und -Aktuare – S. 298 ff – https://www.mathematik.uni-muenchen.de/~lenckner/PKV_Aktuar_2013_2013_09_09.pdf
  10. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat HanseMerkur Krankenversicherung AG – Versicherungsantrag auf Abschluss einer Zusatz-Krankenversicherung – MK 050 12.12 002064 – 040 – 000001 – 000000000001 (e) – S. 10
  11. 2009 Jürgen Rudolph – Von der Alterungsrückstellung bis zum Basistarif – S. 15 Abs. 3 – ISBN 978-3-89952-490-1
  12. §20 II S. 2 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html
  13. 2020-07-01 BaFin – Altersdiskriminierung https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_07_01_tarifierung_kfz-versicherung.html

Wiederholung gesetzliches Tarifewechselrecht gem. §204 VVG

Anbei finden Sie eine Wiederholung aus dem Kapital Kalkulation, in dem die gesetzlichen Tarifwechselrechte des §204 VVG erklärt werden.

Möglichkeiten zur Beitragsreduktion inkl. Tarifwechsel nach §204 VVG

Um zu verhindern, dass Privatversicherte zu „Gefangenen“ ihrer PKV werden, wurde mit der Liberalisierung des deutschen Versicherungsmarktes das Tarifwechselrecht eingeführt,[1] früher unter §178f VVG alte Fassung.[2] Heute ist es der interne Tarifwechsels gem. § 204 VVG. Demnach kann der Versicherte ohne Gesundheitsprüfung in alle gleichwertigen Tarife wechseln.

Auch in bessere Tarife könnte er wechseln, wobei nur für die Mehrleistungen Ausschlüsse bzw. Wartezeiten verlangt werden könnten, wenn die Gesundheitsprüfung nicht bestanden würde. Dies nennt sich dedizierter Mehrleistungsverzicht. Einige Versicherungen können dies technisch nicht darstellen, andere verstoßen schlicht gegen gesetzliche Vorgaben. Oft wird versucht pauschal alle Mehrleistungen abzugelten, was zumeist nicht rechtens ist, wie im u. g. Bsp. der AXA.

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Grafik 99 – Unerlaubter pauschaler Mehrleistungsverzicht der AXA

Da es zumeist nicht rechtens ist, wehren Sie sich! Beauftragen Sie einen Versicherungsberater oder Fachanwalt. Da es um die Gesundheit geht, sollte man es nicht auf eigene Faust versuchen, wie zweifelhafte Influencer vorschlagen.[3] Ist dieser Unsinn erstmal unterschrieben, kann man es höchstwahrscheinlich nicht mehr heilen. Fehler können sich also ein Leben lang rächen!

Korrekt wäre, jedoch selten von PKVU so angeboten, wenn bestimmte Wechsel ohne Gesundheitsprüfung erfolgen. Dafür gibt es zuweilen eigene Antragsformulare, wie im u. g. Beispiel. Leider ist es die Ausnahme, dass dies Versicherten so angeboten wird und einen Rechtsanspruch haben Sie leider nicht.

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Grafik 100 – Umstellungsantrag ohne Risikoprüfung der BBKK[4]

Mit dem Tarifwechsel gem. §204 VVG können Sie später den Beitrag senken, bspw. in dem Sie in günstigere Tarife wechseln. Dies müssen nicht die verkaufsoffenen, aktuellen Tarife sein. Oft lungern gute Potentiale in den geschlossenen Tarifen. So ist es oft möglich die Leistung zu verbessern und gleichzeitig den Beitrag zu senken. Versuchen Sie Downgrades zu vermeiden! Nachweislich haben „Downgrader“ eine ausgeprägtere Inanspruchnahme als die originär billig Versicherten,[5] was zu Problemen führen kann. Auch ist es schwer später wieder Mehrleistungen zu erhalten, weil diese von einer Gesundheitsprüfung abhängig sind.

Generell lässt sich als Faustformel festhalten: Wer sein Leben lang gut versichert war, hat hohe Alterungsrückstellungen aufgebaut. Ein interner Tarif-Wechsel kann dazu führen, dass sehr geringe oder vereinzelt gar keine Prämien mehr zu entrichten sind.[6] Wer aus einem Billig-Tarif kommt, hat diesen Vorteil nicht.

Versicherung sind verpflichtet im Rahmen der BAP den Versicherten darüber zu informieren, dass es diese Möglichkeiten gibt. Bei Personen über dem 60. Lebensjahr müssten konkrete Vorschläge beigefügt werden.[7] Leider steht nirgends, dass diese Vorschläge wirtschaftlich sinnvoll sein müssen. Auch ist keine Strafe definiert, wenn dies nicht erfolgt. Klagen, die einen Vermögensschaden wegen Nichtinformation geltend gemacht hätten, sind zzt. nicht anhängig.

Welche Wechseloptionen gibt es?

Je älter Ihr Tarif ist, umso mehr Wechseloptionen haben Sie. In dieser Matrix finden Sie eine Kurzübersicht, in welche Tarifkalkulationen Sie wechseln können, aus dem jeweiligen Quadranten kommend.

Alte Welt Neue Welt
Heterogen

(geschlechterspezifisch, „bisex“)

Alle Optionen offen:

Bisex oder unisex

in alter oder neuer Welt

Viele Optionen offen:

Bisex oder unisex

nur in neuer Welt

Homogen

(unisex)

Wenig Optionen offen:

Nur unisex

nur in alter Welt *

Wenig Optionen offen:

Nur unisex

nur in neuer Welt

* Theoretisch wäre ein Wechsel in unisex in der neuen Welt möglich, doch ergibt diese Option keinen Sinn mehr.

Gibt es einen Tarif nicht in einer bestimmten Kombination, können Sie zzt. nicht dort hereinwechseln. Der Autor glaubt, dass diese Auslegung der PKVUs gegen den Willen des Gesetzgebers verstößt, jedoch hat noch kein Versicherter sich bis zum BGH durchgeklagt.

Für die verschiedenen Tarife gilt eine ähnliche Logik. Von außen (Oberklasse) nach innen (schlechtere Klasse) wechseln ist einfach. Andersherum ist es schwer bis unmöglich.

Wechsel = schwer

Wechsel = einfach

Grafik 101 – Wechseloptionen nach Tarif-Klasse

Behinderungen der PKV beim Tarifwechsel

Trotz der Tarifwechsel-Leitlinien[8] vom PKV-Verband kommen in der Praxis gezielte Behinderungen der Wechselversuche sowie Falschaussagen vor. Nicht PKV sind Mitglieder des PKV-Verbands, z. B. fehlen die Arag oder die LKH. Inhaltlich sind die Leitlinien für den Verbraucher oder Vermittler nicht von Bedeutung, da nur Floskeln ohne belastbaren Rechtsanspruch verwendet werden.[9] Die Tarifwechsel-Leitlinien bieten keinen Rechtsanspruch! Außerdem vergibt der PKV-Verband regelmäßig Auftragsgutachten an sog. externe Prüfer, welche die eigene Tadellosigkeit bescheinigen. Sowird dort regemäßig eine Beanstandungsfreiheit attestiert, welche mit schwammigen Worthülsen begründet wird, wo es heißt, dass die „PKV-Leitlinien in allen wesentlichen Belangen angemessen dargestellt.“ seien oder das „mit hinreichender Sicherheit Risiken für wesentliche Verstöße“ zu erkennen und verhindern seien.[10]

Das heutige Tarifwechselrecht wird vermutlich nicht dauerhaft so fortbestehen, da die ausgelösten Wechselbewegungen die Kalkulation der PKV nachhaltig stören, da sie einen negativen Selektionseffekt auslösen. Vereinfacht: die bei der Kalkulation getroffenen Annahmen werden durcheinandergeworfen. Es können Wechsel auftreten, die nie angedacht waren. Tarifwechsler führen deshalb in Relation zu größeren BAP in der PKV.

Das betrifft Sie nicht direkt, ist aber ein Problem für die Versicherungen, welches die Aktuare im Sinne von Bestandssicherheit lösen möchten.[11] Lassen Sie sich aber nie von einem sinnvollen Wechsel abhalten!

Es folgen einige Beispiele von gezielten Behinderungen durch Versicherungen, wobei diese wegen der kurzen Darstellungslänge präsentiert werden. Oft ist mehrseitiger Schriftverkehr zum Verständnis notwendig.

Zu fast jeder PKV liegen Informationen vor, die auf gezielte Behinderungen beim Tarifwechsel hindeuten. Lediglich bei der DKV gibt es eine gute Lösung, da den Kunden im internen Login ein Portal mit Optimierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wird. Dort wird das Thema vereinfachte Gesundheitsprüfung aktiv angeboten. Anbei ein Bildbeispiel aus dem internen Bereich der DKV:

Grafik 102 – 204er Tarifwechsel DKV Kunden-Login

Leider geht bisher keine andere PKV so transparent vor. Behinderungen von Kunden oder Vermittlern sind an der Tagesordnung.

Tarifwechsel-Behinderung der AXA

Anbei ein Beispiel der AXA, die einen bereits eingereichten Umstellungsantrag ablehnen wollte.

Grafik 103 – 2011-09-01 Abwehrschreiben AXA um §204-Antrag zu verhindern

Die AXA wollte den o. g. Antrag erst gar nicht bearbeiten! Dieser Abwehrversuch ging ohne Rücksprache am Vermittler vorbei direkt an den Versicherungsnehmer.

Tarifwechsel-Behinderung der Hallesche

Auch die Hallesche hat versucht den sinnvollen Wechsel eines Kunden zu behindern, indem sie im Vorfeld nur auf negative Bestandteile hinwies, die Vorteile relativierend oder gar auslassend.

Grafik 104 – Tarifwechsel-Behinderung der Hallesche aus 2020

Sie finden im o. g. Text nur negative Aussagen. Zufall? Beigefügt hat man o. g. Schreiben noch zwei Seiten mit Tarifunterschieden, wo überwiegend die Nachteile des neuen Tarifs aufgelistet sind, die Vorteile niederschwellig versteckend oder verschweigend. Auch dieses Verhalten ist höchst fragwürdig.

Tarifwechsel-Behinderung der Generali (ex Central)

Als die Central noch mit freien Vermittlern zusammengearbeitet hat, hat sie Tarifwechsel anständig bearbeitet. Es wurden nur die u. g. Angaben geschuldet.

Grafik 105 – Anforderungen der Central für Tarifwechsel vor Exklusivvertrieb

Dann hat die damalige Central dem freien Vertrieb den Rücken gekehrt und sich 2012 in die Abhängigkeit zur Deutsche Vermögensberatung (DVAG) begeben.[12] Plötzlich änderte sich das Geschäftsgebaren und das u. g. Dokument wurde Teil des Antragsprozesses. Obwohl widerrechtlich, wurde der Antrag nicht bearbeitet, wenn dieses Dokument nicht beigefügt wurde. Es kam zu unerlaubter Weitergabe des Vorgangs an Vermittler der DVAG. Auch andere unerlaubte Handlungen haben zur Abmahnung gegenüber der Central geführt.[13]

Grafik 106 – Tarifwechsel-Behinderung der Central durch einseitige Nachteilserklärung

Tarifwechsel-Behinderung der Gothaer

An anderer Stelle wurde bereits darüber informiert, dass PKVUs versuche eine BAP durch eine einmalige Finanzspitze zu verschleiern, um so Kunden von einem möglichen Wechsel abzuhalten. Vereinzelt geschieht dies auch bei Tarifwechslern.

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Grafik 107 – Gothaer Tarifwechsel-Behinderung durch intransparente Boni

Diese Police wirft diverse Fragen auf. Welche Art der befristeten Beitragsfinanzierung? Wie lange? Auf welcher Rechtsgrundlage? Wieso steht diesbezüglich nichts in den MediVita-Tarifbedingungen? Worauf hat der VN einen Anspruch? Wie wirkt sich die Minderung der Tarifprämie auf die anteiligen Alterungsrückstellungen aus? Wie verhält es sich bei einer BAP?

Auf Nachfragen wendet die Gothaer die Vogel-Strauß-Taktik an. Lediglich auf telefonische Nachfrage (2023-02-20) gab die Vertragsabteilung an, dass bei einem §204 VVG-Tarifwechsel der komplette Bonus ersatzlos entfällt. Eine E-Mail des gleichen Tages, wo es als Gedächtnisprotokoll erfasst sowie um Bestätigung gebeten wurde, ist ebenfalls nicht beantwortet.

Der Autor vermutet, dass dieses Vorgehen so nicht rechtskonform ist.

Tarifwechsel-Behinderung der Union Krankenversicherung

Die Union Krankenversicherung AG hatte seinerzeit unterschwellig versucht den Wechsel zu behindern. Obwohl der Wechsel durch einen freien Vermittler initiiert wurde, und die Versicherung damit weder Beratungspflicht noch Haftung unterliegt, versuchte sie gezielt zu verunsichern.

Grafik 108 – Nachteilsinformation Union Krankenversicherung AG

Tarifwechsel-Behinderung der ARAG

Es wird auch nicht vor Euphemismen zurückgeschreckt. So heißt es im u. g. Dokument, dass die ARAG bitten würde. Fakt ist, dass ohne die zusätzliche Erklärung eine Antragsbearbeitung nicht erfolgte. Von „bitten“ konnte keine Rede sein!

Grafik 109 – Nachteilsinformation ARAG

Was ist eine angemessene Vergütung einer §204 VVG-Beratung?

Nutzen Sie einen spezialisierten Versicherungsmakler oder Versicherungsberater. Sie können in Eigenregie viel falsch machen, was teilweise irreparabel ist.

Zahlen Sie Stundenvergütungen oder Aufwandspauschalen, jedoch keine Erfolgshonorare. Die meisten Verkäufer versuchen Ihnen eine prozentuale, erfolgsabhängige Vergütung zu verkaufen. Die prozentuale, erfolgsabhängige Vergütung bei erfolgreicher Umstellung ist oft mit Abstand die teuerste Vergütung. Hinzu kommt, dass der Verkäufer hier den Interessenkonflikt einer maximalen Ersparnis zu Lasten der Leistung verfolgen könnte, was die Gefahr einer nicht objektiven Beratung zur Folge hat. Gerade die großen Anbieter sind bereits mehrfach negativ aufgefallen.

Ein glatter Vorgang, d. h. eine unkomplizierte Gesundheitshistorie mit geringem Aufwand, ist in der Regel binnen fünf bis sechs Zeitstunden zu erledigen. Selbst komplexe Fälle kommen selten über zehn Stunden Zeitaufwand. Die Ersparnis ist aber regelmäßig vierstellig pro Jahr.

Wir empfehlen die Orientierung an der Vergütung für Sachverständige (JVEG)[14], hilfsweise die (teurere) RVG der Anwälte.[15]

Vorsicht Falle bei §204 VVG Vertragsunterlagen

Negative Klauseln der Berater, die Sie als Verbraucher nicht akzeptieren sollten:

  • Nichtverrechnung des Selbstbehalts: Achten Sie darauf, dass eine erhöhte Selbstbeteiligung honorarmindernd verrechnet wird.
  • Wettbewerbsklausel: Klauseln, welche Sie zwingen ein Honorar zu zahlen, wenn Sie binnen XX Monaten eine Umstellung vornehmen, die Ähnlichkeit mit dem Vorschlag hat, der Ihnen unterbreitet wurde. Einige Anbieter versuchen Sie bis zu 48 Monate zu binden.
  • Knebel-Klausel: Klauseln, welche Sie zu einer Vergütung zwingen sollen, wenn Sie binnen XX Monaten irgendeinen Tarifwechsel durchführen, auch wenn er nichts mit den Angeboten des Dienstleisters zu tun hat, noch von ihm begleitet wurde.

Dienstleister, die unwirksame Klauseln verwenden, sind nicht seriös.

Anbei ein Screenshot[16] eines bundesweit tätigen Anbieters, der sich laut eigenen Aussagen auf §204-Tarifwechsel spezialisiert hat, und der teils Kooperationen mit Großhändlern (sog. Pools) unterhält.

Grafik 110 – Screenshot vom 04.07.2020 von der Homepage des kritisierten Anbieters

Ein Paradebeispiel für die Benachteiligung von Kunden durch ungültige Klauseln. Der gleiche Anbieter verwendet auch fehlerhafte Berechnungen, um den Kunden in ungünstige Tarife zwecks Maximierung der „Ersparnis“ zu bringen. Ein Beispiel dafür sehen Sie am beigefügten Bildausschnitt. Zu erkennen ist, dass eine einfache Zinsfunktion zu Grunde gelegt wird, bei der Kernelemente der Berechnung fehlen. Die Kernemelemnte sind mit Pfeilen in die Grafik eingefügt. So eine Darstellung ist sachlich falsch, unnötige Ängste schürend.

Grafik 111 – Screenshot vom 04.07.2020 von der Homepage des kritisierten Anbieters

Eine korrekte Darstellung würde als Treppenfunktion aufgebaut sein, die Änderungen zum 60., 65. und 80. Lebensjahr berücksichtigen und die vermeintlichen Rückstellungen ausweisen, die hier gar nicht berücksichtigt sind. Der Versicherungsnehmer wird schlicht betrogen!

Eine korrekte Darstellung erfolgt als Treppenfunktion unter Berücksichtigung der o. g. Stichtage und könnte aussehen wie unten dargestellt. Der Herkunftstarif ist rot und der Zieltarif grün.

Grafik 112 – Genauere Darstellung eines PKV-Beitragsverlaufs

Zahlen Sie keine erfolgsabhängige Vergütung für eine §204-Optimierung, dann minimieren Sie die Gefahr ein Opfer von Honorarschindern zu werden.

  1. 1994-03-04 Deutscher Bundestag – Drucksache 12/6959 – Zu §178f VVG – S. 105 https://dserver.bundestag.de/btd/12/069/1206959.pdf
  2. 2007-12-31 §178f VVG – Ohne Titel https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/178f.html
  3. 2022-04-27 Versicherungsbote – Wie sich Finanztip PKV Tarifwechsel-Beratung vorstellt https://www.versicherungsbote.de/id/4905772/Opa-traut-sich-nicht-den-PKV-Tarif-zu-wechseln/?partnerid=nl6495282
  4. 2022-12 BBKK – Dokument FNR318283 (SAP-Nr. 318283) – Stand 12.2022 – S. 1
  5. 2020-01-23 Krankenversicherungsmathematik – Andreas Leckner – S. 62
  6. 2017 Thorsten Becker – Mathematik der privaten Krankenversicherung – ISBN 978-3-658-16665-6 ISBN 978-3-658-16666-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-16666-3 – S. 184
  7. §6 II VVG-InfoV Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrags https://dejure.org/gesetze/VVG-InfoV/6.html
  8. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV Verband Tarifwechsel-Leitlinien der PKV https://www.pkv.de/verband/tarifwechsel-leitlinien-pkv/#:~:text=Tarifwechsel%2DLeitlinien%20der%20PKV&text=Das%20Tarifwechselrecht%20gibt%20den%20Versicherten,beim%20Wunsch%20nach%20einem%20Tarifwechsel.
  9. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV Verband Leitlinien der Privaten Krankenversicherung für einen transparenten und kundenorientierten Tarifwechsel https://www.pkv.de/w/files/verband/tarifwechsel/leitlinientarifwechsel.pdf
  10. 2020-02-28 Zitat KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Angemessenheitsprüfung GDV-Verhaltenskodex nach IDW PS 980 inkl. PKV-Tarifwechselleitlinien – S. 13
  11. Aktuar Aktuell 28 PKV: Neuer Ansatz verstetigt Beitragsentwicklung bei Tarifwechsel – S. 8 – S. 9
  12. 2021-01-04 dvb – Central wechselt Vertrieb aus https://www.deutsche-versicherungsboerse.de/dvb-aktuell/Central-wechselt-Vertrieb-aus-am_24429.html
  13. 2016-04-05 Versicherungsbote – Central Krankenversicherung durch BdV abgemahnt https://www.versicherungsbote.de/id/4839359/Central-Krankenversicherung-abgemahnt-BdV/
  14. Anlage 1 zu §9 JVEG https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
  15. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/inhalts_bersicht.html
  16. 2020-07-04 Screenshot aus der online verfügbaren Präsentation des kritisierten Anbieters, die als *.pdf abgespeichert ist

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