Der Fragebogen zum Gesundheitszustand ist die Gesprächsbasis für den Ersttermin zur Beratung über die Berufsunfähigkeitsversicherung und wird daher stets ausgefüllt und unterschrieben vor dem eigentlichen Termin benötigt.

Im Ersttermin der Onlineberatung zur Berufsunfähigkeitsversicherung besprechen wir Ihre Vorstellungen, meine Arbeitsweise und widmen uns der Thematik Versicherbarkeit und Aufbereitung der Gesundheitshistorie. Der Fragebogen ist dabei die Gesprächsbasis.

Gemeinsam werden wir besprechen, welche weiteren Arbeitsschritte nötig sind. Ob beispielsweise Akten von der Krankenkasse angefordert oder Arztberichte beschafft werden müssen. Beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens gilt daher das einfache Prinzip “garbage in, garbage out”. Meint, je genauer Sie mich informieren, um so eher ist es mir möglich saubere Arbeit für Sie zu leisten.

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass ich als Versicherungsmakler allein Ihnen als Kunden verpflichtet bin. Im Gegensatz zum “Auge und Ohr”-Prinzip des Versicherungsvertreters geht dieser Fragebogen niemals an eine Versicherungsgesellschaft. Genaueres dazu im Kapital “Was bedeutet die Datenschutzklausel?”.

Basis für das Ausfüllen des Fragebogens

Ich werde häufig gefragt, wie tiefgehend die Vorbereitungen für den Fragebogen sein müssen. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine eingehende Vorbereitung.

Basis für den Fragebogen sollte allerdings nur mindestens gründliches Nachdenken sein. Sind die Erinnerungen sehr lückenhaft, ist wenigstens der Besuch beim Hausarzt zu empfehlen. Sinngemäß, “was hast du die letzten 5/10 Jahre über mich in der Akte”.

Sollten darüber hinaus Fragen offen sein, können diese problemlos per Mail beantwortet oder im Ersttermin geklärt werden. Der Fragebogen ist nur eine Gesprächsbasis.
Wie sieht es mit Bagatellerkrankungen aus?

Die Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung lässt nur einen sehr engen Rahmen für Bagatellerkrankungen zu. Grundsätzlich steht es dem Versicherungsnehmer gem. Wortlaut des §19 Versicherungsvertragsgesetz nicht zu selbst zu entscheiden, was gefahrerheblich ist und was nicht.

Die üblichen Fragen von Interessenten lauten trotzdem meist ungefähr so: “Muss ich etwa jeden Schnupfen angeben?”

Grundsätzlich lautet die Antwort hier nein. Eine solche pauschale Aussage ist aber gefährlich, bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind immer die großen Zusammenhänge zu bedenken. Habe ich bspw. regelmäßig Atemwegserkrankungen im Zuge einer bestehenden Allergie, gehört das in den Kontext der Allergie und kann sehr wohl relevant werden.

Auch chronische, bzw. wiederkehrende Erkrankungen sind in der Regel keine Bagatellerkrankungen mehr. Das OLG Köln stufte mit Urteil 20 U 43 /1 aus 2011 beispielsweise chronische oder anlagebedingte grippale Infekte nicht mehr als Bagatellerkrankung ein.

Die Motivation einen Arzt aufzusuchen spricht gegen eine Bagatelle, da der Versicherungsnehmer sein Leiden in der Regel nicht mehr als so belanglos bewertet, dass er alleine damit zurechtkommt.

Generell dürfte folgendes Schema hilfreich sein. Von Relevanz ist automatisch auszugehen wenn …

  • Erkrankungen wiederkehrend ähnlich aufgetreten sind
  • oder eine Krankschreibung erfolgt ist
  • oder von einer Einschränkung im Alltag auszugehen ist (bspw. Magen-Darm-Infekt siehe OLG Zweibrücken 2007), für die ein Arztbesuch erforderlich war.

Wie ist das mit den Abfragezeiträumen?

Häufig stellen Interessenten mir auch Fragen, wie genau sich das mit den Abfragezeiträumen verhält. Auch hier gibt es eine einfache Antwort.

Bei chronischen oder degenerativen Erkrankungen ist zunächst schlicht davon auszugehen, dass diese erst einmal in den Fragebogen gehören. Auch wenn diese ggf. knapp außerhalb der abgefragten Zeiträume stattfanden. Ich habe immer mal wieder einen Schlaubischlumpfinteressenten, der irgendwo gelesen hat, dass die Pfefferminzia ja nur “xyz Jahre” zurück fragt.

Im Gegensatz zu irgendwelchen Schreiberlingen, Stiftung Warentest, Facebook oder Vergleichbarem hafte ich persönlich für meine Arbeit und nehme sie ernst. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dafür sorgen, dass ich meine Arbeitsleistung bestmöglich zu Ihren Gunsten erbringen kann.

Ob der Umstand dann jemals in einem Antrag steht, weil eben bspw. die Pfefferminzia das nicht fragt, ist eine völlig andere Story. Bei Interesse habe ich eine Übersicht über gängige Abfragezeiträume der relevantesten Gesellschaften für Sie zusammengestellt.

Ein einfaches Beispiel zum Verständnis: Der Interessent hat nur einen Arm. Wird in irgendeiner Art und Weise nach “bestehen oder bestanden” Beeinträchtigungen / Krankheiten / Beschwerden etc. gefragt, ist das auch dann angabepflichtig, wenn ich bspw. 5 Jahre nicht deswegen beim Arzt war.

Wir sind schlichtweg keine Eidechsen, der Arm wächst nicht nach, die Beeinträchtigung ist degenerativ.

Was bedeutet die Datenschutzklausel?

In der Datenschutzklausel auf Seite 3 findet sich die nachfolgende Formulierung.

Eine Weitergabe des Fragebogens – zum Beispiel an Versicherungsgesellschaften – ist mit Ausnahme der Notwendigkeit einer Enthaftung des Maklers generell ausgeschlossen.

Diese Formulierung hat schon des öfteren zu berechtigten Rückfragen geführt, ist aber völlig unproblematisch.

Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter muss ich als Makler nachweisen, dass ich einen Fehler nicht gemacht habe. Wenn ein Interessent mir also etwas verschweigt, der Vertrag kommt zu Stande und in 5 Jahren steht der Interessent wegen VVA beim Leistungsantrag vor Gericht, muss ich die Behauptung “hab ich meinem Makler gesagt, der sagte, ich soll das nicht angeben” widerlegen können.

Das ist das einzige mögliche Szenario, in welchem jemand außer mir den Fragebogen zu Gesicht bekommt. Eben benannte notwendige Enthaftung. Wenn Sie fair spielen, bekommt niemals jemand außer mir den Gesundheitsfragebogen zu Gesicht.

Danke, dass Sie die Hinweise gelesen haben!

Hier können Sie zum Formular um die Online-Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung durch unseren Kollegen Torsten Breitag zu erhalten. Danke und viel Spaß!

Fragen? Einfach schreiben oder anrufen. Am besten jetzt!

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