Krankenhausleistungen

Es gibt verschiedene Krankenhaus-Arten in Deutschland. Laut Gesetz sind Krankenhäuser:

 

  1. Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, …[1]

Davon gibt es Ausnahmen, bspw. für Polizei, den Strafvollzug, Spezial-Krankenhäuser der Sozialversicherungsträger[2] usw. Die Bundeswehrkrankenhäuser bilden eine Ausnahme zur Ausnahme und werden statistisch kaum erfasst.[3]

Seit 2012 werden die Krankenhäuser dabei nach u. g. Gliederung unterteilt:

Schwierig ist, dass dies noch keine Auskunft über die Fachabteilungen eines Krankenhauses liefert. Diese sind zwar gesetzlich geregelt,[4] was einen gewissen Einblick in die Spezialisierung einer Klinik ermöglicht, jedoch werden unter „sonstige Fachabteilungen“ viele Sonder-Fälle bzw. Spezialisierungen subsummiert, dass eine Auswahl daran allein nicht sinnvoll ist. Auch kann es sein, dass durch Mischnutzung eine willkürliche Zuordnung erfolgt, weil das via Fragebogen antwortende Krankenhaus unsauber zuordnet.[5] Die Definition eines Krankenhauses im Sinne der MBKK wird dabei nicht an einer Einzelleistung festgemacht, sondern an dem gesamten äußeren Erscheinungsbild der Einrichtung sowie der angebotenen Behandlungen.[6] Dabei gelten die u. g. Orientierungspunkte als besonders wichtig.[7]

  • Ständige ärztliche Überwachung: Die tägliche Visite sowie eine intensive Überwachung des Heilungsverlaufs sind geboten,[8] die über das Maß von Kur- oder Sanatoriums Behandlungen hinausgehen.
  • Großflächige Ausstattung mit technischen Geräten: Eine hohe Anzahl diagnostischer oder therapeutischer Behandlungen muss möglich sein.[9] Zur Orientierung gilt, dass dabei eine deutliche Abgrenzung zu der Ausstattung von normalen Praxen erkennbar sein muss.[10]
  • Notfallkapazitäten nachts und feiertags:[11] Alle Arten von Unfällen, egal zu welcher Zeit, müssten stationär aufgenommen werden können.
  • Krankengeschichte inklusive Dokumentation:[12] Eine lückenlose Dokumentation inklusive Vorgeschichte, Behandlungen und Nachuntersuchungen ist zwingend.

Für die bestmögliche Versorgung ist nicht nur eine gute PKV notwendig, sondern auch Eigenverantwortung. Dazu gehört, dass Sie als Patient Ihr Gehirn benutzen. Sie sollten informiert sein, um Entscheidungen abwägen zu können. Aber woran erkennen Sie eine gute Praxis, ein gutes Spital? Welche Fragen sollten gestellt werden? Checklisten finden Sie z. B. bei der Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin.[13] Daneben müssen Sie die erhaltenen Informationen bewerten, wobei Sie sich nur an wissenschaftlichen Standards anstatt Tante Emmas Forenbeitrag orientieren sollten. Qualitativ hochwertige Quellen finden Sie als Checkliste im Anhang.

Jährlich müssen Krankenhäuser einen Qualitätsbericht verfassen. Spezialisierte Suchmaschinen erlauben den Vergleich von Krankenhäusern anhand dieser Daten, z. B. www.weisse-liste.de

Kritischer sind Zertifikate zu bewerten. Zwar ist es gut, wenn ein Krankenhaus sich zertifizieren lässt, denn es bedeutet, dass gewisse Standards eingehalten werden. Aber das lässt keinen Rückschluss auf die Qualität der Behandlung zu. „…: „Das sind keine TÜV-Plaketten!““, heißt es dazu wörtlich von Experten.[14]

Zwar muss ein Krankenhaus Unterkunft sowie Verpflegung bereitstellen können, die Leistungen erfolgen jedoch teils nur ambulant.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Ein Blick ins Gesetz hilft, wobei die relevanten Begriffe markiert sind.

„(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

  1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
  3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  4. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
  5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören

  1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
  2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

…“[15]

Es ergeben sich zwei kritische Punkte für Versicherte. Die Belegärzte sind gesondert erfasste Organisationseinheiten. Gerade bei privat liquidirenden Belegärzten kann es Probleme mit der GOÄ geben. Einige Tarife zahlen nur dann über den Höchstsatz der GOÄ, wenn die Leistung vom „Chefarzt“ bzw. den Angestellten Ärzten erbracht wird. Achten Sie darauf, dass der Tarif keine Einschränkungen bei der GOÄ hat!

 

Das zweite Problem ist ein Folgeproblem, wenn man keine Wahlleistungen in Anspruch nimmt, denn dann würde nämlich statt den Regeln der ärztlichen Kunst nur die hinreichende Mindestversorgung der Krankenkasse greifen. Damit die Regeln der ärztlichen Kunst aber auch uneingeschränkt umsetzbar sind, sollten Sie mehr als den Höchstsatz der GOÄ versichern. Alles andere ist eine Mogelpackung! Ihnen nutzt die Option auf Wahlleistungen nichts, wenn Sie diese nicht vollständig bezahlt bekommen!

Was sind Wahlleistungen?

Auch hier hilft der Blick ins Gesetz, wobei die relevanten Punkte markiert sind.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

[16]

Theoretisch dürfen Wahlleistungen nicht zu Lasten der allgemeinen Krankenhausleistungen gehen. In der Praxis wird das durch zusätzlich Organisationseinheiten umgangen, die formal nicht dem Krankenhaus angegliedert sind. Streng genommen ist das verboten, doch es ist schwer nach zu weisennachzuweisen und außerdem für Sie als Patient zu spät, denn die Behandlung läuft bereits, wenn Sie es bemerken. Es lässt sich daher begründet mutmaßen, dass Privatpatienten eine bessere Versorgung erhalten. Reportagen der öffentlich rechtlichen Sender bestätigen dies.[17] Wenn Sie die bestmöglichen Versorgung wünschen, müssen Sie die beiden Wahlleistungen mit ausreichender GOÄ absichern.

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Quellen

[1] §2 KHG Zitat Begriffsbestimmungen https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__2.html

[2] §3 KHG Anwendungsbereich https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__3.html

[3] §1 LHStatV Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen https://www.gesetze-im-internet.de/khstatv/__1.html

[4] §301 SGB V Krankenhäuser https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__301.html

[5] 2021-03-10 destatis – Grunddaten der Krankenhäuser – Fachserie 12 Reihe 6.1.1 S. 104 ff https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Publikationen/Downloads-Krankenhaeuser/grunddaten-krankenhaeuser-2120611197004.pdf;jsessionid=2497476D057DC69959A2DC4405079F8C.internet732?__blob=publicationFile

[6] 1983-05-04 BGH – Az. IVa ZR 113/81 https://research.wolterskluwer-online.de/document/dae7286c-ee32-47ff-a707-6c845297d687

[7] 2020-11-13 OLG Köln – Az. 9 U 166/20 https://openjur.de/u/2340901.html

[8] 1983-05-04 BGH – Az. IVa ZR 113/81 https://research.wolterskluwer-online.de/document/dae7286c-ee32-47ff-a707-6c845297d687

[9] 2012-09-07 OLG Köln – Az. 20 U 183/11 https://openjur.de/u/661153.html

[10] 1996-06-07 BGH – I ZR 103/94 https://research.wolterskluwer-online.de/document/6f36b49b-1b0a-4714-bd2e-2a62977ce2c1

[11] 1996-06-07 BGH – I ZR 103/94 https://research.wolterskluwer-online.de/document/6f36b49b-1b0a-4714-bd2e-2a62977ce2c1

[12] Verlag C.H.BECK oHG $4 Umfang der Leistungspflicht – V. Freie Krankenhauswahl – Rn 129 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/BachMoserKoPKV_5/MB_KK/cont/BachMoserKoPKV.MB_KK.p4%2Ehtm

[13] „ohne Datum“, Aufruf 2022-03-22 Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin– Checklisten https://www.patienten-information.de/checklisten

[14] 2016-04-21 Zitat Gesundheitsberater Berlin – Zertifizierungen im Experteninterview: „Das sind keine TÜV-Plaketten!“ http://www.gesundheitsberater-berlin.de/kliniken/klinikalltag/zertifizierungen-im-experteninterview-das-sind-keine-tuv-plaketten

[15] Zitat §2 KHEntgG Krankenhausleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__2.html

[16] Zitat §17 KHEntgG Wahlleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__17.html

[17] 2017-10-30 NDR – Werden Privatpatienten besser behandelt? https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Werden-Privatpatienten-besser-behandelt,krankenversicherung146.html

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