Anschlussrehabilitation/Reha
Die gesundheitliche Versorgung ist zurzeit in drei Bereiche gegliedert:
Während die ersten beiden Bereiche den meisten Menschen aus der Praxis bekannt ist, gibt es Unsicherheiten was es mit der „Reha“ auf sich hat. Die Reha folgt in der Regel unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, weshalb man auch von Entlassung in die Reha[1] spricht.
Die Rehabilitation umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel, möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten.
Dazu gehören Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die eine Eingliederung der Patientin oder des Patienten in das Arbeitsleben fördern ebenso wie Leistungen zur sozialen Rehabilitation, welche die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern. Sie zielen auf die Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten.
So lange Sie arbeitsfähig sein könnten, wird der beruflichen Rehabilitation der Vorzug gegeben. Die Bedingungen[2] sind im Einzelfall zu prüfen. Die Behandlung kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen.[3]
Welche Reha-Arten gibt es?
Jedes der drei Rehabilitationen kennt einen anderen Träger, der für die Durchführung verantwortlich ist, wobei es teils Überschneidungen gibt.
Auffällig ist, dass nur ca. 1/3 der Reha-Träger privat geführt werden, jedoch ca. 2/3 aller Leistungsfälle von den privaten Einrichtungen durchgeführt wurden.[4] Dies unterstreicht, wie wichtig dieser Leistungspunkt für eine gute PKV ist!
Sind Sie ich in einem dieser Zweige nicht versichert, haben Sie eine Lücke, die abgesichert werden sollte. Bei der PKV ist das ein wichtiger Punkt!
Während der Reha können gesetzlich Versicherte Übergangsgeld[5] erhalten. Wer Übergangsgeld bekommt, bekommt kein Krankengeld! Einkommesneinbußen drohen dennoch. PKV-Versicherte müssen darauf achten ob das Krankengeld auch während dieser Zeit leistet. Die Höhe ist in jedem Fall eigenständig abzusichern.
In der Praxis wird kurz von „Reha“ gesprochen obwohl unterschieden werden müssten zwischen Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), die für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.
Die Absprache wird von der Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Sozialdienst der Krankenkassen vorgenommen.[6] Die Bedingungen für die Entlassung in die Reha[7] unterliegen regelmäßigen Änderungen. Gleiches gilt für die sozialmedizinische Beurteilung.[8] Aus diesen Gründen wird auf Fristen, Längen etc. nicht genauer eingegangen. Interessierte Kunden können beim PKV-Verband Informationen dazu einsehen.[9]
In der Praxis dominant sind drei Variatonen der Reha-Klausel:
Sie sollten mindestens die Absicherung bei bestimmten Diagnosen erwägen. Besser wäre das pauschale versichern einer Reha, da die Diagnose-Liste sklavisch ausgelegt wird, denn ähnliche Erkrankungen begründen keinen Leistungsfall! Zwar gibt es eine Liste beim PKV-Verband für qualifizierte Rehabilitationseinrichtungen,[10] doch muss Ihr Tarif dennoch den nötigen Leistungsumfang haben. Da die Anzahl der Vorsorge- und Rehaeinrichtungen abnehmend ist – wobei freigemeinnützige und staatliche Anstalten in etwa stabil sind, während die privaten Reha-Träger fast ¼ verloren haben[11] – , steigt die Wahrscheinlichkeit einer stationären Reha, weil Sie ggf. nicht wohnortnah behandelt werden können.
Mindestanforderung AHB / ReHa (ambulant & stationär)
Bestimmte Diagnosen ohne vorherige Zusage versichern.
Optimum AHB / ReHa (ambulant & stationär)
Pauschal ohne vorherige Zusage versichern.
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Quellen
[1] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 GKV-Spitzenverband – Entlassungsmanagement in der Rehabilitation https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/rehabilitation/r_entlassmanagement/entlassmanagement_reha.jsp
[2] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutsche Rentenversicherung Bund – Allgemeine medizinische Reha https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Allgemeine-med-Reha/allgemeine-med-reha.html
[3] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 GFMK GmbH & Co. KG – AHB (Anschlussheilbehandlung) https://www.ahb.info/
[4] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-13 Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. – Anteil der Leistungsfälle nach Trägern https://www.bdpk.de/service/statistiken/rehabilitation/anteil-der-leistungsfaelle-nach-traegern
[5] §64 ff SGB IX Ergänzende Leistungen https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/64.html
[6] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG)Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG) – Reha-Informationen https://dvsg.org/die-dvsg/fachbereiche/rehabilitation-und-teilhabe/reha-informationen/
[7] 2019-02-01 GKV-Spitzenverband – Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung (Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha) https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/r_entlassmanagement/2019_01_15_Rahmenvertrag_Entlassmanagement_Reha.pdf
[8] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Institut für Rehabilitationsforschung Norderney https://www.leistungsbeurteilung-reha.de/
[9] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV-Verband – Anschlussrehabilitation nach dem Krankenhausaufenthalt https://www.derprivatpatient.de/anschlussrehabilitation-nach-dem-krankenhausaufenthalt
[10] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV-Verband – Reha-Kompetenzpartner https://www.derprivatpatient.de/krankenhaus/reha-kompetenzpartner
[11] „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-13 Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. – Zeitreihe Vorsorge- und Rehaeinrichtungen – https://www.bdpk.de/service/statistiken/rehabilitation/zeitreihe-vorsorge-und-rehaeinrichtungen
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