Entziehungsmaßnahmen

Entziehungsmaßnahmen sind standardmäßig nicht versichert.[1] Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Drogen (inkl. Alkohol) handeln, auch Medikamente oder Nahrungsmittel können darunter fallen, womit auch Entgiftung (auch akutmedizinische), Entzug oder Entwöhnung darunter subsummiert werden können. Auch Suchterkrankungen fallen unter diese Klausel.

Es handelt sich um selten auftretende aber sehr teure Leistungsfälle, die oft Monate oder sogar Jahr andauern können. Rückfälle sind keine Ausnahme.

Meistens leisten die Versicherungen nur allgemeine Krankenhausleistungen, d. h. Wahlleistungen für Unterkunft oder Privatarztwahl sind selbst zu tragen.

Auch wird die Leistung in der Regel subsidiär angesetzt, d. h. andere Leistungsträger müssen vorrangig leisten.

Diverse Vergleichsprogramme setzen den Standard bei mindestens drei ambulanten oder stationären Entziehungsmaßnahmen. Mindestens für Kinder sollten die Entziehungsmaßnahmen versichert werden, für Erwachsene ist es aufgrund des Kostenrisikos empfehlenswert.

Mindestanforderung Entziehungsmaßnahmen

Mindestens eine Entziehungsmaßnahme versichern, für Kinder mindestens drei.


Optimum Entziehungsmaßnahmen

Mindestens drei Entziehungsmaßnahmen versichern. Besser keine Begrenzung.

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Quellen

[1] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-21 PKV-Verband §5 I b) MB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht https://www.pkv.de/service/rechtsquellen/musterbedingungen/mb_kk_2009.pdf

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