Geht ein Antrag auf Rückkehr in die Kasse ü55?

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist von besonderen Voraussetzungen abhängig und ab dem 55. Lebensjahr fast aussichtslos. Regelmäßige lehnen die GKV das Wechselansinnen ab.[1]

Für freiwillige Mitglieder ist die Rückkehr in die Kasse fast nur bei Einsetzen der Versicherungspflicht möglich.[2] Die Kassen versuchen meist die Rückkehr mit vermeintlichen Rechtsquellen zu verhindern. Zuweilen kommt es zu Fehlinterpretationen der Rechtsnormen bzgl. der Pflege, denn die Träger der Sozialversicherung sollen den Pflege-Bedarf ermitteln sowie feststellen.[3]

Für den Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachanwalts für Sozialversicherungsrecht oder eines spezialisierten Versicherungsberaters, selten auch einem eingetragenen Rechtsdienstleister mit Ausnahmegenehmigung des RDG. Rechtsanwälte und Versicherungsberater haben höhere Zugangshürden zur Berufsausübung als Rechtsdienstleister, weshalb ihnen trotz höherer Gebühren der Vorzug gegeben werden sollte.

Praxishinweis: Mit der Auswahl der korrekten PKV unter Beachtung einiger Punkte haben Sie eine lebenslange Entscheidung getroffen. Der Rückkehrwunsch in die gesetzliche Krankenkasse ist oft die Folge einer falschen Beratung oder unzulänglicher Vorsorge, die aus dem Wunsch nach einer Beitragsersparnis resultiert. Korrekt beraten, ergibt sich weder der Rückkehrwunsch noch ergibt er wirtschaftlichen Sinn. Die gesetzlichen Tarifwechselrechte nach §204 VVG, tarifinterne Wechselrechte sowie Sozialtarife geben Ihnen viele Handlungsoptionen an die Hand, so dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nicht gewünscht sein sollte.

Die Prüfung, ob Sie als Rentner günstiger in der GKV oder der PKV versichert sind und wie sich das finanziell auf die durchschnittliche Lebenserwartung auswirkt, gehört zu einer guten PKV-Beratung.

Dazu ist es unerlässlich, dass auch die Altersversorgung im Alter konkretisiert sowie dargelegt wird. Nur so ist ein Vergleich möglich!

Eine Warnung möchten wir vor unseriösen Dienstleistern aussprechen, die über eine gekünstelte Festanstellung unter der JAEG bzw. das EU-Ausland eine Rückkehroption konstruieren möchten. Nicht nur, dass diese Anbieter meist überzogene Honorarforderungen stellen, die Haftung bleibt außen vor und oft fliegen diese Schein-Konstrukte auf!

Eine gute Beratung spart dir Zeit und…

…bringt dir bessere Ergebnisse! Probier es aus, am besten jetzt!

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Quellen

[1] §9 SGB V Freiwillige Versicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html iVm §188 II SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html

[2] §5 SGB V Eintritt der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

[3] §63a SGB XII Notwendiger pflegerischer Bedarf https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__63a.html

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