Auslandsrücktransport

Ein Auslandsrücktransport kann sechsstellig kosten, z. B. weil eine See- oder Luftbeförderung nötig ist, Sie eine Vakuum-Transporthülle benötigen etc.

Die meisten Versicherungen sehen den Rücktransport bei medizinischer Notwendigkeit vor, teilweise sogar mit dem Zusatz erschwert, dass eine ärztliche Anordnung vorliegen muss. Problem: Die Versorgung fast jeder Verletzung kann theoretisch in fast jedem Land vorgenommen werden. Nur unterscheidet sich der örtliche Qualitäts-Standard massiv. Ohne es böse zu meinen aber eine lokale Klinik im Kongo wird kaum die gleichen Standards haben wie das Uni-Klinikum Heidelberg, was führend in der Ausbildung von Medizinern ist. Somit ergibt sich selten die medizinische begründete Notwendigkeit eines Rücktransports. Anbei ein Beispiel (sic!), wie eine schlechte Klausel aussieht:

Erstattungsfähig sind 100 % der Aufwendungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport des Erkrankten. Der Rücktransport muss an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus erfolgen. Für den Rücktransport bietet der Versicherer einen 24-Stunden-Notrufservice an und übernimmt auf Wunsch des Versicherten die Organisation des Rücktransportes. Wird der Rücktransport nicht durch den Versicherer organisiert, ist, soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. …“[1]

Wenn Sie mit dieser Klausel am falschen Ort verunglücken, wird ein Transport sehr teuer oder die medizinische Versorgung ist fragwürdig.

Sinnvoller und deshalb zu empfehlen ist der Rücktransport, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Diese Hürde ist nicht nur viel niedriger, Sie gibt Ihnen auch ein Mitspracherecht.

Einige Versicherungen rechnen die Kosten an, die bei regulärer Rückkehr angefallen werden. Dies mag ärgerlich sein, ist aber mit Rücksicht auf das Versichertenkollektiv vertretbar. So eine Klausel kann wie u. g. aussehen:

„Erstattungsfähig sind die notwendigen Aufwendungen für einen Rettungsflug bzw. sonstigen Krankentransport abzüglich der üblichen Fahrkosten. Übliche Fahrkosten sind solche, die für die versicherte Person auch ohne den Rücktransport entstanden wären (z. B. Rückflugticket, Bahnfahrkarte), soweit diese eindeutig ermittelt werden können.“[2]

Schön ist, dass hier eine Definition der üblichen Fahrkosten vorgenommen wird und auch die eindeutige Ermittlung als Bedingung genannt wird.

Die Klauseln der Anbieter sich höchst unterschiedlich. Oft ist deshalb auch zusätzlich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung zu empfehlen, deren Details nach o. g. Kriterien zu prüfen sind. Der Abschluss der Auslandsreisekrankenversicherung empfiehlt sich ohne eine Selbstbeteiligung.[3] Die Auslandsreisekrankenversicherung ist ein eigenständiger Vertrag mit eigener Vertragsnummer. Üblich ist, dass die Auslandsreisekrankenversicherung vorrangig vor dem Haupttarif leistet.[4] Derartige Subsidiaritätsklauseln sind nur gültig, wenn das gleiche Risiko versichert ist und dem Versicherten freisteht, an wen er den Anspruch richtet.[5] Es sollte daher dringend vermieden werden mehrere Auslandsreise-Krankenversicherungen zu haben, beispielsweise über die Kreditkarte, den Automobilclub etc.

Die Auslandsreisekrankenversicherung kann auch bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden als Ihr Haupttarif. Dies gilt es aber nach Möglichkeit zu vermeiden, um etwaige Missverständnisse in der Zuständigkeit zu vermeiden.

Mindestanforderung Auslandsrücktransport

Mindestens ein Auslandsrücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Behandler, wenn medizinische Notwendigkeit gegeben ist.


Optimum Auslandsrücktransport

Mindestens ein Auslandsrücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Behandler, wenn Transport medizinisch vertretbar ist.

Rücküberführung

Unter der Rückführung bzw. Rücküberführung wird der Transport eines Leichnams verstanden. Hier bieten einige Gesellschaften Leistungen an, oft mit Sublimits versehen.

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Quellen

[1] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat Nürnberger Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten Vollversicherung (KV760_201505) Teil II S. 4

[2] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat Barmenia Krankenversicherung AG K 4610 0919 DT S. 4 P. 1.5 – https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4610.pdf

[3] 2019-09-11 Verbraucherzentrale – Auslandsreisekrankenversicherung https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/auslandsreisekrankenversicherung-13885

[4] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Barmenia Krankenversicherung AG K 4610 0919 DT S. 6 P. 4.22 – https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4610.pdf

[5] 2021-03-24 OLG Saarbrücken – Az. 5 U 26/20 https://www.iww.de/quellenmaterial/id/225368

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